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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22 (https://dejure.org/2024,8244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.04.2024 - L 12 SO 87/22 (https://dejure.org/2024,8244)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. April 2024 - L 12 SO 87/22 (https://dejure.org/2024,8244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulassistenzleistungen - und ihr Ausschluss für im Ausland lebende Deutsche

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Der EuGH hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer solchen Erklärung nicht zur Folge hat, dass ein bestimmtes Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen ist (vgl. etwa EuGH Urteil vom 25.07.2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, ECLI:EU:C:2018:601, Rn. 30).

    Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (EuGH Urteil vom 25.07.2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, ECLI:EU:C:2018:601, Rn. 33).

    Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven und gesetzlich festgelegten Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung begründet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (EuGH Urteile vom 15.07.2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, ECLI:EU:C:2021:595, Rn. 30; und vom 25.07.2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, ECLI:EU:C:2018:601, Rn. 34).

    Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn sich der Ermessenscharakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde vor allem auf die Eröffnung des Anspruchs auf diese Leistung bezieht (EuGH Urteil vom 25.07.2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang könnten die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 25.07.2018 (A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601) auf diesen Fall übertragen werden.

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. etwa EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 31; vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 26; und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 22).

    Des Weiteren wird die Eingliederungshilfe entsprechend dem persönlichen Bedarf des Betroffenen auf der Grundlage einer individuellen Prüfung dieses Bedarfs durch die zuständige Behörde gewährt (vgl. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX; vgl. zur Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII]: EuGH Urteil vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 30 f.).

    Vergleichbar ist die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX im Übrigen mit der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, für die der EuGH den Sozialhilfecharakter ebenfalls bejaht hat (vgl. EuGH Urteil vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 27 ff.).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Der EuGH betont aber, dass diese Norm eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen darstellt und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (EuGH Urteile vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 29; vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 21; und vom 20.06.2013, Giersch u.a., C-20/12, ECLI:EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 02.04.2020 (PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275), in welchem dieser ausgeführt hat, dass das Wohnsitzerfordernis als Voraussetzung für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten eine europarechtswidrige nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern darstelle.

    Maßgeblich sei allein, dass die Mutter der (dortigen) Kläger als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig sei und die Familienangehörigen in den Genuss der "sozialen Vergünstigungen" kämen (EuGH Urteil vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Das grundlegende Abgrenzungsmerkmal liegt einerseits im nicht hinreichenden Bezug der Leistung zu einem der in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) aufgezählten Risiken und in der Bedürftigkeit als "wesentliches Anwendungskriterium" (vgl. EuGH Urteile vom 22.06.1972, Frilli, C-1/72, ECLI:EU:C:1972:56, Rn. 14/15; und vom 27.03.1985, Hoeckx, C-249/83, ECLI:EU:C:1985:139, Rn. 13).

    In den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsverordnung sollen grundsätzlich nur Leistungen der sozialen Sicherheit fallen, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt werden (vgl. EuGH Urteile vom 05.05.1983, Piscitello, C-139/82, ECLI:EU:C:1983:126, Rn. 13; und vom 16.09.2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, ECLI:EU:C:2015:602, Rn. 71 ff.) und regelhaft Berufstätigkeits-, Beitrags- oder Mitgliedschaftszeiten voraussetzen (EuGH Urteil vom 27.03.1985, Hoeckx, C-249/83, ECLI:EU:C:1985:139, Rn. 13).

    Zentrales Element einer Fürsorgeleistung bildet demgegenüber auch die Subsidiarität der Leistung gegenüber privatrechtlichen Unterhaltsansprüchen oder vorrangigen Sozialleistungen (EuGH Urteil vom 27.03.1985, Hoeckx, C-249/83, ECLI:EU:C:1985:139, Rn. 13).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. etwa EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 31; vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 26; und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 22).

    Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, wenn sie zum einen den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich zum anderen auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 32; und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 23).

    Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (EuGH Urteil vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 35).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Der EuGH betont aber, dass diese Norm eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen darstellt und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (EuGH Urteile vom 02.04.2020, PF u.a., C-830/18, ECLI:EU:C:2020:275, Rn. 29; vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 21; und vom 20.06.2013, Giersch u.a., C-20/12, ECLI:EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der in Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 und Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (EuGH Urteile vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 23; vom 13.03.2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, ECLI:EU:C:2019:193, Rn. 18; und vom 08.05.2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, ECLI:EU:C:2019:373, Rn. 70).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (EuGH Urteile vom 18.07.2006, De Cuyper, C-406/04, ECLI:EU:C:2006:491, Rn. 39; und vom 26.02.2015, Martens, C-359/13, ECLI:EU:C:2015:118, Rn. 25).

    Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts kann nach Gemeinschaftsrecht nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht rechtmäßigerweise verfolgten Zweck stehen (EuGH Urteil vom 18.07.2006, De Cuyper, C-406/04, ECLI:EU:C:2006:491, Rn. 40).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. etwa EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 31; vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 26; und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 22).

    Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, wenn sie zum einen den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich zum anderen auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 32; und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 23).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (EuGH Urteile vom 18.07.2006, De Cuyper, C-406/04, ECLI:EU:C:2006:491, Rn. 39; und vom 26.02.2015, Martens, C-359/13, ECLI:EU:C:2015:118, Rn. 25).

    Die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (EuGH Urteil vom 26.02.2015, Martens, C-359/13, ECLI:EU:C:2015:118, Rn. 26).

  • EuGH, 12.07.1984 - 261/83

    Castelli / ONTPS

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Soziale Vergünstigungen in diesem Sinne müssen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gewährt werden (vgl. EuGH Urteile vom 31.05.1979, Even und ONPTS, C-207/78, ECLI:EU:C:1979:144, Rn. 22; vom 14.01.1982, Reina, C-65/81, ECLI:EU:C:1982:6, Rn. 12; und vom 12.07.1984, Castelli, C-261/83, ECLI:EU:C:1984:280, Rn. 11).

    Vielmehr genügt es, wenn die Vergünstigungen "den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union zu erleichtern" (EuGH Urteil vom 12.07.1984, Castelli, C-261/83, ECLI:EU:C:1984:280, Rn. 11).

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Aubriet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

  • EuGH, 05.05.1983 - 139/82

    Piscitello

  • EuGH, 28.05.1974 - 187/73

    Callemeyn / Belgischer Staat

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