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Rechtsprechung
   EuGH, 05.05.2022 - C-451/19, C-532/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10098
EuGH, 05.05.2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,10098)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,10098)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,10098)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille - Ressources insuffisantes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht des Unionsbürgers, über ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 20 AEUV; Unionsbürgerschaft; Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat; Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte; Ablehnung; Pflicht des Unionsbürgers, über ausreichende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht des Unionsbürgers, über ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, wird vermutet, wenn der drittstaatsangehörige Elternteil mit dem anderen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Als Erstes ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht auf einen Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung mit einem Familienangehörigen anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und dass es daher grundsätzlich nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen eine solche Familienzusammenführung von der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel abhängt, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 33).

    Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass die systematische und ausnahmslose Anordnung einer solchen Voraussetzung das abgeleitete Aufenthaltsrecht verletzen kann, das in ganz besonderen Sachverhalten einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, gemäß Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 34).

    Es gibt nämlich ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42 bis 44, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40).

    Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 41).

    Sobald jedoch feststeht, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, hat die Tatsache, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, zur Folge, dass Art. 20 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 42).

    Einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, allein deshalb zu verweigern, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, obwohl zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wie es in Rn. 46 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, würde nämlich eine Beeinträchtigung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Status des Unionsbürgers ergebenden Rechte darstellen, die im Hinblick auf das mit einer solchen Existenzmittelvoraussetzung verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats, unverhältnismäßig wäre (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44 und 46 bis 48).

    Folglich hindert in dem Fall, in dem zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen, der zu seiner Familie gehört, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Rn. 46 des vorliegenden Urteils besteht, Art. 20 AEUV einen Mitgliedstaat daran, eine Ausnahme von dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht, das dem Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV zusteht, allein deshalb vorzusehen, weil der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 49).

    Daher kann die Verpflichtung eines Unionsbürgers, über ausreichende Existenzmittel für sich und seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu verfügen, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Union als Ganzes verlassen muss und der Unionsbürger aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen wäre, diesen zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 50).

    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 57).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 58).

    Da den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Staates somit ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, kann ein Mitgliedstaat von einem seiner Staatsangehörigen nicht rechtmäßig verlangen, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um insbesondere die sich aus seiner Ehe ergebenden Pflichten zu erfüllen, ohne gegen diesen völkerrechtlichen Grundsatz zu verstoßen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 60).

    In Anbetracht dessen reicht eine solche rechtliche Pflicht der Ehegatten zum Zusammenleben für sich allein nicht aus, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen nachzuweisen, das den Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines Ehegatten aus dem Gebiet der Union zwingen würde, ihn zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 61).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Wird Art. 20 AEUV unabhängig von dem Vorstehenden unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem einem Drittstaat angehörenden minderjährigen Kind des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat (und mit Letzterem ein spanisches Kind hat, das sein Recht auf Freizügigkeit ebenfalls nie ausgeübt hat), nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das aus irgendwelchen Gründen in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Dies umso mehr in einem Fall, in dem der spanische Staatsangehörige und sein einem Drittstaat angehörender Ehegatte Eltern eines minderjährigen Kindes mit spanischer Staatsangehörigkeit sind, das sich ebenfalls gezwungen sehen könnte, zusammen mit seinen Eltern das spanische Hoheitsgebiet zu verlassen? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Wird unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Königlichen Dekrets 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit nie Gebrauch gemacht hat, deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängt, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40).

    Im jeweiligen Fall kann eine solche Verweigerung sich nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 93).

    Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommt, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwänge, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 70).

    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 64, und vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 72, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72).

    Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-532/19 (anhängig)

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-451/19 und C-532/19.

    QP (C-532/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2020 sind die Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 für das weitere Verfahren verbunden worden.

    Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-532/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.

    Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-532/19 auch ergibt, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte die Eltern eines minderjährigen spanischen Staatsangehörigen sind, der von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV zum einen dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind, und zum anderen dahin, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Im jeweiligen Fall kann eine solche Verweigerung sich nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 93).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl XU seit dem Erlass der Vorlageentscheidung volljährig geworden ist, sein etwaiges Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV jedenfalls für den Zeitraum, in dem er noch minderjährig war, Folgen haben könnte, die über die Erteilung als solche hinausgehen, wie z. B. eine Entschädigung wegen des Verlusts von Sozialleistungen oder unter Umständen gar das Recht, auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts im spanischen Hoheitsgebiet einen anderen Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 30).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass bei der Prüfung, ob eine Verweigerung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, indem sie das Kind de facto zwänge, den Elternteil zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, relevante Gesichtspunkte sind (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 68, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 70).

