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   EuGH, 09.06.2022 - C-673/20   

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https://dejure.org/2022,13443
EuGH, 09.06.2022 - C-673/20 (https://dejure.org/2022,13443)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2022 - C-673/20 (https://dejure.org/2022,13443)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - C-673/20 (https://dejure.org/2022,13443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - Art. 9 EUV - Art. 20 und 22 AEUV - Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnmitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsbürgerschaft; In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; Art. 9 EUV; Art. 20 und 22 AEUV; Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnmitgliedstaat; Art. ...

  • doev.de PDF

    EP - Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU; Wahlrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - Art. 9 EUV - Art. 20 und 22 AEUV - Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnmitgliedstaat - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DGEN - Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zustanden, verfügen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr über das aktive und passive Wahlrecht bei den ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Folgen des Brexits: Briten haben in der EU kein Wahlrecht mehr

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Préfet du Gers und Institut National de la Statistique und des Études Économiques

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 852
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Da die dritte und die vierte Frage die Gültigkeit des Austrittsabkommens betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sowohl im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage als auch im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen und den Regeln des Völkerrechts vereinbar ist, die die Union gemäß den Verträgen binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vom Gerichtshof vorzunehmende Kontrolle der Gültigkeit dieses Rechtsakts kann sich aber darauf erstrecken, ob der Rechtsakt in Ansehung des Inhalts der in Rede stehenden internationalen Übereinkunft rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    An diese Erwägungen anschließend ist außerdem daran zu erinnern, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen ist zu Art. 21 AEUV festzustellen, dass dieser Artikel in seinem Abs. 1 das Recht jedes Unionsbürgers vorsieht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und dass er, wie aus Art. 20 Abs. 1 AEUV hervorgeht, für jede Person gilt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, so dass er nicht auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 41).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Der Austrittsbeschluss beruht allein auf dem Willen dieses Mitgliedstaats, den er unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften bildet, und hängt somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50).

    Was diese Regelungen betrifft, die einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs ermöglichen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 56), unterscheidet das Austrittsabkommen zwischen zwei Zeiträumen.

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-118/20

    Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtssachen, in denen der Gerichtshof die Pflicht vorgesehen hat, im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft zu prüfen, bezogen sich jedoch auf spezifische unter das Unionsrecht fallende Situationen, in denen ein Mitgliedstaat Einzelnen ihre Staatsangehörigkeit entzogen hatte, und zwar durch eine gesetzliche Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 48) oder durch eine Einzelentscheidung seiner zuständigen Behörden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 74).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn die vom nationalen Gericht in eigener Verantwortung vorgelegten Fragen die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, grundsätzlich gehalten ist, darüber zu befinden, es sei denn, es sind etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt, es ist offensichtlich, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit dieser Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder das Problem ist hypothetischer Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 14 und 15).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Unionsorgane bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Swiss International Air Lines, C-272/15, EU:C:2016:993, Rn. 24).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Die Rechtssachen, in denen der Gerichtshof die Pflicht vorgesehen hat, im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft zu prüfen, bezogen sich jedoch auf spezifische unter das Unionsrecht fallende Situationen, in denen ein Mitgliedstaat Einzelnen ihre Staatsangehörigkeit entzogen hatte, und zwar durch eine gesetzliche Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 48) oder durch eine Einzelentscheidung seiner zuständigen Behörden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42, und vom 18. Januar 2022, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], C-118/20, EU:C:2022:34, Rn. 74).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Die Schlussanträge des Generalanwalts können daher von den Parteien nicht erörtert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
    Die Unionsbürgerschaft verleiht u. a. jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 16.06.2021 - C-685/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

  • EuGH, 18.04.2024 - C-716/22

    Préfet du Gers und Institut national de la statistique und des études économiques

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) sowie die Auslegung dieses Beschlusses, des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), von Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. 1976, L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG geänderten Fassung, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. 2002, L 283, S. 1, im Folgenden: Wahlakt), der Art. 1, 7, 11, 21, 39, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Urteile vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, im Folgenden: Urteil Préfet du Gers I, EU:C:2022:449).

    Dieses Gericht hat dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zum aktiven und passiven Wahlrecht der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs bei den Kommunal- und Europawahlen in Frankreich vorgelegt, das der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), beantwortet hat.

    EP räumt ein, dass sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), ergebe, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Unionsbürgerschaft sowie das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat verloren hätten.

    Sind der Beschluss 2020/135, das Austrittsabkommen, Art. 1 des Wahlakts, das Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543), die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta, Art. 6 Abs. 3 EUV und das Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), dahin gehend auszulegen, dass sie ehemaligen Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und niederzulassen, sowie insbesondere ehemaligen Unionsbürgern, die keinerlei Wahlrecht mehr haben, weil sie ihr Privat- und Familienleben seit mehr als 15 Jahren im Gebiet der Union führen, und sich nicht durch eine Abstimmung gegen den zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führenden Austritt ihres Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wehren konnten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen in einem Mitgliedstaat nehmen?.

