Rechtsprechung
   LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17871
LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19 (https://dejure.org/2023,17871)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02.06.2023 - L 9 U 205/19 (https://dejure.org/2023,17871)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02. Juni 2023 - L 9 U 205/19 (https://dejure.org/2023,17871)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,17871) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Justiz Hessen

    § 56 SGB 7

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Postzusteller bricht sich bei der Arbeit den Schienbeinkopf - Unfallfolgen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet nach knapp einem halben Jahr überwunden - später psychogene Beeinträchtigungen - Folgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind nicht rechtlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 56 SGB VII

  • rechtsportal.de

    § 56 SGB VII
    Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls; Kein Vollbeweis beim Simulieren - hier von Lähmungen im Bein

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Für einen Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung eines Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer/sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (oder den Tod des Versicherten) verursacht hat, haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 10).

    Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12).

    Die erste Stufe beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 13).

    Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit; diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass die reine Möglichkeit nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 20).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Danach erfordert die Zurechnung eines Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen: Die Einwirkung muss den (weiteren) Gesundheitserstschaden und ein Gesundheitserstschaden die Unfallfolge sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R, juris, Rn. 18).

    Zudem muss die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung (sowie der Gesundheitserstschaden) eine Bedingung sein, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführt, mithin nicht eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R, juris, Rn. 19).

    Erst, wenn auf der ersten Stufe die objektive Verursachung bejaht wird, geht es auf der zweiten Stufe der Zurechnung um die Rechtsfrage, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische (Mit-)Verursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/Einwirkung (oder den Gesundheitserstschaden) unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr ist, sich mithin das durch das versicherte Risiko verwirklich hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll; eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht jedoch nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R, juris, Rn. 20).

    Schließlich ist auch dann zu prüfen, ob eine Ursache wesentlich ist, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt wird, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R, juris, Rn. 21).

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 9/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entsprechend) können die Formulierungen "Rente wegen Ihres Arbeitsunfalls" und "Folgen des Versicherungsfalles" in dem Bescheid aber nur so verstanden werden, dass ein Arbeitsunfall anerkannt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 9/20 R, juris, Rn. 16).

    R. wendet nicht die Vorgaben dieser Manuale an und stellt insbesondere auf eine im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr geltende Fassung des DSM (IV statt 5) ab (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 9/20 R, juris, Rn. 22), was insoweit zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt.

  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Herabsetzung der MdE

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R, juris, Rn. 14).

    Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R, juris, Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 12.01.2018 - 3 U 171/15

    Inanspruchnahme des Nachbarn wegen Feuchtigkeitsschaden

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Dagegen erhob der Kläger (am 9. Oktober 2015) Klage beim Sozialgericht Darmstadt (S 3 U 171/15).

    Das Sozialgericht hat (auch in dem Verfahren S 3 U 171/15) von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Denn es gibt bei seelischen Erkrankungen keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ein als geringfügig beurteiltes Trauma stets als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 40/05 R, juris, Rn. 10).
  • LSG Hessen, 18.12.2017 - L 9 U 153/17
    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Nach den Kausalitätskriterien in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt einer psychischen Reaktion vor allem bei minderschweren Ereignissen die Bedeutung als notwendige Anknüpfungstatsache im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Unfallfolge zu (Urteil des Senats vom 18. Dezember 2017, L 9 U 153/17, unveröffentlicht, S. 18 des Urteilsumdrucks).
  • SG Darmstadt, 20.11.2019 - S 3 U 9/15
    Auszug aus LSG Hessen, 02.06.2023 - L 9 U 205/19
    Am 12. Januar 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2014 erhoben (S 3 U 9/15) und beantragt, ihm eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht