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   EuGH, 18.09.2019 - C-526/17   

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https://dejure.org/2019,29771
EuGH, 18.09.2019 - C-526/17 (https://dejure.org/2019,29771)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-526/17 (https://dejure.org/2019,29771)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-526/17 (https://dejure.org/2019,29771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Öffentliche Baukonzessionen - Verlängerung der Dauer einer bestehenden Konzession ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Konzessionsverlängerung ohne Ausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Konzessionsverträge bei Änderung neu auszuschreiben

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.09.2016 - C-549/14

    Finn Frogne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Die Kommission, die auf das Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne (C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), verweist, macht insbesondere erstens geltend, dass die Verschiebung des Enddatums der in Rede stehenden Konzession vom 31. Oktober 2028 auf den 31. Dezember 2046 - die der Vergabe einer neuen Konzession gleichkomme, weil sie zu einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Baukonzession führe - gemäß Art. 58 der Richtlinie 2004/18 Gegenstand einer Ausschreibung und eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb hätte sein müssen.

    Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigten Änderungen die öffentliche Baukonzession in erheblichem Umfang um nicht vorgesehene Bestandteile erweitern, wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Konzessionärs ändern oder wenn sie Anlass zu Zweifeln an der Vergabe der öffentlichen Baukonzession geben, und zwar in dem Sinne, dass, wenn diese Änderungen in den Unterlagen des ursprünglichen Vergabeverfahrens enthalten gewesen wären, entweder ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten hätte oder weitere Bieter hätten zugelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss eine wesentliche Änderung eines Vertrags über eine öffentliche Baukonzession grundsätzlich zu einem neuen Vergabeverfahren über den so geänderten Vertrag führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Im vorliegenden Fall stelle die Neuverhandlung der Dauer der fraglichen Konzession als solche einen Nachweis dafür dar, dass es sich um eine wesentliche Änderung gehandelt habe; zudem hätten die Parteien im Sinne von Rn. 37 des Urteils vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die wesentlichen Bestimmungen dieser Konzession zu ändern.

    Ferner ließen sich die Urteile vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da sie sich auf andere Umstände als die der vorliegenden Rechtssache bezögen.

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Ferner sei gemäß dem Urteil vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266" Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei einem fehlenden Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe der ursprünglichen Konzession im Fall einer wesentlichen Änderung dieser Konzession erst recht die Durchführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb erforderlich.

    Ferner ließen sich die Urteile vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da sie sich auf andere Umstände als die der vorliegenden Rechtssache bezögen.

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    In Bezug auf eine eventuelle Rechtfertigung des Umstands, dass beim Abschluss der Einheitsvereinbarung von 2009 kein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt sei, mit der "Notwendigkeit, das vertragliche Gleichgewicht sicherzustellen", macht die Kommission geltend, dass das von der Italienischen Republik angeführte Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil es die Möglichkeit betreffe, diejenigen Konzessionen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) von keiner Richtlinie erfasst gewesen wären, den sich aus dem AEU-Vertrag ergebenden Grundsätzen zu unterwerfen.

    Die Italienische Republik macht unter Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 71 bis 73), geltend, dass die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Notwendigkeit, das Gleichgewicht des Vertrags - insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht - zu garantieren, gerechtfertigt werden könnten.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-187/04

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Selbst wenn die ursprüngliche Konzession zu einer Zeit abgeschlossen worden sei, als es keine einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen gegeben habe, müsse eine Änderung oder Revision dieser ursprünglichen Konzession zudem im Licht der inzwischen in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, C-187/04 und C-188/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:652).

    Ferner lasse sich das Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-187/04 und C-188/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:652), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da es sich in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, um eine neue Vereinbarung über die Durchführung neuer Arbeiten gehandelt habe, wohingegen es in der vorliegenden Rechtssache um gerade die Arbeiten gehe, auf die sich der Konzessionsvertrag von 1969 bezogen habe.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Klarzustellen ist hierzu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das anwendbare Unionsrecht jenes ist, das zum Zeitpunkt dieser Änderung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande, C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 54).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Drittens verkenne die Italienische Republik die Tragweite des Urteils vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur (C-454/06, EU:C:2008:351), indem sie der im vorliegenden Fall bestehenden Pflicht, ein Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb einzuleiten, nicht nachgekommen sei, weil sie gemeint habe, dass die neuen Vorschriften der Einheitsvereinbarung von 2009 darauf gerichtet seien, im Hinblick auf die ursprüngliche Konzession das vertragliche Gleichgewicht herzustellen.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil vom 14. November 2013, Belgacom (C-221/12, EU:C:2013:736" Rn. 40), dass es nicht möglich sei, sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berufen, um eine Vereinbarung entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot zu erweitern.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-250/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Gestützt auf das Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-250/07, EU:C:2009:338" Rn. 38), hebt die Kommission hervor, dass die Richtlinie 2004/18 keine Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung enthalte, die auf eine angebliche Notwendigkeit, "das vertragliche Gleichgewicht sicherzustellen", gestützt seien, dass sie indes andere Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehe, die eng auszulegen seien.
  • EuGH, 22.04.2010 - C-423/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-526/17
    Die Kommission verweist auf das Urteil vom 22. April 2010, Kommission/Spanien (C-423/07, EU:C:2010:211, Rn. 56), und macht konkret in Bezug auf eine Baukonzession zum Bau und zum Betrieb einer Autobahn geltend, dass die Bekanntmachungspflicht - nach der öffentliche Auftraggeber ihre Absicht, diese Konzession zu vergeben, bekannt zu machen hätten - ein Niveau an Wettbewerb sicherstelle, das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der öffentlichen Bauaufträge für ausreichend befunden werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorabentscheidungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Freier

    16 Urteil vom 18. September 2019, Kommission/Italien (C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60): "[D]as anwendbare Unionsrecht [ist] jenes ..., das zum Zeitpunkt dieser [wesentlichen] Änderung gilt".

    21 Urteil vom 18. September 2019, Kommission/Italien (C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 59).

    35 Der Gerichtshof hat dies im Zusammenhang mit Erneuerungen und Verlängerungen italienischer Konzessionen im Urteil vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, EU:C:2007:508), in Bezug auf Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten, im Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), in Bezug auf Konzessionen über im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Sachen und im Urteil vom 18. September 2019, Kommission/Italien (C-526/17, EU:C:2019:756), in Bezug auf öffentliche Baukonzessionen bestätigt.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2023 - Verg 29/22

    Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Vergabe eines Auftrags ohne vorherige

    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Italienische Republik hat der Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Verlängerung einer bereits 1969 und damit vor Erlass der einschlägigen Unionsvorschriften vergebenen Baukonzession klargestellt, dass das anwendbare Unionsrecht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Änderung des Vertrages gilt und der Umstand, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Erlass der einschlägigen Unionsvorschriften abgeschlossen wurde, irrelevant ist (EuGH, Urteil vom 18. September 2019, C-526/17, ECLI:EU:C:2019:756, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Konzession für den

    Ebenso Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande (C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 54), und vom 18. September 2019, Kommission/Italien (C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60).

    In diesem Sinne vgl. für die der Richtlinie 2014/23 vorhergehende Regelung Urteile vom 18. September 2019, Kommission/Italien (C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 59), und vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande, (C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 54).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es insoweit unerheblich ist, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Erlass der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften abgeschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Kommission/Italien, C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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