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   EuGH, 08.09.2022 - C-368/21   

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https://dejure.org/2022,23451
EuGH, 08.09.2022 - C-368/21 (https://dejure.org/2022,23451)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-368/21 (https://dejure.org/2022,23451)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-368/21 (https://dejure.org/2022,23451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Ort des Entstehens der Zollschuld - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 30 - Art. 60 - Art. 71 Abs. 1 - Steuertatbestand und Steueranspruch der ...

  • Betriebs-Berater

    Steuertatbestand und Steueranspruch der Einfuhrmehrwertsteuer - Ort des Entstehens der Steuerschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Ort des Entstehens der Zollschuld - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 30 - Art. 60 - Art. 71 Abs. 1 - Steuertatbestand und Steueranspruch der ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuertatbestand und Steueranspruch der Einfuhrmehrwertsteuer - Ort des Entstehens der Steuerschuld

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 30 ; EGRL 112/2006 Art 60 ; EGRL 112/2006 Art 71 ; EUV 952/2013 Art 87 Abs 4 ; AEUV Art 267 ; UStG § 21 Abs 2 ; UStG VZ 2019

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 30, EGRL 112/2006 Art 60, EGRL 112/2006 Art 71, EUV 952/2013 Art 87 Abs 4, AEUV Art 267, UStG § 21 Abs 2, UStG VZ 2019

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hauptzollamt Hamburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hauptzollamt Hamburg

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.

    So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um Waren ging, die im deutschen Hoheitsgebiet, wo sie nur von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen worden waren, bevor sie nach Griechenland befördert wurden, Gegenstand eines zollrechtlichen Fehlverhaltens waren, ausgeführt, dass die betreffenden Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren und die auf sie entfallende Einfuhrmehrwertsteuer dort entstanden war, da dieser Mitgliedstaat ihren endgültigen Bestimmungsort und den Ort darstellte, an dem sie verbraucht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand entkräftet, dass die erstmalige Benutzung des Fahrzeugs im Gebiet der Union als Transportmittel seinem "Verbrauch" - dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang im Sinne des Urteils vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44) - gleichkomme oder zumindest ein Zwischenstadium zu diesem Verbrauch darstelle, was bedeuten würde, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall in Bulgarien in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt wäre.

    Wie sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48), ergibt, kann ein Gegenstand nämlich trotz seiner faktischen Verbringung in einen Mitgliedstaat als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten angesehen werden, wenn der Gegenstand in diesem Mitgliedstaat "zum Verbrauch bestimmt" war.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffenden Gegenstände im Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren, so dass die Einfuhrmehrwertsteuer auf sie in diesem Mitgliedstaat entstanden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Diese Schlussfolgerung stehe jedoch offenkundig im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das Fahrzeug trotz des Umstands, dass es faktisch über Bulgarien in das Zollgebiet der Union gelangt sei, in Deutschland, dem Wohnsitzmitgliedstaat des Klägers des Ausgangsverfahrens, tatsächlich benutzt worden sei.

    Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich war die Einfuhrmehrwertsteuer im erstgenannten Mitgliedstaat entstanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 34 und 35).

    In Anbetracht der oben in Rn. 29 wiedergegebenen Erwägungen im Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C-7/20, EU:C:2021:161), ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug trotz seiner erstmaligen Benutzung in Bulgarien und des Umstands, dass es dort zum Zweck der Durchreise körperlich in das Gebiet der Union gelangt ist, in seinem Bestimmungsmitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, tatsächlich benutzt wurde.

  • EuGH, 07.04.2022 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle sind nämlich hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und ihren anschließenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorine muitine, C-489/20, EU:C:2022:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorine muitine, C-489/20, EU:C:2022:277, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.
  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.
  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-368/21
    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.
  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorine muitine vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).

    Erst mit dem Gelangen der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union kann die Ware einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg, EU:C:2022:647, Rz 26; Nieskens, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2019, 267, 270).

    Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 02.06.2021 - 4 K 130/20 (ZfZ 2021, 254, Aktenzeichen des EuGH C-368/21) und das dazu ergangene EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg (EU:C:2022:647) auszusetzen und eine etwaige Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil im Streitfall die Einfuhr unmittelbar in Deutschland erfolgt ist und das Fahrzeug zuvor nicht durch weitere Mitgliedstaaten gefahren wurde, während sich das Fahrzeug im Fall des FG Hamburg in mehreren Mitgliedstaaten befand.

  • EuGH, 18.01.2024 - C-791/22

    Hauptzollamt Braunschweig ( Lieu de naissance de la TVA - III) - Vorlage zur

    Hintergrund der Verknüpfung ist, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und deren anschließenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar befand der Gerichtshof, dass in Anbetracht der durch Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 bestätigten Parallelität zwischen der Einfuhrmehrwertsteuer und den Zöllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41) neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dann tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], C-368/21, EU:C:2022:647, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Das Verfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung in der Rechtssache C-7/20 und erneut im Hinblick auf die Rechtssache C-368/21 ausgesetzt.

    Die Vorlagefrage ist inhaltlich identisch mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-368/21 (Hauptzollamt Hamburg [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer - II], EU:C:2022:647).

    Anders als in der Rechtssache C-368/21 (oben Rn. 8) hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Ort der mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr der hier in Rede stehenden Ware in Deutschland liegt.

    Die Zigaretten befanden sich damit nicht im Transit wie die Paketsendungen, die Gegenstand der Rechtssache C-26/18 (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579) waren, oder das Fahrzeug, um das es in der Rechtssache C-368/21 (oben Rn. 8) ging.

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Einfuhrumsatzsteuer entsteht demgemäß, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 41 und vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 29; jeweils mwN).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 27 ff.; vom 3. März 2021 - C-7/20 Hauptzollamt Münster Rn. 31 ff. und vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 44 ff.; vgl. im Übrigen zu §§ 373, 374 AO, insbesondere zum "Zigarettenschmuggel", bislang: BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 StR 282/17 Rn. 8-10; Beschlüsse vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 2 Rn. 4; vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO Einfuhrabgaben 1 § 373 Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2005 - 5 StR 342/04 Rn. 19).

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 130/20

    (Einfuhrumsatzsteuer: EUSt-Schuldentstehung bei Zollschuldentstehung in einem

    Mit Urteil vom 8. September 2022 (C-368/21) hat der EuGH nur die erste Vorlagefrage wie folgt beantwortet:.

    Der EuGH übersetzt mit "mutatis mutantis" das Wort "sinngemäß" in § 21 Abs. 2 UStG ins Englische (Arbeitsübersetzungen der EuGH-Vorlagen des FG Düsseldorf vom 11. Dezember 2019, 4 K 473/19 Z,EU, Rn. 4 [C-7/20], und des FG Hamburg vom 2. Juni 2021, 4 K 130/20, Rn. 3 [C-368/21], abrufbar unter: https://curia.europa.eu).

    Im Urteil vom 8. September 2022 (C-368/21) hat der EuGH nämlich Art. 30 und 60 MwStSystRL so ausgelegt, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die EU verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

    Abgesehen davon, dass die Entscheidung des EuGH - zu Recht - auf Kritik gestoßen ist (z.B. Bender in AW-Prax 2021, 241-247; Bieber/Summersberger in SWK Steuern, 748 [12/2021]; Rüsken in ZfZ 2021, 191 und FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 2. Juni 2021 - 4 K 130/20, Az. des EuGH: C-368/21), lassen sich aus ihr jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem lediglich ein Mitgliedstaat - nämlich Deutschland - betroffen und die Frage zu beantworten ist, ob dort dem Grunde nach Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist, keine Erkenntnisse herleiten.
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