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   EuGH, 16.06.2021 - C-685/20 P   

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https://dejure.org/2021,17591
EuGH, 16.06.2021 - C-685/20 P (https://dejure.org/2021,17591)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - C-685/20 P (https://dejure.org/2021,17591)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - C-685/20 P (https://dejure.org/2021,17591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union - Beschluss der Vertreter der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union - Beschluss der Vertreter der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Mit Beschlüssen der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wurde der Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), aufgehoben, und die Anträge auf einstweilige Anordnungen wurden in vollem Umfang zurückgewiesen.

    In den Beschlüssen vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wies die Vizepräsidentin des Gerichtshofs im Wesentlichen darauf hin, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris , die erfüllt sein müsse, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung des Vollzugs und die übrigen von der Rechtsmittelführerin beantragten einstweiligen Anordnungen gewähren könne, nicht erfüllt sei.

    Das Gericht hat in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses auch auf den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Bezug genommen, um darauf hinzuweisen, dass zum einen der Rechtsakt zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs gemäß Art. 253 Abs. 1 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen erlassen werde und dass zum anderen eine Klage offensichtlich unzulässig sei, soweit sie auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet sei, der nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassen worden sei, sondern von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 32, 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), zu Unrecht als Präzedenzentscheidung eingestuft, obwohl ein solcher Beschluss die Entscheidung in der Sache im vorliegenden Rechtsstreit nicht habe vorwegnehmen können.

    Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe dadurch selbst gegen den Grundsatz audi alteram partem verstoßen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Relevanz der in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 12 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und des in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Stellung zu nehmen.

    Was das Vorbringen zu dem Fehler betrifft, den das Gericht in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Tragweite des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), begangen haben soll, genügt die Feststellung, dass das Gericht jedenfalls keinen Fehler begangen hat, indem es zum einen in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass ein Rechtsakt zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs gemäß Art. 253 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen erlassen wird, und zum anderen in Rn. 36 dieses Beschlusses dargelegt hat, dass eine nach Art. 263 AEUV erhobene Klage gegen eine solche Handlung offensichtlich unzulässig ist, da sie auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet ist, den die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in Ausübung der Befugnisse dieser Staaten erlassen haben.

  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 34, 37 und 38 des angefochtenen Beschlusses die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), ergäben, falsch ausgelegt.

    Das Gericht habe daher in den Rn. 34 und 38 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf das Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und insbesondere auf dessen Rn. 12 Bezug genommen, um seine Analyse zu begründen, und hätte sich zumindest auf andere Passagen dieses Urteils wie dessen Rn. 13 beziehen müssen, aus denen hervorgehe, dass Handlungen, die in der Unionsrechtsordnung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalteten, der Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen müssten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV hervor, dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Ratsmitglieder, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12).

    Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe dadurch selbst gegen den Grundsatz audi alteram partem verstoßen, indem es ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Relevanz der in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 12 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), und des in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 16.06.2021 - C-684/20

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Daraus folgt, wie es im achten Absatz der Präambel des Austrittsabkommens heißt, dass die laufenden Amtszeiten der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ernannten, benannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union an diesem Tag automatisch endeten (vgl. dazu den heutigen Beschluss Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-684/20 P, Rn. 49).

    Daher kann der streitige Beschluss nicht dahin verstanden werden, dass er eine Entscheidung mit Rechtswirkungen beinhaltet, die die Rechtsmittelführerin insoweit beschwert, als damit über die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit als Generalanwältin entschieden worden wäre, und im Übrigen auch nicht dahin, dass er auf eine solche Entscheidung gestützt ist, die von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Erklärung vom 29. Januar 2020 getroffen worden wäre (vgl. dazu in Bezug auf diese Erklärung den heutigen Beschluss Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-684/20 P, Rn. 48).

  • EuGH, 10.09.2020 - C-423/20

    Rat/ Sharpston

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Mit Beschlüssen der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wurde der Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), aufgehoben, und die Anträge auf einstweilige Anordnungen wurden in vollem Umfang zurückgewiesen.

