Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 01.10.2015 | EuGH | Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 02.06.2016 - C-226/14, C-228/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12247
EuGH, 02.06.2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,12247)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,12247)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,12247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,12247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurogate Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurogate Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2004/66/EG, Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EG) Nr. 648/2005, Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92, Verordnung Nr. 64... 8/2005, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unter bestimmten Umständen keine Einfuhrumsatzsteuer trotz entstandener Zollschuld

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-226/14
    Infolgedessen ist in der Rechtssache C-226/14 die Sechste Richtlinie und in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden.

    Rechtssache C-228/14.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 sind die Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-228/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 des Zollkodex eine Zollschuld entstanden ist, die Einfuhrmehrwertsteuer als nicht gesetzlich geschuldet gilt, wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Waren verfügungsberechtigt war.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie Anwendung findet.

    Nach alledem ist auf die in der Rechtssache C-228/14 gestellte Frage zu antworten, dass Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex entstanden ist.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-226/14
    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren dem genannten Verfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr nach wie vor unterlagen, kann bei ihnen, obwohl sie sich physisch im Gebiet der Union befanden, nicht von einer "Einfuhr" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 46).

    Mangels einer Einfuhr zu dem im Ausgangsverfahren erheblichen Zeitpunkt unterlagen die fraglichen Waren folglich nicht gemäß Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer (Urteil vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 48).

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren dem genannten Verfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr nach wie vor unterlagen, kann bei ihnen, obwohl sie sich physisch im Gebiet der Union befanden, nicht von einer "Einfuhr" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 46).

    Mangels einer Einfuhr zu dem im Ausgangsverfahren erheblichen Zeitpunkt unterlagen die fraglichen Waren folglich nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer (Urteil vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, EU:C:2012:692, Rn. 48).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-226/14
    Die Frage der Festsetzung der Zölle wurde dem Gerichtshof in einer Rechtssache vorgelegt, in der das Urteil vom 6. September 2012, Eurogate Distribution (C-28/11, EU:C:2012:533), ergangen ist.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 6. September 2012, Eurogate Distribution (C-28/11, EU:C:2012:533), entschieden hat, führt bei Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus dem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex, wenn sie wieder ausgeführt wurde.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-226/14
    Wie die Europäische Kommission zutreffend ausführt, vermag das Urteil vom 15. Mai 2014, X (C-480/12, EU:C:2014:329), diese Antwort nicht in Frage zu stellen.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-248/09

    Pakora Pluss - Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Zollunion -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-226/14
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Einfuhrabgaben" nicht die Mehrwertsteuer umfasst, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist (Urteil vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Hierzu weist das vorlegende Gericht auf Rn. 65 des Urteils vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), hin, die den Begriff der "Gefahr" des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Zweifel an der hier vertretenen Auslegung von Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL i. V. m. Art. 29 AEUV bestehen auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Eurogate/DHL (Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14) und Federal Express (Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18) nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15

    Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr

    Mit Urteilen vom 2. Juni 2016 (C-226/16 und C-228/14) sowie vom 18. Mai 2017 (C-154/16) habe der EuGH entschieden, dass für eine Ware, die nachweislich nicht in der Gemeinschaft verblieben sei oder aus anderen Gründen wie etwa Zerstörung nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft habe gelangen können, keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden dürfe.

    Zwar schließt Art. 236 ZK die Erstattung bzw. den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer (unmittelbar) nicht ein, da es sich bei ihr nicht um eine Einfuhrabgabe i.S.d. Art. 236 i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK handelt (EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016 - C-226/14 und C-228/14 , Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig , ECLI:EU:C:2016:405, Rn. 81 und vom 29. Juli 2010, C-248/09, Pakora Pluss , Slg 2010, I-7701-7726, Rn. 47).

    Dies schließt nach Auffassung des Senat indes nicht aus, in Fällen, in denen - wie vorliegend - von einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland auszugehen ist (hierzu unten II.2.a), über § 5 Abs. 3 UStG und § 14 EUStBV die Vorschrift des Art. 236 ZK sinngemäß anzuwenden (zweifelnd Schrömbges/Lux/Hannl , Aw-Prax 2016, 328, 330; Scheller , UR 2016, 557, 566).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (Urteil vom 2. Juni 2016 - C-226/14 und C-228/14, ECLI:EU:C:2016:405).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Da es sich bei der Mehrwertsteuer naturgemäß um eine Verbrauchsteuer handelt, findet sie auf Waren und Dienstleistungen Anwendung, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 35, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    39 Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

    47 Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 94. Vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).
  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14

    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art.

