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   EuGH, 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90   

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https://dejure.org/1992,592
EuGH, 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 1992 - C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90, C-83/90 (https://dejure.org/1992,592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La Pallice-Port

    EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95
    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt - Qualifikationskriterium - Unanwendbarkeit des Artikels ...

  • EU-Kommission

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La Pallice-Port

  • Wolters Kluwer

    Parafiskalische Abgabe auf Superkraftstoff, Benzin und Heizöl ; Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll; Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Parafiskalische Abgaben auf Erdölerzeugnisse

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 30; ; EWG-Vertrag Artikel 12; ; EWG-Vertrag Artikel 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewendet wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt - Qualifikationskriterium - Unanwendbarkeit des Artikels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 83
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    20 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 EWG-Vertrag solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, 595).

  • EuGH, 29.01.1985 - 231/83

    Cullet / Leclerc

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    14 Die Kommission trägt vor, zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen dürfe die Abgabe nicht isoliert geprüft werden, da sie sich in ein System reglementierter Preise einfüge, das nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, Slg. 1985, 305) und vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16/79 bis 20/79 (Danis, Slg. 1979, 3327) mit Artikel 30 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei.

    18 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, a. a. O., 305, Randnr. 10) in bezug auf Artikel 3 Buchstabe f ausgeführt hat, gehören die Regelungen in Artikel 3 zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes, die in Verbindung mit den sie jeweils konkretisierenden Kapiteln des EWG-Vertrags Anwendung finden, wobei die darin genannten allgemeinen Ziele durch die spezifischen Regeln genauer bestimmt werden, die in anderen Vorschriften enthalten sind.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, 595).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) festgestellt, daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.
  • EuGH, 06.11.1979 - 16/79

    Danis

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    14 Die Kommission trägt vor, zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen dürfe die Abgabe nicht isoliert geprüft werden, da sie sich in ein System reglementierter Preise einfüge, das nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Leclerc, Slg. 1985, 305) und vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16/79 bis 20/79 (Danis, Slg. 1979, 3327) mit Artikel 30 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    22 Da die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ angewendet werden können (vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699), ist der jeweilige Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu definieren.
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 11.03.1992 - C-78/90
    10 Mit Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) hat der Gerichtshof diese Frage wie folgt beantwortet:.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    14 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557, und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847) erfasst der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 bis 16 und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen.

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    22 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    25 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach die streitige parafiskalische Abgabe je nach den vom nationalen Gericht festzustellenden tatsächlichen Gegebenheiten entweder unter die Artikel 12 ff. oder unter Artikel 95 des Vertrages fällt, kann Artikel 30 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 29).

    28 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Gleichen diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, stellt die betreffende Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Art. 90 EG dar, deren Erhebung in Höhe des Teilbetrags untersagt ist, der zum Ausgleich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992, I-1847, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847 und vom 11. Juni 1992, Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    20 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    24 Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-114/91

    Strafverfahren gegen Claeys

    Was Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung angeht, hat der Gerichtshof festgestellt (Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611, vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst, Slg. 1992, I-1847, sowie vom 11. Juni 1992, Sanders, a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.

    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder schützenden Charakter hat (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 25).

    18 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe in der Weise ausgeglichen wird, daß sie den inländischen Erzeugnisses zugute kommt (Urteil Compagnie Commerciale de l' Oüst, a. a. O., Randnr. 28).

    21 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort in bezug auf die Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen zu geben, ist folgendes festzustellen: Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt werden, erfuellt sind (siehe Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

    Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli, a. a. O., und in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, sowie Urteile Compagnie Commerciale de l' Oüst und Sanders, a. a. O.).

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93

    Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten

    Ähnliche Entscheidungen ergingen zu einer französischen Abgabe auf das Inverkehrbringen von Superkraftstoff, deren Erlös französischen Erdölraffinerien zugute kam, die den in Frankreich erzeugten Kraftstoff in Verkehr brachten und hierfür die Abgabe zahlen mußten (EuGHE I 1992, 1847) und zu einer Abgabe zugunsten eines Absatzförderungsfonds der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Urteil vom 27. Oktober 1993, C-72/92, NVwZ 1994, 470).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    18 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der in der ersten Frage genannte Artikel 5 EWG-Vertrag, nach dem die Mitgliedstaaten die Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWG-Vertrag ergeben, sicherzustellen haben, so allgemein formuliert ist, daß seine selbständige Anwendung nicht in Frage kommt, wenn die betreffende Fallgestaltung wie hier durch eine spezifische Vorschrift des EWG-Vertrags geregelt ist (Urteil vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    29 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteile vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zaera, Slg. 1987, 3697, Randnr. 11, und vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

    10 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., Randnr. 27, Slg. 1992, I-1847, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21) stellt ein Beitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, eine gegen die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verstossende Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens dieses Beitrags ergeben, die Belastungen, die das inländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen treffen, vollständig ausgleichen.
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 63/92

    Künstlersozialversicherungsabgabe - Ausfallhonorare - Ausland

    Ähnliche Entscheidungen ergingen zu einer französischen Abgabe auf das Inverkehrbringen von Superkraftstoff, deren Erlös französischen Erdölraffinerien zugute kam, die den in Frankreich erzeugten Kraftstoff in Verkehr brachten und hierfür die Abgabe zahlen mußten (EuGHE I 1992, 1847) und zu einer Abgabe zugunsten eines Absatzförderungsfonds der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Urteil vom 27. Oktober 1993, C-72/92, NVwZ 1994, 470).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

  • BVerwG, 09.03.1995 - 11 B 10.95

    Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden für Ausnahmegenehmigungen bei importierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

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  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

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  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

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    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta gegen Ayuntamiento de Ceuta.

  • EuGH, 03.02.2000 - C-228/98

    Dounias

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-149/91

    Sanders Adour SNC und Guyomarc'h Orthez Nutrition Animale SA gegen Directeur des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11

    Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-383/01

    De Danske Bilimportører

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries Italia Srl gegen Corpo dei piloti del porto di Genova. - Pflicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02

    Streekgewest

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05

    Brzezinski

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03

    My

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