    In den Beschlüssen vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wies die Vizepräsidentin des Gerichtshofs im Wesentlichen darauf hin, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris , die erfüllt sein müsse, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung des Vollzugs und die übrigen von der Rechtsmittelführerin beantragten einstweiligen Anordnungen gewähren könne, nicht erfüllt sei.

  • EuG, 04.09.2020 - T-550/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Mit Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnungen bis zum Erlass des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses vorläufig statt, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten blieb.

    Mit Beschlüssen der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-423/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:700), und vom 10. September 2020, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), wurde der Beschluss vom 4. September 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-550/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:416), aufgehoben, und die Anträge auf einstweilige Anordnungen wurden in vollem Umfang zurückgewiesen.

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Im Rahmen abschließender Bemerkungen ergänzt die Rechtsmittelführerin, aus den Rn. 91 bis 98 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028), gehe hervor, dass die fehlende Überprüfbarkeit einer politischen Übereinkunft nach Art. 263 AEUV voraussetze, dass es andere Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Übereinkunft gebe, damit den Einzelnen nicht ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgtes Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genommen werde.
  • EuG, 06.10.2020 - T-550/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Auszug aus EuGH, 16.06.2021 - C-685/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Eleanor Sharpston die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-550/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:475), mit dem das Gericht ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof (ABl. 2020, L 292, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er die Ernennung von Herrn Athanasios Rantos zum Generalanwalt beim Gerichtshof für die Zeit vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021 betrifft, zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine Klage gegen Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auszuschließen, als maßgebliches Kriterium ausschließlich auf den Urheber der Handlungen abgestellt hat, unabhängig von ihren verbindlichen Rechtswirkungen (Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 47).

    Dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach im vorliegenden Fall ein weiter Begriff der Urheber der Handlungen, auf die sich Art. 263 AEUV beziehe, d. h. der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union, zugrunde zu legen sei, um den angefochtenen Beschluss als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne dieser Vorschrift erlassen anzusehen oder um zumindest die vorliegenden Klagen solchen Klagen gleichzustellen, die gegen einen Beschluss des Rates erhoben werden, kann somit nicht gefolgt werden, ohne den klaren Wortlaut dieser Vorschrift zu missachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 48).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine Klage gegen Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auszuschließen, als maßgebliches Kriterium ausschließlich auf den Urheber der Handlungen abgestellt hat, unabhängig von ihren verbindlichen Rechtswirkungen (Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 47).

    Dem Vorbringen des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall ein weiter Begriff der Urheber der Handlungen, auf die sich Art. 263 AEUV beziehe, d. h. der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union, zugrunde zu legen sei, um den angefochtenen Beschluss als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne dieser Vorschrift erlassen anzusehen oder um zumindest die vorliegende Klage einer Klage gleichzustellen, die gegen einen Beschluss des Rates erhoben wird, kann somit nicht gefolgt werden, ohne den klaren Wortlaut dieser Vorschrift zu missachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    38 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486, Rn. 39), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 39).

    52 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-685/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:485).

    105 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486, Rn. 44), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 50).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

    Diesen Ansatz hat der Gerichtshof unlängst im konkreten Kontext einer Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofs nach Art. 253 AEUV bestätigt( 38 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486, Rn. 39), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, EU:C:2021:485, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Entscheidungen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verträge nach Art. 253 AEUV erlassen werden, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein( 52 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:485).

    Zwar hat der Gerichtshof für ähnliche Entscheidungen der Mitgliedstaaten nach Art. 253 AEUV entschieden, dass es "nicht darauf ankommt, ob die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge oder anderer Rechtsquellen wie des Völkerrechts gehandelt haben"( 105 Vgl. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486, Rn. 44), und Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ( P, EU:C:2021:485, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    9 Voir, notamment, ordonnance du 16 juin 2021, Sharpston/Conseil et représentants des gouvernements des États membres (C-685/20 P, EU:C:2021:485, points 46 et 47 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

    Folglich finden die Verträge nach Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens am 1. Februar 2020 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, so dass dieser Staat seit diesem Tag kein Mitgliedstaat mehr ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 53).
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