    Der Gerichtshof hat bereits in Rn. 83 seines Urteils vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), entschieden, dass die Art. 9 und 50 EUV und die Art. 20 bis 22 AEUV in Verbindung mit dem Austrittsabkommen dahin auszulegen sind, dass die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende dieses Übergangszeitraums ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 nicht mehr den Unionsbürgerstatus und insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV besitzen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auch das Wahlrecht bei den Wahlen in diesem Staat verloren haben.

    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 EUV und Art. 20 AEUV den Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 46 bis 48).

    20 Abs. 2 sowie die Art. 21 und 22 AEUV knüpfen eine Reihe von Rechten an den Unionsbürgerstatus, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, ist der Umstand, dass eine Privatperson zu einem Zeitpunkt, zu dem der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, Mitgliedstaat war, von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht geeignet, ihr den Unionsbürgerstatus und sämtliche nach dem AEU-Vertrag damit verbundenen Rechte zu erhalten, wenn sie aufgrund des Austritts ihres Herkunftsstaats aus der Union nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 52).

    Folglich besitzen sie nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV nicht mehr das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in ihrem Wohnmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 55 und 58) oder das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in diesem Mitgliedstaat.

    Daher können weder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch deren Gerichte verpflichtet sein, im Einzelfall die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus für die betroffene Person anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 59 bis 62).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Austrittsabkommen ebenso wie für das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen, das in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I (C-673/20, EU:C:2022:449), ergangen ist, auch keine Bestimmung enthält, die den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben, ein aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnmitgliedstaat verleiht.

    Folglich waren die Mitgliedstaaten ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr dazu verpflichtet, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und Art. 22 AEUV sowie der Art. 39 und 40 der Charta den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gleichzustellen, und damit auch nicht dazu, den in ihrem Hoheitsgebiet wohnenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen zuzuerkennen, das nach diesen Bestimmungen Personen verliehen wird, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats den Unionsbürgerstatus besitzen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 71).

    Nach dieser Klarstellung ist erstens zu Art. 21 der Charta, in dem das auch in Art. 18 Abs. 1 AEUV vorgesehene Diskriminierungsverbot verankert ist, darauf hinzuweisen, dass sich das in Art. 12 des Austrittsabkommens enthaltene Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne dieses Art. 18 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die in Art. 10 dieses Abkommens genannten Personen im Aufnahmestaat im Sinne von Art. 9 Buchst. c des Abkommens und im Arbeitsstaat im Sinne von Art. 9 Buchst. d des Abkommens schon nach dem Wortlaut dieses Art. 12 auf Teil Zwei des Abkommens bezieht (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 76).

    Somit kann sich ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs wie EP, der sein Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt hat und danach weiter dort wohnt, nicht mit Erfolg auf das in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannte Diskriminierungsverbot oder auch auf Art. 21 der Charta berufen, um das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament in seinem Wohnmitgliedstaat zu beanspruchen, das er infolge der souveränen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, verloren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 77).

    Außerdem ist noch klarzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens Art. 39 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel nicht zu den Bestimmungen des Unionsrechts gehört, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Übergangszeitraum oder danach anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 70 und 75).

    In Ausübung ihrer außenpolitischen Prärogative können die Unionsorgane internationale Übereinkünfte schließen, die u. a. auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und beiderseitiger Vorteile beruhen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen einseitig Rechte wie das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnmitgliedstaat einzuräumen, das im Übrigen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b, Art. 22 AEUV und Art. 39 der Charta Unionsbürgern vorbehalten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 99).

    Was drittens den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand betrifft, dass bestimmte Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs wie EP nach der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Regel, wonach ein Staatsangehöriger dieses Staates, der sich seit mehr als 15 Jahren im Ausland aufhält, nicht mehr berechtigt ist, an den Wahlen in diesem Staat teilzunehmen, ihr Wahlrecht im Vereinigten Königreich verlieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies allein auf eine Bestimmung des Rechts eines Drittstaats und nicht auf das Unionsrecht zurückzuführen und somit für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses 2020/135 unerheblich ist (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers I, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 101).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    44 Zur Einstufung als "grundlegender Status" vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistiques et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80 sowie in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 50).

    Vgl. Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 51).

    57 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 48).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-501/21

    Shindler u.a./ Rat

    Mit am 6. und 9. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Schriftsätzen haben die Parteien die vom Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung zur schriftlichen Beantwortung gestellte Frage nach den Folgen beantwortet, die gegebenenfalls aus dem Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vor dem Gericht erhobenen Klage zu ziehen sind.

    Der Austrittsbeschluss beruht allein auf dem Willen dieses Mitgliedstaats, den er unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften bildet, und hängt somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50, und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 53).

    Da der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gemäß Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass eine Person den Unionsbürgerstatus erlangen und behalten und sämtliche damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen kann, hat der Verlust dieser Staatsangehörigkeit für die betroffene Person den Verlust dieses Status und dieser Rechte zur Folge (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 57).

    Für die Rechtsmittelführer ist somit der Verlust des Unionsbürgerstatus und infolgedessen der Verlust der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 50 Abs. 1 EUV souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 59), und nicht des Austrittsabkommens oder des streitigen Beschlusses.

  • EuGH, 15.06.2023 - C-499/21

    Die Klagen britischer Staatsangehöriger gegen den Verlust ihrer

    Par les actes déposés au greffe de la Cour les 6 et 9 janvier 2023, 1es parties ont répondu à la question pour réponse écrite posée par la Cour, sur le fondement de l'article 61 de son règlement de procédure, portant sur les conséquences éventuelles à tirer de l'arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449), quant à l'appréciation de la recevabilité du recours introduit devant le Tribunal.

    La décision de retrait relève de la seule volonté de l'État membre concerné, dans le respect de ses règles constitutionnelles, et dépend donc de son seul choix souverain (voir, en ce sens, arrêts du 10 décembre 2018, Wightman e.a., C-621/18, EU:C:2018:999, point 50, ainsi que du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 53).

    Par ailleurs, la possession de la nationalité d'un État membre constituant, conformément à l'article 9 TUE et à l'article 20, paragraphe 1, TFUE, une condition indispensable pour qu'une personne puisse acquérir et conserver le statut de citoyen de l'Union et bénéficier de la plénitude des droits attachés à celui-ci, la perte de cette nationalité entraîne donc, pour la personne concernée, celle de ce statut et de ces droits (arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 57).

    Ainsi, pour les requérants, la perte du statut de citoyen de l'Union, et, par voie de conséquence, celle des droits attachés à ce statut, est une conséquence automatique de la seule décision prise souverainement par le Royaume-Uni de se retirer de l'Union, en vertu de l'article 50, paragraphe 1, TUE (voir, en ce sens, arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 59) et non de l'accord de retrait ou de la décision litigieuse.

  • EuGH, 15.06.2023 - C-502/21

    Price/ Rat

    Par les actes déposés au greffe de la Cour les 6 et 10 janvier 2023, 1es parties ont répondu à la question pour réponse écrite posée par la Cour, sur le fondement de l'article 61 de son règlement de procédure, portant sur les conséquences éventuelles à tirer de l'arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449), quant à l'appréciation de la recevabilité du recours introduit devant le Tribunal.

    La décision de retrait relève de la seule volonté de l'État membre concerné, dans le respect de ses règles constitutionnelles, et dépend donc de son seul choix souverain (voir, en ce sens, arrêts du 10 décembre 2018, Wightman e.a., C-621/18, EU:C:2018:999, point 50, ainsi que du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 53).

    Par ailleurs, la possession de la nationalité d'un État membre constituant, conformément à l'article 9 TUE et à l'article 20, paragraphe 1, TFUE, une condition indispensable pour qu'une personne puisse acquérir et conserver le statut de citoyen de l'Union et bénéficier de la plénitude des droits attachés à celui-ci, la perte de cette nationalité entraîne donc, pour la personne concernée, celle de ce statut et de ces droits (arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 57).

    Ainsi, pour le requérant, la perte du statut de citoyen de l'Union et, par voie de conséquence, celle de potentiel électeur du Royaume-Uni aux élections municipales françaises, est une conséquence automatique de la seule décision prise souverainement par le Royaume-Uni de se retirer de l'Union, en vertu de l'article 50, paragraphe 1, TUE (arrêt du 9 juin 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, point 59), et non de l'accord de retrait ou de la décision litigieuse.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    44 Zur Einstufung als "grundlegender Status" vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistiques et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinien 93/109 und 94/80 sowie in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 50).

    Vgl. Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 51).

  • EuGH, 08.02.2024 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-256/22

    Pilatus Bank/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-438/21

    Kommission/ Pharmaceutical Works Polpharma und EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-779/21

    Kommission/ Front Polisario

  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-778/21

    Kommission/ Front Polisario

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

  • EuGH, 03.11.2022 - C-32/21

    Institut national de la statistique und des études économiques u.a.

  • VerfGH Berlin, 15.02.2023 - VerfGH 173/21

    Einspruch britischer Staatsangehöriger im Wahlprüfungsverfahren bzgl der Wahl zur

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