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   FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10   

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FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10 (https://dejure.org/2010,2367)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.11.2010 - 10 V 309/10 (https://dejure.org/2010,2367)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. November 2010 - 10 V 309/10 (https://dejure.org/2010,2367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 26 EStG; § 26b EStG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Aussetzung der Vollziehung eines auf Einzelveranlagung beruhenden Einkommensteuerbescheides eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wegen ...

  • IWW
  • beck.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; GG Art. 6; EStG § 26b
    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften; AdV; Ehegattensplitting; Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Ehegattensplitting - Ausschluss von Lebenspartnern verfassungswidrig

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehegattensplitting

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting - Finanzgericht fordert es auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss Homosexueller vom Ehegattensplitting

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartnerschaften mit Recht auf Ehegattensplitting

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften - Förderung der Ehe darf nicht mit Benachteiligung anderer, der Ehe vergleichbaren Lebensformen einhergehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    In Fällen, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt, fordert das Bundesverfassungsgericht eine strenge Gleichheitsprüfung (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 124, 199, 220 f. m.w.N.).

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199, 221).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199, 222).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, 226).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55, 72; 55, 114, 126; 105, 313, 346).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 28, 104, 113; 53, 224, 248; 76, 1, 41; 99, 216, 231 f.).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 105, 313, 348).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    14 Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht, wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55, 72; 55, 114, 126; 105, 313, 346).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55, 76 f.; 105, 313, 348).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. auch Messner, DStR 2010, 1875, 1878).

    Die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721 unter B I 3. a) cc) (2) (b) der Gründe) sind auf die vorliegende Ungleichbehandlung im Einkommensteuerrecht insoweit übertragbar.

  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).

    14 Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht, wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 28, 104, 113; 53, 224, 248; 76, 1, 41; 99, 216, 231 f.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 28, 104, 113; 53, 224, 248; 76, 1, 41; 99, 216, 231 f.).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1959, 91, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128).
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
    Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, auf welcher der Verwaltungsakt aufbaut, begründet wird, bedarf wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N., und vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BFH, 24.08.2005 - II R 28/02

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich

  • BFH, 19.10.2006 - III R 29/06

    Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 380/09

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund eingetragener

  • FG Sachsen, 07.01.2016 - 6 K 1546/13

    Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder

    Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 ([...]).
  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

    Entsprechend habe auch das Finanzgericht Niedersachsen mit Beschlüssen vom 09.11.2010 (Az. 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, juris), vom 01.12.2010 (Az. 13 V 239/10, juris) und vom 06.01.2011 (Az. 7 V 66/10, juris) die Aussetzung der Vollziehung dahin gewährt, dass der Splittingtarif auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden sei.

    Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 3 V 125/11, juris; vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und die Gewährung des "Splitting"-Tarifs im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Angesichts der zu erwartenden geringen Zahl von Fällen betroffener Lebenspartner haben die gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belange hiergegen zurück zu stehen (so auch Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

  • BFH, 27.05.2013 - III B 2/13

    Kein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens auf (verwitwete)

    Gleiches gilt für die vom Kläger zitierten Beschlüsse des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010  10 V 309/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 675) und vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10 (juris).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 V 1910/11

    Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerklassen III und V für Lebenspartner -

    Zur Begründung bezogen sie sich auf die Begründung ihres Antragsschreibens vom 18. März 2011 sowie auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2010 10 V 309/10 und beantragten außerdem, die Vollziehung der Ablehnung der Änderung der LSt-Klassen gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide vom 4. und 5. April 2011 bestünden.

    So sehe es auch das Niedersächsische FG in seinen Beschlüssen vom 9. November 2010 10 V 309/10, Juris, vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, Juris, und vom 6. Januar 2011 7 V 66/10, Juris.

    In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz alter Fassung (a.F.) könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. auch Messner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 1875, 1878; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010, 10 V 309/10).

    Das Niedersächsische FG und das FG Baden-Württemberg hätten entschieden, dass die §§ 26, 26b EStG insoweit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, als danach das Splittingverfahren auf Lebenspartner nicht anwendbar sei (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. November 2010 10 V 309/10, Juris, Rz. 11 ff., und vom 1. Dezember 2010 13V 239/10, Juris, Rz. 11 ff., FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11, S. 5).

  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11

    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d.

    15 b. Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und die Gewährung des "Splitting"-Tarifs im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Die Frage kann aber im Streitfall dahinstehen, weil das öffentliche Interesse bereits wegen der geringen Zahl von Fällen betroffener Lebenspartner gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers nachrangig ist (so bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

    Die umfangreichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen weder der besondere Schutz der Ehe, noch der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG den Anspruch der eingetragenen Lebenspartner auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, die wie (auch kinderlose) Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, vereiteln dürfen, zielen ab auf die gesamte Rechtsordnung, mithin auch auf das Steuerrecht in seiner Gesamtheit, damit auch auf das Grunderwerbsteuerrecht, nicht allein auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (zur - vorläufigen - Ausdehnung des einkommensteuerlichen Ehegattensplittings auch für eingetragene Lebenspartner - im Lichte der Entscheidung des 1. Senats des BVerfG vom 21.7.2010 - vgl. Beschluss des 10. Senats des Niedersächsischen FG vom 9.11.2010 10 V 309/10, juris, sowie Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen FG vom 1.12.2010 13 V 239/10, juris).

    Das beschließende Gericht könnte an dieser Stelle - wie andere auch - behaupten, "angesichts der zu erwartenden geringen Zahl von betroffenen Bürgern haben die gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belange hiergegen zurück zu stehen" (so der 10. Senat des Niedersächsischen FG im Beschluss vom 9.11.2010, 10 V 309/10, juris, am Ende, zur Einkommensteuer).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Die Privilegierung von Ehegatten bei der Einkommensteuer sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder hätten oder nicht (so auch Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Beschlüsse vom 9.11.2010 - 10 V 309/10, vom 1.12.2010,13 V 239/10, vom 6.1.2011 - 7 V 66/10 und vom 14.6.2011 - 10 V 157/11; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.5.2011 - 9 V 1339/11).

    Die Beurteilung des Senats entspricht demgegenüber einer Vielzahl von finanzgerichtlichen Beschlüssen, die nach der Entscheidung des BVerfG ergangen sind (vgl. u. a. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11, FG Nürnberg Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, FG Niedersachsen, Beschlüsse vom 15.06.2011, 3 V 125/11, vom 1.12.2010, 13 V 239/10 und 09.11.2010, 10 V 309/10).

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).
  • FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht letztlich in Anknüpfung an die sexueller Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 10 V 424/11

    Veranlagung der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit

    In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. und der Entscheidung des EuGH vom 10.05.2011, C-147/08, DB 2011, 1169-1171 kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Messner, DStR 2010, 1875, 1878; Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts -Nds FG- vom 09.11.2010, 10 V 309/10 und vom 14.06.2011, 10 V 157/11).

    21 2. Das Aufhebungsinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend auch die gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belange (vgl. Senats-beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, StBW 2010, 1110; kritisch zu diesem Kriterium Beschluss des Nds FG vom 06.01.2011, 7 V 66/10, EFG 2011, 827).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10

    Zugehörigkeit eines in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden und

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11

    Anspruch einer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auf

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - 12 V 1468/11

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12

    Zum Rechtsschutz im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Änderung der

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 2269/11

    Anspruch von Lebenspartnern auf Einreihung in eine Eheleuten gleiche

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 7 V 56/11

    Grundsätze zur Möglichkeit einer Steuerklassenwahl für Partner einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Ausschlusses der Zusammenveranlagung bei

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