Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.1993 - C-375/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3797
EuGH, 27.04.1993 - C-375/90 (https://dejure.org/1993,3797)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.1993 - C-375/90 (https://dejure.org/1993,3797)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 1993 - C-375/90 (https://dejure.org/1993,3797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    1. Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Maßnahmen gleicher Wirkung; Mikrobiologische Anforderungen an Lebensmittel; Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; Grenzen

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der mengenmäßigen Einfuhr gefrorener Hähnchen aus einem anderen Mitgliedstaat; Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch; Bestimmung der Untauglichkeit von Hähnchen zum Verzehr; Anforderungen an ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Mikrobiologische Anforderungen an Lebensmittel - Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mengenmäßige Beschränkungen - Gesundheitsschutz - Gefrorene Hähnchen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.06.1984 - 97/83

    Melkunie

    Auszug aus EuGH, 27.04.1993 - C-375/90
    19 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, wenn die genaue Anzahl pathogener Mikroorganismen, von der an ein Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, anhand der beim gegenwärtigen Stand der naturwissenschaftlichen Forschung verfügbaren Angaben nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, Sache der Mitgliedstaaten, mangels einer Harmonisierung auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs das Niveau zu bestimmen, auf dem sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83, Melkunie, Slg. 1984, 2367, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-157/91

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 27.04.1993 - C-375/90
    33 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-157/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-5899, Randnr. 12, und vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 943, Randnrn.
  • EuGH, 22.05.1990 - 332/88

    Alimenta / Doux

    Auszug aus EuGH, 27.04.1993 - C-375/90
    Wie der Gerichtshof schon entschieden hat, ist diese Befugnis in der Richtlinie 71/118 den Mitgliedstaaten ausdrücklich in der Erwartung einer weitergehenden Harmonisierung vorbehalten worden (vgl. Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-332/88, Alimenta, Slg. 1990, I-2077, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.04.1989 - 141/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.04.1993 - C-375/90
    33 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-157/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-5899, Randnr. 12, und vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 943, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    Vgl. auch Urteil vom 27. April 1993 in der Rechtssache C-375/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-2055).

    (16) - Vgl. hierzu die Urteile vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193, Randnrn.

    (41) - Vgl. Urteile Manghera, zitiert in Fußnote 36 (Randnr. 9), und Miritz, zitiert in Fußnote 35 (Randnr. 8), sowie Urteile vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen II, Slg. 1979, 935, Randnr. 13), vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11), Urteil Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 39 (Randnr. 42) und Urteil Banchero II, zitiert in Fußnote 40 (Randnr. 27).

    (53) - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland, angeführt in Fußnote 39, in dem der Gerichtshof entschied (Randnr. 41), daß die ausschließlichen Rechte eines Mitgliedstaats, Erdölerzeugnisse in einer Menge einzuführen und zu vertreiben, die 65 % des Bedarfs des Inlandsmarkts entsprach, diesen in die Lage versetzten, sowohl aufgrund seines Rechts zur Einfuhr von als auch aufgrund seines Rechts zum Handel mit Erdölerzeugnissen deren Einfuhr spürbar zu beeinflussen, und daher als staatliches Handelsmonopol anzusehen seien.

    Folglich sind bei der Prüfung der Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien die nationalen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, die bei Ablauf der dem Mitgliedstaat gesetzten Frist für die Anpassung an die mit Gründen versehene Stellungnahme in Kraft waren (vgl. z. B. Urteil Kommission/Griechenland, angeführt in Fußnote 39, Randnr. 40, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 21).

    (70) - Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nicht der Feststellung, "daß Maßnahmen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich beschränken", um von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sprechen zu können (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 124/85, Kommission/Griechenland, Slg. 1986, 3935, Randnr. 7, vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 1281, Randnr. 14, vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/82, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 25); vgl. auch Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299, Randnr. 20).

    (75) - Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51/71 bis 54/71 (International Fruit Company, Slg. 1971, 1107, Randnrn. 8 und 9)(Erfordernis einer Ausfuhrlizenz oder eines ähnlichen Verfahrens, auch wenn nur formell), vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 53/76 (Bouhelier, Slg. 1977, 197, insbesondere Randnr. 16)(Erfordernis einer Lizenz nur für die Ausfuhr bestimmter Waren oder eines Prüfungszeugnisses über die Einhaltung bestimmter Qualitätsnormen), vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515, Randnrn. 14 und 15)(Erfordernis einer besonderen Ausfuhrerklärung für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse), vom 26. Februar 1980 (Vriend, zitiert in Fußnote 63, Randnr. 10), vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 29/82 (Van Luipen, Slg. 1983, 151, Randnr. 9)(Abhängigkeit der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse davon, daß der Exporteur einer öffentlichen oder behördlich anerkannten Stelle angeschlossen ist), vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-110/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-2659, insbesondere Randnr. 24)(Verbot oder Beschränkung aufgrund verschiedener Maßnahmen der Ausfuhr eines bestimmten Erzeugnisses durch andere Wirtschaftsteilnehmer als ein staatlich kontrolliertes Unternehmen) sowie vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-426/92 (Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1994, I-2757, insbesondere Randnr. 42)(Systematische Grenzkontrollen zur Prüfung der Zusammensetzung und Qualität eines bestimmten Einfuhrerzeugnisses).

    Dieser "contrat de plan" kann meines Erachtens im Rahmen der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden, da er zu Beginn des Zeitraums, den der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung über das Vorliegen des von der Kommission gerügten Verstosses zu berücksichtigen hat (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 54, Randnr. 21, und vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457, Randnr. 7), bereits in Kraft getreten war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1997 - C-184/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    (16) - Siehe unter vielen anderen Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 97/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1819, Randnr. 6), vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87(Kommission/Italien, Slg. 1989, 943, Randnr. 15), vom 27. April 1993 in der Rechtssache C-375/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-2055, Randnr. 33) und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, 3989, Randnr. 61).

    Wenn die Kommission im übrigen genügend Tatsachen vorträgt, die den angeblichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erkennen lassen, sind die von ihr vorgebrachten Tatsachen als erwiesen anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat wäre in der Lage, sich substantiiert und ausführlich gegenüber den vorgelegten Daten und den sich daraus ergebenden Folgerungen zu verteidigen (vgl. Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21).

    (17) - Siehe unter vielen anderen Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13) und vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-3827, Randnr. 15).

    (44) - Abgesehen von den Präzedenzfällen, in denen der Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, daß die streitige staatliche Maßnahme nicht unterschiedslos anwendbar war oder tatsächliche beschränkende Wirkungen auf die Einfuhren hatte, siehe unter vielen anderen Urteile Kommission/Italien vom 9. Dezember 1981 (zitiert in Fußnote 34, Randnrn. 20 bis 26; Feststellung potentieller beschränkender Wirkungen, indem die Verkehrsbezeichnung "Essig" dem Weinessig vorbehalten bleibt und in Italien die Vermarktung von Essig landwirtschaftlichen Ursprungs verboten ist, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, aber in verschiedenen Mitgliedstaaten in bedeutendem Umfang hergestellt und verbraucht wird), Kommission/Italien vom 11. Juli 1984 (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 18; Feststellung potentieller restriktiver Wirkungen der in Italien vorgeschriebenen Beschränkung der Vermarktung von Süßwaren, die mehr als 1 % Gelantine tierischen Ursprungs enthalten und in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden), vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 179/85, Kommission/Deutschland (Slg. 1986, 3879, Randnr. 8; Feststellung potentieller beschränkender Wirkungen des auf dem deutschen Markt geltenden Verbotes des Inverkehrbringens von Getränken wie "pétillant de raisins" in herkömmlichen Schaumweinflaschen, also unter Verwendung der Aufmachung, in der "pétillant" seit 1956 herkömmlicherweise in Frankreich hergestellt und vertrieben wird), vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193, Randnrn.

    (46) - Siehe unter vielen anderen Urteile vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181, Randnr. 14) und vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 124/85 (Kommission/Griechenland, Slg. 1986, 3935, Randnr. 7).

    (47) - Vgl. Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 6) und vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Vgl. demgegenüber auch das Urteil vom 27. April 1993, Kommission/Griechenland (C-375/90, Slg. 1993, I-2055, Randnr. 34), in dem der Gerichtshof - da "die [Hellenische] Republik in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung eingehende Angaben gemacht [hatte], um darzutun, dass die in Anhang III festgelegten Anforderungen tatsächlich beachtet worden seien; die Richtigkeit dieser Angaben ist von der Kommission nicht bestritten worden" - zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission ihren Vorwurf, die Bestimmungen der einschlägigen Verordnung seien verletzt worden, nicht substantiiert hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

    (33) - Vgl. insbesondere Urteile Bellon (zitiert in Fußnote 23), vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83 (Melkunie, Slg. 1984, 2367, Randnr. 18) und vom 27. April 1993 in der Rechtssache C-375/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-2055, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    56: - Vgl. oben Nr. 66.57: - Vgl. z. B. Urteile vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-157/91 (Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-5899) vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 943) und vom 27. April 1993 in der Rechtssache C-375/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-2055).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht