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   EuGH, 12.06.1997 - C-266/95   

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https://dejure.org/1997,1022
EuGH, 12.06.1997 - C-266/95 (https://dejure.org/1997,1022)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1997 - C-266/95 (https://dejure.org/1997,1022)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - C-266/95 (https://dejure.org/1997,1022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Merino García / Bundesanstalt für Arbeit

    EG-Vertrag; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und 73 sowie Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt - Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der ...

  • EU-Kommission

    Merino García / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Familienleistungen nach deutschem Recht; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige; Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers und des Selbstständigen ; Gewährung von Kindergeld

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 51; ; BKGG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt - Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Begriff des Arbeitnehmers für die Zwecke der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Gültigkeit des Anhangs I Punkt 1.C Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 12.06.1997 - C-266/95
    Die materiellen und verfahrensmässigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (insbes. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20).

    33 Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß der Gleichheitssatz des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbietet, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (Urteil Pinna, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 12.06.1997 - C-266/95
    24 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (Stöber und Pereira, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 29), in dem es um Selbständige ging, festgestellt hat, haben gemäß dem Anhang, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verweist, nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Höver und Zachow, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 12.06.1997 - C-266/95
    24 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (Stöber und Pereira, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 29), in dem es um Selbständige ging, festgestellt hat, haben gemäß dem Anhang, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verweist, nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Höver und Zachow, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 12.06.1997 - C-266/95
    Er bezeichnet jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit unter den dort genannten Voraussetzungen gegen die in dieser Vorschrift angeführten Risiken versichert ist (Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Somit kann gemäß Anhang I Teil I Buchstabe C ("Deutschland"), auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verweist, für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung nur angesehen werden, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält (Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-266/95, Merino García, Slg. 1997, I-3279).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-266/95, Merino García, Slg. 1997, I-3279, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    29 bis 36, vom 12. Juni 1997, Merino García, C-266/95, Slg. 1997, I-3279, Randnrn.
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