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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19 B   

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https://dejure.org/2019,25024
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19 B (https://dejure.org/2019,25024)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.07.2019 - L 20 SO 60/19 B (https://dejure.org/2019,25024)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - L 20 SO 60/19 B (https://dejure.org/2019,25024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Rechtswegsverweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Streit um die Kostentragung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis bei polizeilicher Ingewahrsamnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 960
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
    Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R Rn. 15 f.).

    Allein der Umstand, dass die angefallenen Kosten auf Grund eines einheitlichen Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, führt nicht zu der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes, weil eine Abrechnung der Krankenhauskosten taggenau möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R Rn. 15, sowie Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R Rn. 31).

  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
    Es gilt daher die in § 173 SGG vorgesehene Frist von einem Monat (vgl. nur BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 m.w.N.).

    § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (BSG, Urteil vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 Rn. 16 m.w.N.).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
    Allein der Umstand, dass die angefallenen Kosten auf Grund eines einheitlichen Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, führt nicht zu der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes, weil eine Abrechnung der Krankenhauskosten taggenau möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R Rn. 15, sowie Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R Rn. 31).
  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
    Insbesondere kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf die Kostenprivilegierung des Nothelfers berufen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B), weil vorliegend kein Anspruch nach § 25 SGB XII in Streit steht.
  • LSG Sachsen, 10.07.2012 - L 7 SO 41/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 20 SO 60/19
    Die Beschwerde ist gleichwohl nicht nach § 98 S. 2 SGG ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur für Verweisungen wegen (sachlicher) Unzuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber bei Rechtswegverweisungen nach § 17a GVG anwendbar ist (vgl. dazu Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 98 Rn. 27, Stand: 21.03.2019; ebenso SächsLSG, Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 SO 41/12 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2022 - L 7 AS 1066/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

    Die Beschwerde ist gleichwohl nicht nach § 98 Satz 2 SGG ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur für Verweisungen wegen (sachlicher) Unzuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber bei Rechtswegverweisungen nach § 17a GVG anwendbar ist (vgl. dazu Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 98 Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.07.2019 -L 20 SO 60/19 B; LSG Sachsen Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 SO 41/12 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - L 11 KR 202/22

    Unzulässigkeit der Rechtswegverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem

    Diese Vorschrift ist indes nicht bei - der vorliegend relevanten - Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG anwendbar (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 98 Rn. 3; Keller a.a.O., § 51 Rn. 55; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Beschluss vom 25. Juli 2019 - L 20 SO 60/19 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 - L 7 AS 1066/21 B - juris).
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