    Er ist der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 02.06.2016 in den Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Auch in der Sache Eurogate Distribution (Urteil vom 02.06.2016 C-226/14, EU:C:2016:405) hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren unterlagen (Rn. 65 Satz 2), einem Verfahren im Sinne des Art. 156 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, er ergänzte jedoch: "und es bestand unstreitig keine Gefahr, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen." Daraus könnte geschlossen werden, dass in Fällen wie dem Streitfall, in denen die in das Gebiet der Union verbrachten Waren keiner zollrechtlichen Regelung zugeführt oder der Regelung, der sie zugeführt wurden, entzogen wurden, nur noch zu prüfen wäre, ob die Gefahr bestand, dass sie im Steuergebiet des betreffenden Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten.

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).
  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

    Allerdings könnte sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405) sowie Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) auch eine andere Lesart ableiten lassen.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579, Rz 44, m.w.N., ZfZ 2019, 231; Hauptzollamt Münster vom 03.03.2021 - C-7/20, EU:C:2021:161, Rz 30, ZfZ 2021, 189; Wallenborn Transports vom 01.06.2017 - C-571/15, EU:C:2017:417, Rz 54, ZfZ 2017, 238, und Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016 - C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rz 65, ZfZ 2016, 193).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

  • FG Sachsen, 21.01.2022 - 4 K 101/18

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Zollvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 113/15

    Zollschuldrecht, Einfuhrumsatzsteuer: Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die

  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

  • FG Düsseldorf, 20.06.2016 - 4 K 2955/15

    Rechtswidrige Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Anmeldung von

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2016 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Grenzüberschreitender

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 151/16

    Zollrecht/Insolvenzrecht: Zur Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess im

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

  • FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17

    § 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...

  • FG Hessen, 11.07.2017 - 7 K 433/15

    Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

  • FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1069/17

    Werden in ein externes Versandverfahren übergeführte und ohne Beendigung dieses

  • FG München, 25.01.2024 - 14 K 2827/18

    Erlöschen der Zollschuld bei Wiederausfuhr, Zolllager, übliche Behandlung

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Hessen, 27.09.2016 - 7 K 1863/13

    Art. 203 Abs.1, 204 Abs.1 ZK, Art. 859 Nr.5 ZK-DVO, Art. 71 Abs.1 UAbs.1

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hessen, 21.08.2017 - 7 K 1721/13

    Trotz Entstehens einer Zollschuld wegen fälschlichen Zuerkennens des Status eines

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2015 - C-226/14, C-228/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30423
EuGH, 01.10.2015 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2015,30423)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2015,30423)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2015,30423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,30423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eurogate Distribution

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 40
    Einfuhrumsatzsteuer, Nichtgemeinschaftsware, Zolllager

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-226/14
    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14.

    Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14).

    Die Antwort auf diese Fragen ist möglicherweise für die Beantwortung der Frage in der Rechtssache C-228/14 von Bedeutung.

    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 wird das mündliche Verfahren eröffnet.

    Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-226/14
    Bei den Beratungen der Sechsten Kammer sind Zweifel hinsichtlich der Tragweite und der Auslegung des Urteils X (C-480/12, EU:C:2014:329) aufgekommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-228/14   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,50881
EuGH - C-228/14 (https://dejure.org/9999,50881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,50881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    DHL Hub Leipzig

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 204 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 204 Abs 1 Buchst a, UStG § ... 1 Abs 1 Nr 4, UStG § 21, ZK Art 236, EWGV 2913/92 Art 236, EGRL 112/2006 Art 71 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112/2006 Art 30, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d
    Einfuhrumsatzsteuer, Nichtgemeinschaftsware, Zolllager

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Infolgedessen ist in der Rechtssache C-226/14 die Sechste Richtlinie und in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden.

    Rechtssache C-228/14.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 sind die Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-228/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 des Zollkodex eine Zollschuld entstanden ist, die Einfuhrmehrwertsteuer als nicht gesetzlich geschuldet gilt, wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Waren verfügungsberechtigt war.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie Anwendung findet.