    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 72, sowie vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 64, und vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Es gibt nämlich ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42 bis 44, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, indem er gegebenenfalls aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Denn wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 bis 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, findet die Richtlinie 2003/86 ihrem Art. 3 Abs. 3 zufolge zwar keine Anwendung auf Familienangehörige eines Unionsbürgers, was jedoch nichts daran ändert, dass - unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziels der Begünstigung der Familienzusammenführung und des Schutzes, der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, durch sie gewährt werden soll - ihre Anwendung auf einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ein drittstaatsangehöriger Elternteil auch Elternteil eines aus einer Verbindung mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats hervorgegangenen Unionsbürgers ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-451/19
    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es den für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV zuständigen Behörden obliegt, das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen, jedoch wurde eine solche Berücksichtigung nur bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung oder der Folgen einer auf Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gestützten Ausnahme von dem in diesem Artikel vorgesehenen abgeleiteten Aufenthaltsrecht in Betracht gezogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Zusammenleben zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, keine notwendige Bedingung für die Bestimmung ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Umstand - wenn man ihn als erwiesen unterstellt - genügt jedoch für sich genommen nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass das Kind nicht in das Unionsgebiet einreisen und sich dort aufhalten könnte, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, da eine solche Feststellung notwendigerweise auf einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter und der Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation dieses minderjährigen Unionsbürgers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Denn das Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, besteht unabhängig von europäischen Regelungen (vgl. EuGH, Urteile vom 05.05.2022 - C-451/19 - Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen X.U. und Q.P., juris Rn. 59, vom 14.11.2017 - C-165/16 - Lounes, juris Rn. 37, und vom 07.07.1992 - C-370/90 - Singh, juris Rn. 22).

    Das Zusammenleben des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem Kind, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ist dabei ein relevanter Gesichtspunkt, jedoch keine notwendige Bedingung (vgl. EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 -, juris Rn. 54, und vom 05.05.2022 - C-451/19 -, juris Rn. 68).

    Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-451/19 - Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen X.U. und Q.P., juris Rn. 69; OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 - 2 LB 268/22 -, juris Rn. 27).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2024 - 8 K 8657/22

    Visum; Visumsverfahren; Nachholung; angemessener Zeitraum; Ausweisungsinteresse;

    (22) Demgegenüber scheint der Gerichtshof in der Rechtsache XU zu betonen, dass für ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht allein die Feststellung genügt, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, sofern die Tatsache hinzukommt, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-451/19 (XU und QP) -, ECLI:EU:C:2022:354 (= curia.eu, Rn. 48).

    (35) Zugleich wird positiv formuliert zur Kompetenz der Mitgliedstaaten ("es einem Mitgliedstaat verwehrt"): "die Gewährung des Rechts zum Aufenthalt", EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez), ECLI:EU:C:2017:354 (= curia.eu, Rn. 73, 78); ähnlich EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-451/19 (XU und QP) -, ECLI:EU:C:2022:354 (= curia.eu, Rn. 48): den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

    Ein relevanter Gesichtspunkt - jedoch keine notwendige Bedingung - ist insoweit ein Zusammenleben des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem Kind, das die Unionsbürgerschaft besitzt (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19, Subdelegación del Gobierno en Toledo ./. XU u. QP, juris Rn. 68).

    Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis (EuGH, Urt. v. 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19, Subdelegación del Gobierno en Toledo ./. XU u. QP, juris Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    53 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Vgl. auch, aus jüngerer Zeit, Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45), das auf einer ähnlichen Logik beruht.
  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

    Gleichzeitig ist Art. 20 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade darauf zugeschnitten zu verhindern, dass sich ein Unionsbürgerkind infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts tatsächlich gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-34/09 - juris Rn. 42 ff.), so dass das Bestehen eines anderweitigen (innerstaatlichen oder unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts sachgerechter Weise bei der Prüfung des Art. 20 AEUV anzusiedeln ist (vgl. EuGH, U.v. 5.5.2022 - C-451/19 - juris Rn. 47; U.v. 27.2.2020 - C-836/18 - juris Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Düsseldorf, 14.09.2022 - 7 K 4276/22
  • VGH Bayern, 12.10.2023 - 10 ZB 23.866

    Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung in einem

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19, C-532/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,212
Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,212)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,212)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-451/19, C-532/19 (https://dejure.org/2022,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille - Ressources insuffisantes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht des Unionsbürgers, über ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 20
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 AEUV - Unionsbürgerschaft - Unionsbürger, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - Antrag eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf eine Aufenthaltskarte - Ablehnung - Pflicht des Unionsbürgers, über ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    12 Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69 und 70), sowie Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Rn. 35 und 36).

    37 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81), sowie K. A. u. a. (Rn. 90).

    38 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83), sowie K. A. u. a. (Rn. 91).

    39 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 92).

    40 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 93).

    41 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86), sowie K. A. u. a. (Rn. 94).

  • EuGH - C-357/11 (anhängig)

    L

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    Im Sinne einer Anwendung der Richtlinie 2003/86 auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache möchte ich das Urteil anführen, das in den Rechtssachen C-356/11 und C-357/11, O u. a.(50), ergangen ist und uns meiner Meinung nach einige nützliche Anhaltspunkte liefern könnte.

    Einerseits ist anzuerkennen, dass die in der Rechtssache C-451/19 in Rede stehende Familienstruktur mit denjenigen, die zum Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776), geführt haben, nicht vollkommen identisch ist.

    Die in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumente veranlassen mich daher zu der Auffassung, dass die Anwendung der Richtlinie 2003/86, wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776), entschieden hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Zusammenführende Drittstaatsangehöriger und Elternteil eines Unionsbürgers ist.

    50 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776).

    51 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69).

    61 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 51, 56 und 57).

  • EuGH - C-532/19 (anhängig)

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    Die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-532/19, die vom 17. Juni 2019 datiert, ist am 11. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    Wie die Rechtssache C-532/19 betrifft die Rechtssache C-451/19 eine Familie, die u. a. aus einer Drittstaatsangehörigen, ihrem Ehemann - einem spanischen Staatsangehörigen, der nie von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat - und ihrem minderjährigen Sohn besteht, der ebenfalls die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

    In dieser Rechtssache C-451/19 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - im Gegensatz zur Rechtssache C-532/19 - jedoch nicht für den drittstaatsangehörigen Elternteil des minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, gestellt worden.

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass sich die Abschiebung von XU und seiner Mutter vermutlich in der gleichen Weise auf den tatsächlichen Genuss der Rechte auswirken würde, die ihr Halbbruder bzw. Sohn und ihr Stiefvater bzw. Ehemann aus ihrem Unionsbürgerstatus herleiten, wie sie in der Rechtssache C-532/19 beobachtet worden ist, sofern das vorlegende Gericht nach der Sachverhaltswürdigung das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV feststellt(58).

    Im Rahmen meiner Analyse der ersten thematischen Achse, genauer gesagt der Rechtssache C-532/19, habe ich in Bezug auf das Strafregister von QP eine Reihe nützlicher Hinweise für die Auslegung der Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" gegeben(67).

    56 Wie in der Rechtssache C-532/19 stellt das vorlegende Gericht maßgeblich auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten ab, ohne näher auf das Eltern-Kind-Verhältnis einzugehen.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    Einerseits ist anzuerkennen, dass die in der Rechtssache C-451/19 in Rede stehende Familienstruktur mit denjenigen, die zum Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776), geführt haben, nicht vollkommen identisch ist.

    Die in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumente veranlassen mich daher zu der Auffassung, dass die Anwendung der Richtlinie 2003/86, wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776), entschieden hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Zusammenführende Drittstaatsangehöriger und Elternteil eines Unionsbürgers ist.

    50 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776).

    51 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69).

    61 Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 51, 56 und 57).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    37 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81), sowie K. A. u. a. (Rn. 90).

    38 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83), sowie K. A. u. a. (Rn. 91).

    39 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 92).

    40 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 93).

    41 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86), sowie K. A. u. a. (Rn. 94).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    Im Übrigen ist zu bemerken, dass die spanische Regierung ihren Standpunkt ausschließlich auf das Urteil vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734), gestützt hat, das sich jedoch, wie bereits in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge dargelegt worden ist, nicht auf den vorliegenden Fall bezieht.

    48 Urteil vom 15. November 2011 (C-256/11, EU:C:2011:734).

    49 Urteil vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).

    Im Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, im Folgenden: Urteil K. A. u. a., EU:C:2018:308), hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Erwachsener grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen.

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    a., EU:C:2017:354, Rn. 65), sowie vom 11. März 2021, Belgischer Staat (Rückkehr des Vaters eines minderjährigen Kindes) (C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 26).

    23 Urteile Chavez-Vilchez u. a. (Rn. 71), K. A. u. a. (Rn. 72) sowie vom 11. März 2021, Belgischer Staat (Rückkehr des Vaters eines minderjährigen Kindes) (C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 27).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    47 Urteile vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19
    59 Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

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Rechtsprechung
   EuGH - C-532/19   

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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    In den verbundenen Rechtssachen C-451/19 und C-532/19.

