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   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19 (https://dejure.org/2021,36617)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-213/19 (https://dejure.org/2021,36617)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-213/19 (https://dejure.org/2021,36617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    Vertragsverletzung - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Betrugsbekämpfung - Erfordernis der Effektivität - Verpflichtung zur Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der Union - Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten - Zollunion - Verordnung (EWG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Betrugsbekämpfung - Erfordernis der Effektivität - Verpflichtung zur Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der Union - Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten - Zollunion - Verordnung (EWG) ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (125)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-23/10

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
    104 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54), aus dem sich mutatis mutandis ergibt, dass einem Mitgliedstaat nur dann vorgeworfen werden kann, die Risiken von Zollbetrug nicht beseitigt und die entsprechenden Maßnahmen nicht erlassen zu haben, wenn dessen Behörden diese Risiken während des Zeitraums der Zuwiderhandlung kannten.

    125 Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).

    128 Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).

    177 Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50.

    179 Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160.

    204 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt.

    217 Bereits die Vorgängerbestimmung, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000, war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 58).

    231 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50), vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).

    267 Zum Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160), macht das Vereinigte Königreich geltend, der Gerichtshof habe dort befunden, dass der beklagte Staat für den "folgenden Einnahmenverlust" verantwortlich sei und dass er hafte, "wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss" (Rn. 57 und 60).

    278 Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).

    279 Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).

    280 Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63).

    283 Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU :C:2011:160).

    284 Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).

    296 Vgl. Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
    85 Vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 50 und 51), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38).

    86 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 bis 53).

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83).

    97 Nach den Rn. 34 und 35 des Urteils vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Wahl ihrer repressiven Maßnahmen schweren Betrug zu einer Straftat erklären, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.

    So hat Generalanwalt Bot in den vom Vereinigten Königreich angeführten Schlussanträgen dargelegt, dass Recht nur effektiv sei, wenn seine Verletzung geahndet werde, wobei der nationale rechtliche Rahmen für die Ahndung von Mehrwertsteuerbetrug angesichts der Gefahr von Straffreiheit angemessen sein müsse (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 82 bis 87).

    366 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    367 Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32).

    371 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30), vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
    91 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 39).

    98 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 49).

    218 Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 67).

    219 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1150/2000 die Mitgliedstaaten die nach Art. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen müssen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können" (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    228 Vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).

    235 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414).

    Im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), habe der Gerichtshof festgestellt, dass der beklagte Staat wegen des Fehlverhaltens seiner Behörden, die einem Unternehmen rechtswidrige Bewilligungen erteilt hatten, bestimmte Erzeugnisse einer Regelung der Zollbefreiung zu unterwerfen, obwohl diese normalerweise zollpflichtig gewesen wären, für einen Verlust an traditionellen Eigenmitteln hafte (Rn. 40).

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