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   EuGH, 14.07.2022 - C-59/18, C-182/18   

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https://dejure.org/2022,17472
EuGH, 14.07.2022 - C-59/18, C-182/18 (https://dejure.org/2022,17472)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-59/18, C-182/18 (https://dejure.org/2022,17472)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-59/18, C-182/18 (https://dejure.org/2022,17472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union - Europäische Arzneimittelagentur (EMA) - Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes - Art. 341 AEUV - Anwendungsbereich - Am Rande einer Tagung des Rates angenommener ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union - Europäische Arzneimittelagentur (EMA) - Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes - Art. 341 AEUV - Anwendungsbereich - Am Rande einer Tagung des Rates angenommener ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arzneimittelagentur und Arbeitsbehörde: Unionsgesetzgeber entscheidet über Sitz von Behörden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 784
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Nach Ansicht der Italienischen Republik, die auf Rn. 14 des Urteils vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271), verweist, sei nämlich noch zu prüfen, ob die fragliche Handlung nach ihrem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen sie angenommen worden sei, in Wirklichkeit einen Beschluss des Rates darstelle.

    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Vielmehr darf dieser Akt nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen er erlassen wurde, nicht in Wirklichkeit eine Entscheidung des Rates darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14).

  • EuGH, 16.06.2021 - C-685/20

    Sharpston/ Rat und les Représentants des Gouvernements des États membres

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Daraus folgt u. a., dass Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die nicht als Mitglieder des Rates oder des Europäischen Rates, sondern als Vertreter ihrer Regierungen handeln und auf diese Weise gemeinsam Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ausüben, vom Unionsrichter nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12, sowie Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 46).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine Klage gegen Handlungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auszuschließen, als maßgebliches Kriterium ausschließlich auf den Urheber der Handlungen abgestellt hat, unabhängig von ihren verbindlichen Rechtswirkungen (Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 47).

    Dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach im vorliegenden Fall ein weiter Begriff der Urheber der Handlungen, auf die sich Art. 263 AEUV beziehe, d. h. der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der Union, zugrunde zu legen sei, um den angefochtenen Beschluss als von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union im Sinne dieser Vorschrift erlassen anzusehen oder um zumindest die vorliegenden Klagen solchen Klagen gleichzustellen, die gegen einen Beschluss des Rates erhoben werden, kann somit nicht gefolgt werden, ohne den klaren Wortlaut dieser Vorschrift zu missachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, C-685/20 P, EU:C:2021:485, Rn. 48).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Grundsätzlich müssten die Handlungen der internen Gremien des Rates nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle sein können (Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, sowie vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702).

    Der Umstand, dass ein oder mehrere Organe der Union im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass dieses Beschlusses führte, eine bestimmte Rolle spielte, lässt die Natur dieses Beschlusses, der außerhalb der Unionsrechtsordnung steht, unberührt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 54).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage ist gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.1992 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuG, 08.03.2018 - T-46/18

    Comune di Milano/ Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Mit Klageschrift, die am 30. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen T-46/18 registriert wurde, erhob die Comune di Milano Klage gegen den angefochtenen Beschluss.

    Mit Beschluss vom 8. März 2018, Comune di Milano/Rat (T-46/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:131), der gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 128 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, hat das Gericht sich in der Rechtssache T-46/18 für nicht zuständig erklärt, damit der Gerichtshof über die Klage in dieser Rechtssache entscheiden kann, die unter dem Aktenzeichen C-182/18 registriert worden ist.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 155 bis 159), macht das Königreich der Niederlande außerdem geltend, dass die Mitgliedstaaten den Organen Aufgaben übertragen könnten, sofern diese die Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe beachteten.
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-59/18
    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

  • EuGH, 07.09.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 13.12.2012 - C-237/11

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den

  • EuGH, 01.10.1997 - C-345/95

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN

  • EuGH, 22.03.1990 - C-201/89

    Le Pen und Front National / Puhl u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 21.09.2011 - C-238/11

    Frankreich / Parlament

  • EuGH, 02.07.2018 - C-182/18

    Comune di Milano/ Rat

  • EuGH, 17.01.2023 - C-632/20

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des

    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen indessen im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden; weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-59/18 und C-182/18, EU:C:2022:567, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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