    Nach alledem ist auf die in der Rechtssache C-228/14 gestellte Frage zu antworten, dass Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex entstanden ist.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Hierzu weist das vorlegende Gericht auf Rn. 65 des Urteils vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), hin, die den Begriff der "Gefahr" des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    B - Rechtssache C-228/14.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-226/14 ist am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-228/14 am 12. Mai 2014.

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14 macht Eurogate geltend, dass Einfuhrumsatzsteuer nicht geschuldet sei, wenn Nichtgemeinschaftsware wie im vorliegenden Fall unter zollamtlicher Überwachung aus einem Versandverfahren wieder ausgeführt worden sei.

    Hinsichtlich der Frage in der Rechtssache C-228/14 sei zunächst zu klären, ob die Verfehlungen nicht eine Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verpflichteten darstellten und ob die relevanten Förmlichkeiten nachträglich erfüllt worden seien.

    Hinsichtlich der Rechtssache C-228/14 hält die Kommission ihre Ausführungen zur ersten Frage in der Rechtssache C-226/14 für insgesamt mutatis mutandis übertragbar.

    B - Rechtssache C-228/14.

    Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-228/14 betrifft ebenfalls die Entstehung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 204 des Zollkodex.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Eröffnung des mündlichen Verfahrens - Mündliche

    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14.

    Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14).

    Die Antwort auf diese Fragen ist möglicherweise für die Beantwortung der Frage in der Rechtssache C-228/14 von Bedeutung.

    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 wird das mündliche Verfahren eröffnet.

    Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

    Allerdings könnte sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405) sowie Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) auch eine andere Lesart ableiten lassen.

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    39 Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

    47 Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 94. Vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.
  • FG Sachsen, 21.01.2022 - 4 K 101/18

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Zollvorschriften

    Eine sinngemäße Anwendung des Zollrechts auf den Steuertatbestand und den Steueranspruch der Einfuhrumsatzsteuer sei seit dem Urteil des EuGH vom 02.06.2016 C-226/14 (Eurogate) und C-228/14 (DHL) ausgeschlossen.

    a) Zwar kommt nach neuerer Rechtsprechung des EuGH in Einzelfällen eine Durchbrechung des grundsätzlich bestehenden Gleichklangs von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer in Betracht (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 10.07.2019 C-26/18 - Federal Express; EuGH-Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14 - M und N, Rn. 65; aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung z.B. FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2019 4 K 250/16, juris; vgl. außerdem die Rechtsprechungs- und Literaturübersichten bei Bunjes a.a.O., § 21 Rn. 5; Jatzke, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, UZK, Art. 87 Rn. 9 ff.; Deimel, in: Dorsch, Zollrecht, Art. 87 Rn. 6 ff.; Thaler, ZfZ 2021, 168 ff.; Bender, UR 2019, 641 ff.).

    d) Entgegen klägerischer Auffassung ist nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen M und N (Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14) auch nicht die grundsätzliche Anwendung des Zollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer ausgeschlossen.

  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 113/15

    Zollschuldrecht, Einfuhrumsatzsteuer: Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die

  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

  • FG Hessen, 11.07.2017 - 7 K 433/15

    Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14, C-228/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,119
Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,119)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.01.2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,119)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - C-226/14, C-228/14 (https://dejure.org/2016,119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurogate Distribution

    Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen - Verspätete Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle - Sechste ...

  • Betriebs-Berater

    Zusammenhang zwischen der Zollschuld und der Mehrwertsteuerschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen - Verspätete Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle - Sechste ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    Das Finanzgericht Hamburg hat auf die Anfrage, ob es im Hinblick auf dieses (zweite) Urteil des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, geantwortet, dass es "dem Urteil in der Rechtssache C-480/12 ... nicht eindeutig zu entnehmen [vermag], dass eine Ware den in Art. 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie genannten Regelungen bereits bzw. auch dann nicht mehr unterliegt und damit als im Sinne des Mehrwertsteuerrechts eingeführt anzusehen ist, wenn eine Zollschuld nach Art. 204 [des] Zollkodex entstanden ist"(21).

    3 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    5 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    6 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    11 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    12 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    18 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    19 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    20 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329, Nr. 2 des Tenors.

    23 - C-480/12, EU:C:2014:84, Nr. 66.

    24 - Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 54.

    25 - C-480/12, EU:C:2014:329.

    32 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 54.

    33 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    34 - Rechtssache C-480/12, EU:C:2014:329.

    37 - Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31 und das dort angeführte Urteil Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28.

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    B - Rechtssache C-228/14.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-226/14 ist am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-228/14 am 12. Mai 2014.

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14 macht Eurogate geltend, dass Einfuhrumsatzsteuer nicht geschuldet sei, wenn Nichtgemeinschaftsware wie im vorliegenden Fall unter zollamtlicher Überwachung aus einem Versandverfahren wieder ausgeführt worden sei.

    Hinsichtlich der Frage in der Rechtssache C-228/14 sei zunächst zu klären, ob die Verfehlungen nicht eine Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verpflichteten darstellten und ob die relevanten Förmlichkeiten nachträglich erfüllt worden seien.

    Hinsichtlich der Rechtssache C-228/14 hält die Kommission ihre Ausführungen zur ersten Frage in der Rechtssache C-226/14 für insgesamt mutatis mutandis übertragbar.

    B - Rechtssache C-228/14.

    Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-228/14 betrifft ebenfalls die Entstehung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 204 des Zollkodex.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    10 - Rechtssache C-28/11, EU:C:2012:533.

    13 - Erstes Vorabentscheidungsersuchen in Sachen Eurogate, C-28/11, EU:C:2012:533.

    14 - Urteil Eurogate, C-28/11, EU:C:2012:533, Rn. 35 und Tenor.

    16 - Schlussanträge in der Rechtssache Eurogate, C-28/11, EU:C:2012:131, Nr. 45.

    30 - Rechtssache C-28/11, EU:C:2012:533.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-28/11

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    10 - Rechtssache C-28/11, EU:C:2012:533.

    13 - Erstes Vorabentscheidungsersuchen in Sachen Eurogate, C-28/11, EU:C:2012:533.

    14 - Urteil Eurogate, C-28/11, EU:C:2012:533, Rn. 35 und Tenor.

    30 - Rechtssache C-28/11, EU:C:2012:533.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    35 - Urteil Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41 und die dort angeführten Urteile Witzemann, C-343/89, EU:C:1999:445, Rn. 18, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91.

    38 - So z. B. in den Urteilen Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 31, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 52.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    35 - Urteil Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41 und die dort angeführten Urteile Witzemann, C-343/89, EU:C:1999:445, Rn. 18, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91.

    38 - So z. B. in den Urteilen Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 31, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 52.

  • EuGH, 25.06.2015 - C-187/14

    DSV Road - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    41 - Rechtssache C-187/14, DSV Road, EU:C:2015:421, Rn. 51. DSV, ein Transport- und Logistikunternehmen, hatte zwei externe gemeinschaftliche Versandverfahren eingeleitet, an deren Ende sowohl Zoll (nach Art. 203 des Zollkodex und, hilfsweise, nach dessen Art. 304) als auch, unter Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    37 - Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31 und das dort angeführte Urteil Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Profitube, C-165/11, EU:2012:692, Rn. 46.
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14
    35 - Urteil Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41 und die dort angeführten Urteile Witzemann, C-343/89, EU:C:1999:445, Rn. 18, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2016 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Grenzüberschreitender

    11 C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Nr. 90.

    13 Schlussanträge Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Nr. 91).

    14 Rechtssache C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

    Das Urteil nimmt in dieser Randnummer ausdrücklich Bezug auf meine Schlussanträge Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1), in denen ausgeführt wurde: "Bezieht sich die nach den Art. 202 bis 205 des Zollkodex entstandene Schuld auf bereits wieder ausgeführte Waren, lässt der Umstand, dass sie sich nicht mehr im Unionsgebiet befinden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Zölle unberührt.

    15 C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Nr. 97.

    16 C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Rn. 98; Hervorhebung nur hier.

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

    Allerdings könnte sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405) sowie Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) auch eine andere Lesart ableiten lassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Urteil vom 2. Juni 2016 (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), im Folgenden: Urteil Eurogate Distribution.

    4 Rechtssachen C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1.

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

    4 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Nr. 106).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auf diese Dualität der Regelungen habe ich in den Schlussanträgen vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:1, Nr. 91) sowie in den Schlussanträgen vom 13. Dezember 2016 in der Rechtssache Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2016:944, Nr. 66) hingewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht