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   FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20 F   

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FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20 F (https://dejure.org/2022,26282)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F (https://dejure.org/2022,26282)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 10 K 686/20 F (https://dejure.org/2022,26282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.R.d. Festsetzung der Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i.R.d. Festsetzung der Gewerbesteuer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zum Ende eines vom EZ abweichenden Wj für die Aufteilung des..

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Begriff des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" bei abweichendem Wirtschaftsjahr - Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei unterjährigem Ausscheiden eines Kommanditisten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Insoweit verweist er auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.1.2016 (IV R 5/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 875) und das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 3.11.2016 (IV C 6-S 2296-a/08/10002:003, BStBl I 2016, 1187, Tz. 28).

    Indes ist der Beklagte nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, verschiedene Feststellungen in einem Sammelbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/15, BStBl II 2016, 875, Rz. 26 juris).

    a) Der BFH hat insoweit mit Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) - entgegen der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 24.2.2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz. 30) - entschieden, das es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen ist, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags zuzuweisen.

    Zeitlicher Bezugspunkt des Verteilungsmaßstabs in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht der Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Erhebungszeitraumes (so aber BFH-Urteile vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024), sondern der zum Ende eines (ggfs. vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahres bestehende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel und folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres.

    Im Hinblick auf die tragenden Argumente des BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) (dazu a)), der historischen und teleologischen Auslegung (dazu b)), der systematischen Funktion der Gewerbesteueranrechnung sowie des Bezugspunktes des Gewinnverteilungsschlüssels zum Gewerbeertrag (dazu c)) sowie der Funktion der im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis bestimmten Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu d)) ist § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG so zu verstehen, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Wirtschaftsjahres für die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer auch dann maßgeblich ist, wenn ein Gesellschafter nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres und vor Ende des Erhebungszeitraumes aus der Gesellschaft ausscheidet.

    a) Der BFH hat in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich darauf abgestellt, dass bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr beteiligt sind, die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindere und die bis dahin ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr berühre.

    Naheliegend wäre, worauf auch der BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich abgestellt hat, dass die von der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) gezahlte Gewerbesteuer, auch soweit sie auf Sondervergütungen einzelner Mitunternehmer lastet, den Gewinn der Mitunternehmerschaft mindert und die Gesellschafter diesen Aufwand regelmäßig entsprechend ihres nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinnanteils getragen haben (zu diesen Erwägungen Herzig/Lochmann , DB 2000, 1192 (1194); Thiel , StuW 2000, 413 (419)).

    d) Die Bestimmung des Verteilungsmaßstabes in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt einem (möglichen) typisierenden und damit auch von Vereinfachungsgesichtspunkten getragenen gesetzgeberischen Konzept (BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875, Rz. 33 juris).

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint - wie u.a. die genannten Folgen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft belegen - nicht sachwidrig (vgl. BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875, Rz. 39 juris m.w.N.).

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 48/12

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    a) Der BFH hat insoweit mit Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) - entgegen der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 24.2.2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz. 30) - entschieden, das es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen ist, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags zuzuweisen.

    Zeitlicher Bezugspunkt des Verteilungsmaßstabs in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht der Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Erhebungszeitraumes (so aber BFH-Urteile vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024), sondern der zum Ende eines (ggfs. vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahres bestehende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel und folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres.

    Im Hinblick auf die tragenden Argumente des BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) (dazu a)), der historischen und teleologischen Auslegung (dazu b)), der systematischen Funktion der Gewerbesteueranrechnung sowie des Bezugspunktes des Gewinnverteilungsschlüssels zum Gewerbeertrag (dazu c)) sowie der Funktion der im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis bestimmten Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu d)) ist § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG so zu verstehen, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Wirtschaftsjahres für die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer auch dann maßgeblich ist, wenn ein Gesellschafter nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres und vor Ende des Erhebungszeitraumes aus der Gesellschaft ausscheidet.

    a) Der BFH hat in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich darauf abgestellt, dass bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr beteiligt sind, die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindere und die bis dahin ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr berühre.

    Naheliegend wäre, worauf auch der BFH in seinen Urteilen vom 14.1.2016 (IV R 5/14, BStBl II 2016, 875; IV R 48/12, BFH/NV 2016, 1024) maßgeblich abgestellt hat, dass die von der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) gezahlte Gewerbesteuer, auch soweit sie auf Sondervergütungen einzelner Mitunternehmer lastet, den Gewinn der Mitunternehmerschaft mindert und die Gesellschafter diesen Aufwand regelmäßig entsprechend ihres nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinnanteils getragen haben (zu diesen Erwägungen Herzig/Lochmann , DB 2000, 1192 (1194); Thiel , StuW 2000, 413 (419)).

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Eine Anfechtungsklage kommt in Betracht, wenn das Finanzamt eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183 juris Rz. 18; vom 20.12.2000 III R 17/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2001, 914, und vom 15.4 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912 m.w.N.).

    Der Streitfall, in dem der Beklagte im Feststellungsbescheid gemäß § 35 Abs. 2 EStG keine ausdrückliche Feststellung zu dem begehrten Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag getroffen hat, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von der Situation, dass das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid den Gewerbesteuer-Messbetrag sowie die auf einen Feststellungsbeteiligten entfallenden Anteile (ausdrücklich) auf 0 EUR festgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183 und vom 15.4 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912).

    § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO räumt dann dem Gericht die Befugnis ein, die zutreffenden Feststellungen (anstelle der Finanzbehörde) selbst zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183 juris Rz. 18).

  • BFH, 17.09.1997 - II R 49/95
    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Da in Feststellungsbescheiden nur die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und nicht eine Steuerschuld festgesetzt wird, führt die in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Steuerbescheide auf Feststellungsbescheide dazu, dass an die Stelle des Steuerschuldners i.S. des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat tritt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.9.1997 II R 49/95, BFH/NV 1998, 417).

    Erfolgt die Feststellung aber erst zu einem Zeitpunkt, an dem derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, bereits verstorben oder erloschen ist, bleibt dieser zwar Zurechnungssubjekt; der Bescheid ist aber - so vorhanden - gegen den Gesamtrechtsnachfolger zu richten (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.9.1997 II R 49/95, BFH/NV 1998, 417 Rz. 11 juris).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Der Steuermessbetrag ist danach für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht während des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur für diesen Zeitraum bestanden hat (BFH-Urteil vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 23).

    Ein partieller Unternehmerwechsel hat keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 24; vom 22.1.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843, juris Rz. 29).

  • BFH, 25.04.2018 - IV R 8/16

    Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Die Steuerpflicht gemäß § 14 Satz 3 GewStG knüpft daher ausschließlich an die sachliche Steuerpflicht und nicht an die persönliche Steuerpflicht (= Steuerschuldnerschaft) an (z.B. BFH-Urteil vom 25.4.2018 IV R 8/16, BStBl II 2018, 484, Rz 16).

    Ein Unternehmensübergang bei einem Gewerbebetrieb, der mehrere Unternehmer hat, insbesondere also bei Personengesellschaften, liegt aber nicht vor, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer fortführt, d.h. solange die Unternehmeridentität hinsichtlich des fortgeführten Unternehmens wenigstens teilweise (partielle Unternehmeridentität) bestehen bleibt (BFH-Urteil vom 25.4.2018 IV R 8/16, BStBl II 2018, 484, juris Rz. 18).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Eine Anfechtungsklage kommt in Betracht, wenn das Finanzamt eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183 juris Rz. 18; vom 20.12.2000 III R 17/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2001, 914, und vom 15.4 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912 m.w.N.).

    Der Streitfall, in dem der Beklagte im Feststellungsbescheid gemäß § 35 Abs. 2 EStG keine ausdrückliche Feststellung zu dem begehrten Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag getroffen hat, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von der Situation, dass das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid den Gewerbesteuer-Messbetrag sowie die auf einen Feststellungsbeteiligten entfallenden Anteile (ausdrücklich) auf 0 EUR festgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183 und vom 15.4 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010, 912).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Im Ergebnis entfalten die Feststellungen zur Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer keine Bindungswirkung für die persönlichen Einkommensteuerfestsetzungen der Beigeladenen, sondern ausschließlich für die im Veranlagungszeitraum 2018 noch vorzunehmende Einkommensteuerfestsetzung des Erblassers (BFH-Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 Rz. 65 juris; Tiede in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 EStG Rz. 53 (Okt. 2020)).
  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Sie sind daher weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BFH-Urteile vom 25.9.2018 IX R 35/17, BStBl II 2019, 167 Rz. 28 juris; vom 13.9.2018 I R 19/16, BStBl II 2019, 385 Rz. 31 juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 172 (Aug. 2021)).
  • BFH, 13.09.2018 - I R 19/16

    Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
    Sie sind daher weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BFH-Urteile vom 25.9.2018 IX R 35/17, BStBl II 2019, 167 Rz. 28 juris; vom 13.9.2018 I R 19/16, BStBl II 2019, 385 Rz. 31 juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 172 (Aug. 2021)).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

  • BFH, 20.12.2000 - III R 17/97

    GmbH - Rechtsnachfolge - Investitionszulage - Berlinförderung - SAT-Anlage -

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