Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,41026
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19 (https://dejure.org/2022,41026)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19 (https://dejure.org/2022,41026)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2022 - L 5 KR 3726/19 (https://dejure.org/2022,41026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,41026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 2 SGB 1, § 3 Nr 2 SGB 4, § 6 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5
    Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer deutschen Rente - Wohnsitz in Polen - zuletzt vor Wohnsitzverlegung Bezug von Leistungen nach dem SGB 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Versicherter, der ohne die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu erfüllen, ausschließlich eine gesetzliche Rente aus Deutschland erhält, in Polen wohnt und vor der Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen in Deutschland ...

  • rechtsportal.de

    Bestehen einer Auffangversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bei einem nicht in der Krankenversicherung der Rentner versicherten Rentenbezieher mit Wohnsitz in Polen

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Der Kläger wohne und lebe seit dem Jahr 2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV griffen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führe die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999, a.a.O.; so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R).

    Der Kläger wohnt und lebt aber seit 01.01.2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 SGB I) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV greifen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führt die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris; Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R -, in juris).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( , Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R -, in juris) und des Europäischen Gerichtshofs ( , Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 -, in juris) habe die Beklagte ihm zu Unrecht Versicherungsschutz verweigert.

    Aus beiden Regelungen ergebe sich für Personen, die - wie der Kläger - endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben hätten, der Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates (zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f EG (VO) 1408/71 BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R).

    Aus beiden Regelungen ergibt sich für Personen, die - wie der Kläger - endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, der Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates (zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f EG (VO) 1408/71 BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R -, in juris).

    Auch der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R -, in juris).

  • LSG Hessen, 19.07.2011 - L 1 KR 180/11

    Krankenversicherung - Auffang-Pflichtversicherung bisher Nichtversicherter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Deutschland sei damit nicht zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der vorgenannten Vorschriften, da auf den Kläger als ansonsten wirtschaftlich inaktivem Bezieher einer deutschen Rente das Wohnstaatsprinzip Anwendung finde (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER; vgl. zum Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates beim Bezieher einer polnischen Rente mit Wohnsitz in Deutschland auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2014 - L 5 KR 109/14 B ER).

    Das koordinierende Sozialrecht setze die Tatbestandsgleichstellung auch beim Versicherungsverhältnis voraus, wenn z.B. in Art. 30 EG (VO) 883/2004 klarstellend die Beitragserhebung auf ausländische Renten im Rahmen der Krankenversicherung ermöglicht bzw. begrenzt werde (so Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER).

    Deutschland ist damit prinzipiell nicht zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der vorgenannten Vorschriften, da auf den Kläger als ansonsten wirtschaftlich inaktivem Bezieher einer deutschen Rente das Wohnstaatsprinzip Anwendung findet (vgl. hierzu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER; vgl. zum Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates beim Bezieher einer polnischen Rente mit Wohnsitz in Deutschland auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2014 - L 5 KR 109/14 B ER -, in juris).

    Das koordinierende Sozialrecht setzt die Tatbestandsgleichstellung auch beim Versicherungsverhältnis voraus, wenn z.B. in Art. 30 EG (VO) 883/2004 klarstellend die Beitragserhebung auf ausländische Renten im Rahmen der Krankenversicherung ermöglicht bzw. begrenzt wird (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER -, in juris).

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führe die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999, a.a.O.; so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führt die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris; Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R -, in juris).

  • LSG Saarland, 16.07.2014 - L 2 KR 50/11

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitznahme in Spanien - Kündigung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Bereits der Wortlaut der tatbestandlichen Voraussetzungen "zuletzt gesetzlich krankenversichert" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V deute darauf hin, dass der Gesetzgeber einen Krankenversicherungstatbestand im Rahmen des SGB V und damit des im Sozialgesetzbuch geltenden Territorialprinzips (§ 3 SGB IV) im Inland gemeint habe (unter Verweis auf Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 50/11).

    Insoweit hat das SG zwar zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut der tatbestandlichen Voraussetzungen "zuletzt gesetzlich krankenversichert" in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V darauf hinweist, dass der Gesetzgeber einen Krankenversicherungstatbestand im Rahmen des SGB V und damit des im Sozialgesetzbuch geltenden Territorialprinzips (§ 3 SGB IV) im Inland gemeint hat (vgl. hierzu LSG Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 50/11 -, in juris).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2014 - L 5 KR 109/14

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Deutschland sei damit nicht zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der vorgenannten Vorschriften, da auf den Kläger als ansonsten wirtschaftlich inaktivem Bezieher einer deutschen Rente das Wohnstaatsprinzip Anwendung finde (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER; vgl. zum Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates beim Bezieher einer polnischen Rente mit Wohnsitz in Deutschland auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2014 - L 5 KR 109/14 B ER).

    Deutschland ist damit prinzipiell nicht zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der vorgenannten Vorschriften, da auf den Kläger als ansonsten wirtschaftlich inaktivem Bezieher einer deutschen Rente das Wohnstaatsprinzip Anwendung findet (vgl. hierzu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 19.07.2011 - L 1 KR 180/11 B ER; vgl. zum Vorrang der Zuständigkeit des Wohnsitzstaates beim Bezieher einer polnischen Rente mit Wohnsitz in Deutschland auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.07.2014 - L 5 KR 109/14 B ER -, in juris).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R

    Krankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Zwar zählen zu solchen Ansprüchen auf Absicherung im Krankheitsfall grundsätzlich auch Leistungsansprüche gegen ausländische Krankenversicherungen bzw. Ansprüche auf Sachleistungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R -, in juris).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( , Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R -, in juris) und des Europäischen Gerichtshofs ( , Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 -, in juris) habe die Beklagte ihm zu Unrecht Versicherungsschutz verweigert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht