Rechtsprechung
EuGH, 12.06.2003 - C-97/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Wegerechte - Unterbliebene effektive Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Wegerechte - Unterbliebene effektive Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen
- Wolters Kluwer
Verstoß des Großherzogtums Luxemburg gegen seine Verpflichtungen durch fehlende Sicherstellung der effektiven Umsetzung von Artikel 4d der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste ; Beurteilung ...
- Judicialis
Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. M... ärz 1996 geänderten Fassung Art. 4; ; Entscheidung 97/568/EG vom 14. Mai 1997; ; TelekommunikationG (Luxemburg) Art. 7; ; EG-Vertrag Art. 226
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Luxemburg
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 226 EG - Nichterfüllung der Gemeinschaftsvorschrift über die nichtdiskriminierende Bereitstellung von "Wegerechten" für Teilnehmer des Telekommunikationsmarktes (Artikel 4d der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-97/01
- EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).Weiter muss das Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die Rechtslage hinreichend klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).
- EuGH, 10.05.2001 - C-144/99
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Weiter muss das Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die Rechtslage hinreichend klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8). - EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Weiter muss das Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die Rechtslage hinreichend klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 14.01.1988 - 227/85
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Was die Benennung der zuständigen Behörde angeht, so steht es zwar jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeiten innerstaatlich so zu verteilen, wie er es für zweckmäßig hält, und eine Richtlinie mittels Maßnahmen durchzuführen, die von verschiedenen Behörden getroffen werden (vgl. Urteil vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85 bis 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, Randnr. 9).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18
Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der …
14 Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Luxemburg (C-97/01, EU:C:2003:336, Rn. 32). - EuGH, 21.04.2005 - C-140/03
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 …
21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-5797, Randnr. 30). - EuGH, 20.11.2003 - C-296/01
Kommission / Frankreich
22 und 23, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 76). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-428/07
Horvath - Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - …
45 - Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Luxemburg (C-97/01, Slg. 2003, I-5797, Randnr. 37), vom 13. September 2001, Kommission/Spanien (C-417/99, Slg. 2001, I-6015, Randnr. 37), vom 10. November 1992, Hansa Fleisch (C-156/91, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 23), vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland (C-131/88, Slg. 1991, I-825, Randnr. 71), vom 14. Januar 1988, Kommission/Belgien (227 bis 230/85, Slg. 1988, 1, Randnr. 9), und vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande (97/81, Slg. 1982, 1819, Randnr. 12, und 96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 12). - EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Kommission / Frankreich
Nach ständiger Rechtsprechung muss das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (vgl. Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).