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   EuGH, 22.11.2017 - C-251/16   

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https://dejure.org/2017,44101
EuGH, 22.11.2017 - C-251/16 (https://dejure.org/2017,44101)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2017 - C-251/16 (https://dejure.org/2017,44101)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2017 - C-251/16 (https://dejure.org/2017,44101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cussens u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g - Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g - Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken - Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieses Grundsatzes - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in den Mitgliedstaaten anwendbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Cussens u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g - Befreiung anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a genannten Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Missbrauch mit der Umsatzsteuer - und das europäische Unionsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer: Verbot missbräuchlicher Praktiken ist unabhängig von nationaler Maßnahme zu seiner Durchsetzung in den Mitgliedstaaten anwendbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Als Antwort auf diese Fragen entschied der High Court (Hoher Gerichtshof), dass die Mietverträge, da sie keinen wirtschaftlichen Gehalt hätten, eine missbräuchliche Praxis im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, im Folgenden: Urteil Halifax, EU:C:2006:121), darstellten.

    Zudem sei der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er aus dem Urteil Halifax hervorgehe, allgemein anwendbar und verlange, dass die innerstaatlichen Gerichte missbräuchliche Praktiken entsprechend der Realität umqualifizierten, auch wenn es keine nationalen Rechtsvorschriften gebe, die diesen Grundsatz umsetzten.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze erfüllten auch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne der sich aus dem Urteil Halifax ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, da diese Umsätze formal nicht den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie oder nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie entsprochen hätten, da sie auf Section 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes gestützt seien, die mit der Richtlinie unvereinbar sei.

    Ist der Rechtsmissbrauchsgrundsatz, wie er im Urteil Halifax als im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar anerkannt wurde, gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam, wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht, und zwar unter Umständen, unter denen - wie im vorliegenden Fall - die von der Steuerverwaltung befürwortete Umqualifizierung der vor den Veräußerungen vorgenommenen Geschäfte und der Veräußerungsvorgänge (im Folgenden zusammen: Geschäfte der Rechtsmittelführer) zu einer Mehrwertsteuerschuld zulasten der Rechtsmittelführer führen würde, die bei Anwendung der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer nicht angefallen ist?.

    Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass der Rechtsmissbrauchsgrundsatz gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam ist, auch wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht: War der Grundsatz ausreichend klar und bestimmt, um auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer angewandt werden zu können, die abgeschlossen worden waren, bevor das Urteil Halifax erging, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer?.

    Für den Fall, dass Section 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes mit der Sechsten Richtlinie unvereinbar ist: Haben die Rechtsmittelführer im Vertrauen auf diese Bestimmung einen den im Urteil Halifax anerkannten Grundsätzen zuwiderlaufenden Rechtsmissbrauch begangen?.

    Für den Fall, dass Section 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes nicht als Umsetzungsbestimmung zur Sechsten Richtlinie zu betrachten ist: Findet der durch das Urteil Halifax etablierte Rechtsmissbrauchsgrundsatz trotzdem auf die gegenständlichen Geschäfte Anwendung, und zwar unter Bezugnahme auf die durch den Gerichtshof im Urteil Halifax niedergelegten Kriterien?.

    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken auf die durch das Unionsrecht vorgesehenen Rechte und Vorteile unabhängig von der Frage erfolgt, ob diese Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen (vgl. in Bezug auf die Grundfreiheiten u. a. Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, EU:C:1974:131, Rn. 13, und vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), in einer Verordnung (Urteile vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 und 20, sowie vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und 30) oder in einer Richtlinie (vgl. für den Bereich der Mehrwertsteuer u. a. Urteile vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, Halifax, Rn. 68 und 69, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 40) haben.

    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er in der aus dem Urteil Halifax hervorgegangenen Rechtsprechung auf den Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, weist somit den allgemeinen Charakter auf, der den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts naturgemäß innewohnt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, EU:C:2009:626, Rn. 50).

    Dem ist noch hinzuzufügen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Versagung eines Rechts oder eines Vorteils wegen missbräuchlicher oder betrügerischer Tätigkeiten nur die bloße Folge der Feststellung ist, dass im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des ersuchten Vorteils in Wirklichkeit nicht erfüllt sind und daher für diese Versagung keine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, Halifax, Rn. 93, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28).

    Die Urteile vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69), und vom 12. Februar 2015, Surgicare (C-662/13, EU:C:2015:89), auf die sich die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in diesem Kontext berufen, betreffen ebenfalls - genauso wie die in der vorstehenden Randnummer angeführte, aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung - die Verfahrensmodalitäten für die Durchführung dieses Grundsatzes, in Bezug auf die Berechtigung oder die Verpflichtung des nationalen Richters, das Vorliegen eines Steuerbetrugs von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 39), und die Möglichkeit, die Anwendung nationaler Vorschriften zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch und Betrug von einem vorherigen Verfahren abhängig zu machen, das insbesondere durch eine Anhörung der betroffenen Person gekennzeichnet ist (Urteil vom 12. Februar 2015, Surgicare, C-662/13, EU:C:2015:89, Rn. 34).

    Das vorlegende Gericht fragt ferner nach der Vereinbarkeit einer Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er aus dem Urteil Halifax hervorgeht, auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze, die vor dem Erlass jenes Urteils durchgeführt wurden, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

    Überdies ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Halifax die zeitliche Wirkung seiner Auslegung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken im Bereich der Mehrwertsteuer nicht begrenzt hat.

    Was im Übrigen die Frage betrifft, ob sich die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen können, um gegen die ihnen gegenüber erfolgte Ablehnung der Befreiung von der Mehrwertsteuer vorzugehen, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts missbräuchlich oder betrügerisch geschaffen hat, nicht auf diese Grundsätze berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, Halifax, Rn. 84, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 60).

    Diese Umqualifizierung darf jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax, Rn. 92, 94 und 98, sowie vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 48 und 52).

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass entgegen dem, was die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vortragen, die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung nicht verlangt, darzutun, dass das einzige Ziel der in Rede stehenden Umsätze darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ebenfalls hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken nur dazu führt, die Umsätze auszuschließen, die eine solche Praxis darstellen, wohingegen auf die Leistungen, die keine solche darstellen, die einschlägigen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden sind (Urteil Halifax, Rn. 94 bis 97).

    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteile Halifax, Rn. 76 und 77, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 34).

    Für die Bestimmung des Inhalts und der tatsächlichen Bedeutung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mietverträge kann das vorlegende Gericht u. a. den rein künstlichen Charakter dieser Umsätze sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den fraglichen Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax, Rn. 75 und 81).

    Somit lässt diese Entscheidung nicht erkennen, inwiefern die eventuelle Unvereinbarkeit nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bedeuten würde, dass Section 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes nicht als Umsetzung dieser Richtlinie angesehen werden kann, und erlaubt es nicht, die Auswirkungen zu bestimmen, die diese Feststellung nach Auffassung dieses Gerichts auf die Anwendung der aus dem Urteil Halifax hervorgegangenen Rechtsprechung zum Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken haben könnte.

    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass er unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewandt werden kann, um Immobilienverkäufen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vor dem Erlass des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C - 255/02, EU:C:2006:121), durchgeführt wurden, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, ohne dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen.

    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist dahin auszulegen, dass, um auf der Grundlage von Rn. 75 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C - 255/02, EU:C:2006:121), zu bestimmen, ob mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird oder nicht, das Ziel der Mietverträge, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilienverkäufen vorausgingen, isoliert zu betrachten ist.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Folglich kann der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden, um ihm u. a. das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62).

    Wie u. a. aus den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455), hervorgeht, hat sich der Gerichtshof nämlich, um zu der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Feststellung zu gelangen, u. a. auf seine in den Rn. 27 und 32 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung gestützt, die sowohl Betrugsfälle als auch Situationen erfasst, die missbräuchliche Praktiken betreffen.

    Was im Übrigen die Frage betrifft, ob sich die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen können, um gegen die ihnen gegenüber erfolgte Ablehnung der Befreiung von der Mehrwertsteuer vorzugehen, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts missbräuchlich oder betrügerisch geschaffen hat, nicht auf diese Grundsätze berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, Halifax, Rn. 84, und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 60).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Zwar können Umsätze, mit denen ausschließlich ein solches Ziel verfolgt wird, das sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Erfordernis erfüllen, der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 45 seines Urteils vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108), klargestellt, dass es sich ebenso verhält, wenn mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll.

    Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14).

    Solche Umstände zeigen, dass im Wesentlichen die Erlangung eines Steuervorteils angestrebt wurde, auch wenn es im Übrigen um die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele gegangen sein mag (Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 62).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Des Weiteren ist zum einen hervorzuheben, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts wie u. a. dem des Gesellschaftsrechts (Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150), dem der gemeinsamen Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695) und dem der Mehrwertsteuer (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128) ergangen ist.

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken auf die durch das Unionsrecht vorgesehenen Rechte und Vorteile unabhängig von der Frage erfolgt, ob diese Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen (vgl. in Bezug auf die Grundfreiheiten u. a. Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, EU:C:1974:131, Rn. 13, und vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), in einer Verordnung (Urteile vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 und 20, sowie vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und 30) oder in einer Richtlinie (vgl. für den Bereich der Mehrwertsteuer u. a. Urteile vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, Halifax, Rn. 68 und 69, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 40) haben.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Des Weiteren ist zum einen hervorzuheben, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts wie u. a. dem des Gesellschaftsrechts (Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150), dem der gemeinsamen Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695) und dem der Mehrwertsteuer (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128) ergangen ist.

    Dem ist noch hinzuzufügen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Versagung eines Rechts oder eines Vorteils wegen missbräuchlicher oder betrügerischer Tätigkeiten nur die bloße Folge der Feststellung ist, dass im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des ersuchten Vorteils in Wirklichkeit nicht erfüllt sind und daher für diese Versagung keine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, Halifax, Rn. 93, und vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Eine solche Anwendung des Unionsrechts ist indessen mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 38 bis 40).

    Daraus folgt, dass - abgesehen von ganz außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen hier jedoch nicht geltend gemacht worden ist - der Richter das Unionsrecht in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieses Rechts betreffenden Streit erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 40).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Wenn der Gerichtshof dazu aufgerufen ist, die erforderliche Prüfung zu erläutern, um den wesentlichen Zweck der in Rede stehenden Umsätze zu bestimmen, berücksichtigt er nur das Ziel des Umsatzes oder der Umsätze, deren Missbräuchlichkeit zu prüfen ist, und nicht dasjenige der Leistungen, die wegen dieser ersten Umsätze formal die Voraussetzungen für die Erlangung eines Steuervorteils erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 10 bis 15 und 31, und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 20 und 43 bis 45).

    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteile Halifax, Rn. 76 und 77, sowie vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 34).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Diese Umqualifizierung darf jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax, Rn. 92, 94 und 98, sowie vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 48 und 52).

    Wenn der Gerichtshof dazu aufgerufen ist, die erforderliche Prüfung zu erläutern, um den wesentlichen Zweck der in Rede stehenden Umsätze zu bestimmen, berücksichtigt er nur das Ziel des Umsatzes oder der Umsätze, deren Missbräuchlichkeit zu prüfen ist, und nicht dasjenige der Leistungen, die wegen dieser ersten Umsätze formal die Voraussetzungen für die Erlangung eines Steuervorteils erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 10 bis 15 und 31, und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 20 und 43 bis 45).

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Des Weiteren ist zum einen hervorzuheben, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts wie u. a. dem des Gesellschaftsrechts (Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150), dem der gemeinsamen Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695) und dem der Mehrwertsteuer (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128) ergangen ist.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Des Weiteren ist zum einen hervorzuheben, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts wie u. a. dem des Gesellschaftsrechts (Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150), dem der gemeinsamen Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695) und dem der Mehrwertsteuer (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128) ergangen ist.

  • EuGH, 03.03.1993 - C-8/92

    General Milk Products / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.10.1977 - 125/76

    Cremer / BALM

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.09.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 04.06.2009 - C-158/08

    Pometon - Zollkodex der Gemeinschaften -Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Schutz gegen

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

  • EuGH, 06.04.2006 - C-456/04

    Agip Petroli - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Auf die Besatzung von

  • EuGH, 12.02.2015 - C-662/13

    Surgicare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und 33, sowie vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 72 und 91).

    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Im Bereich der Mehrwertsteuer hat der Gerichtshof mehrfach klargestellt, dass, auch wenn die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch ein von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) anerkanntes und gefördertes Ziel ist, der Grundsatz des Missbrauchsverbots einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der unabhängig davon gilt, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 30 und 31).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, um ihm das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Grundsatz des Missbrauchsverbots in Steuersachen Anwendung findet, wenn die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der betreffenden Transaktionen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 45, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    14 Ebenso Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 59), und vom 20. Juni 2013, Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 49).

    17 Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27), vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38), vom 6. April 2006, Agip Petroli (C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 20), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69), und vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), mit weiteren Nachweisen, siehe dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 57).

    22 Für das indirekte Steuerrecht: Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 53), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36), und vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 45); im Anwendungsbereich der sogenannten Fusionsrichtlinie ähnlich: Urteil vom 10. November 2011, FOGGIA-Sociedade Gestora de Participações Sociais (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 35 und 36).

    23 So explizit Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 60).

    38 Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 53), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36), und vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 45).

    39 Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 47), vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 52), und vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 58).

    42 Vgl. nur: Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68), vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32), vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51), und vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33).

    46 Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 49), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 41), vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 42), vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 21), vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 66).

    50 Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881), und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455).

    52 So ausdrücklich Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 28, 31 und 38).

    56 Vgl. statt vieler: Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68), und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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