    QP (C-532/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2020 sind die Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 für das weitere Verfahren verbunden worden.

    Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Schließlich ist in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-532/19 darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lässt, sich auf eine Ausnahme von dem sich aus diesem Artikel ergebenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht zu berufen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Zusammenhang steht (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 44).

    Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-451/19 und C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gestellt wird, allein deshalb abzulehnen, weil die Existenzmittel des Unionsbürgers für ihn und diesen Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme nationaler Sozialhilfeleistungen ausreichen, ohne dass geprüft worden wäre, ob zwischen dem Unionsbürger und seinem Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, vorenthalten würde.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-532/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind.

    Allerdings ist als Zweites festzustellen, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-532/19 auch ergibt, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte die Eltern eines minderjährigen spanischen Staatsangehörigen sind, der von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union nie Gebrauch gemacht hat.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-532/19 zu antworten, dass Art. 20 AEUV zum einen dahin auszulegen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann, nicht allein deshalb besteht, weil der volljährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und sein volljähriger drittstaatsangehöriger Ehegatte nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt und in dem die Ehe geschlossen wurde, aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten zum Zusammenleben verpflichtet sind, und zum anderen dahin, dass im Fall eines minderjährigen Unionsbürgers die Beurteilung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen Elternteil dieses Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    NW (Informations classifiées)

    Da ein Drittstaatsangehöriger die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen kann, wenn ohne ein solches Aufenthaltsrecht sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, kann die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine auf diesen Grund gestützte Versagung des Aufenthaltsrechts kann sich jedoch nur aus einer konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls ergeben und muss im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und gegebenenfalls des Wohls des Kindes des betroffenen Drittstaatsangehörigen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    Die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-532/19, die vom 17. Juni 2019 datiert, ist am 11. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    Wie die Rechtssache C-532/19 betrifft die Rechtssache C-451/19 eine Familie, die u. a. aus einer Drittstaatsangehörigen, ihrem Ehemann - einem spanischen Staatsangehörigen, der nie von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat - und ihrem minderjährigen Sohn besteht, der ebenfalls die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

    In dieser Rechtssache C-451/19 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - im Gegensatz zur Rechtssache C-532/19 - jedoch nicht für den drittstaatsangehörigen Elternteil des minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, gestellt worden.

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass sich die Abschiebung von XU und seiner Mutter vermutlich in der gleichen Weise auf den tatsächlichen Genuss der Rechte auswirken würde, die ihr Halbbruder bzw. Sohn und ihr Stiefvater bzw. Ehemann aus ihrem Unionsbürgerstatus herleiten, wie sie in der Rechtssache C-532/19 beobachtet worden ist, sofern das vorlegende Gericht nach der Sachverhaltswürdigung das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 20 AEUV feststellt(58).

    Im Rahmen meiner Analyse der ersten thematischen Achse, genauer gesagt der Rechtssache C-532/19, habe ich in Bezug auf das Strafregister von QP eine Reihe nützlicher Hinweise für die Auslegung der Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" gegeben(67).

    56 Wie in der Rechtssache C-532/19 stellt das vorlegende Gericht maßgeblich auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten ab, ohne näher auf das Eltern-Kind-Verhältnis einzugehen.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es den für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 20 AEUV zuständigen Behörden obliegt, das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen, jedoch wurde eine solche Berücksichtigung nur bei der Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung oder der Folgen einer auf Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gestützten Ausnahme von dem in diesem Artikel vorgesehenen abgeleiteten Aufenthaltsrecht in Betracht gezogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, dass diesem Familienangehörigen nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuerkannt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Zusammenleben zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und seinem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, keine notwendige Bedingung für die Bestimmung ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Umstand - wenn man ihn als erwiesen unterstellt - genügt jedoch für sich genommen nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass das Kind nicht in das Unionsgebiet einreisen und sich dort aufhalten könnte, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, da eine solche Feststellung notwendigerweise auf einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter und der Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation dieses minderjährigen Unionsbürgers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    53 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Vgl. auch, aus jüngerer Zeit, Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45), das auf einer ähnlichen Logik beruht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    29 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 und 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    61 Unter vielen anderen vgl. Urteil K.A. u. a., Urteile vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers) (C-836/18, EU:C:2020:119, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel) (C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, im Folgenden: Urteil Subdelegación del Gobierno en Toledo), und vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 51).
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