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   OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09   

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https://dejure.org/2010,2934
OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09 (https://dejure.org/2010,2934)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 12 U 198/09 (https://dejure.org/2010,2934)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 12 U 198/09 (https://dejure.org/2010,2934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301; InsO § 180 Abs. 2
    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen; Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Insolvenzgläubiger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufnahme des Rechtsstreits durch Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 648a-Leistungsverweigerungsrecht blockiert Mängelrechte des AG - auch nach Kündigung! (IBR 2010, 621)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird Werklohnforderung im Klageverfahren zur Insolvenztabelle festgestellt? (IBR 2010, 1295)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2318
  • NZI 2010, 684
  • BauR 2010, 1969
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 20.03.2003 - 12 U 120/02

    Feststellung der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen wegen Bestehen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    (8) Die Beklagtenseite kann von der Werklohnforderung auch nicht den Betrag in Höhe von 122.121,08 Euro abziehen, zu dessen Zahlung die Insolvenzschuldnerin im Rechtsstreit gegen die Subunternehmerin der Klägerin, die G... GmbH, aufgrund ihres Schuldbeitritts zum Subunternehmervertrag verurteilt worden ist (erstinstanzlich Az. 12 O 112/02, Landgericht Frankfurt/Oder, zweitinstanzlich Brandenburgisches OLG, Az. 12 U 120/02).

    Da die Insolvenzschuldnerin auch weiterhin trotz weiterer Nachfristsetzung bis zum 01.03.2002 keine Sicherheit leistete, war die Klägerin auch nach der Abnahme berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern; ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2009, VII ZR 9/08; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 20.03.2003, 12 U 120/02 (Bl. 95ff d. A.)).

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, welcher für § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB entsprechend gilt (Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 46; 51), ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen (BGH ZIP 2010, 264 m.w.N.; KG BauR 2007, 1896; Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 42).

    Dafür sprechen auch, dass nach der Vorgängervorschrift des § 214 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährungsunterbrechung ebenfalls mit dem Ende des Insolvenzverfahrens endete, sowie die Gesetzesbegründung, die davon ausgeht, dass die Hemmung durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt (BT-Drucksache 14/6040, S. 118, zitiert nach BGH ZIP 2010, 264).

  • LG Frankfurt/Oder, 27.08.2009 - 13 O 155/03

    Verfahrensrecht - Klageänderung nach Aufnahme des Rechtsstreits bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 27.08.2009 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 155/03, wird zurückgewiesen.

    die Klage unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.8.2009, Az.: 13 O 155/03, mit dem den Gegenstand desselben bildenden Antrag abzuweisen.

  • BGH, 16.04.2009 - VII ZR 9/08

    Berechtigung eines Unternehmers zur Mängelbeseitigung im Falle der Nichtleistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Da die Insolvenzschuldnerin auch weiterhin trotz weiterer Nachfristsetzung bis zum 01.03.2002 keine Sicherheit leistete, war die Klägerin auch nach der Abnahme berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern; ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2009, VII ZR 9/08; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 20.03.2003, 12 U 120/02 (Bl. 95ff d. A.)).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Unter diesen Umständen ist die Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (BGH, Beschl. vom 23.06.2008, GSZ 1/08).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Der Beklagte zu 1. ist allerdings mit der erstmals in der Berufungsbegründung erfolgten Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da die die Erhebung der Verjährungseinrede und - nach der Rechtsauffassung des Berufungsklägers - den Verjährungseintritt begründenden Umstände unstreitig sind (vgl. BGH MDR 2009, 143).
  • KG, 26.01.2007 - 6 U 128/06

    Insolvenzforderung: Hemmung der Verjährung aufgrund der Forderungsanmeldung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, welcher für § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB entsprechend gilt (Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 46; 51), ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen (BGH ZIP 2010, 264 m.w.N.; KG BauR 2007, 1896; Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 42).
  • BGH, 23.06.1988 - IX ZR 172/87

    Aufnahme des Rechtsstreits auf Festsstellung des Bestehens eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    22 Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu betreiben, die Erhebung einer selbständigen Feststellungsklage ist ausgeschlossen (BGHZ 105, 34).
  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2010 - 12 U 198/09
    Bei der Auslegung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass grundsätzlich verfahrensrechtliche Regeln dem Zweck dienen, den Rechtssuchenden die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern und nicht zu erschweren, und dass begriffliche Erwägungen hinter dem Gebot, den Parteien einen raschen und sicheren Weg für die Entscheidung ihres Streits und Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu eröffnen, zurückzustehen haben (BGHZ 34, 64; Zöller-Vollkommer aaO Einl. Rn 92).
  • LAG Sachsen, 31.07.2023 - 2 Sa 277/18

    Kündigung; Feststellung einer Teilforderung zur Insolvenztabelle -

    In diese Ansicht fügt sich die Auffassung von K. Schmidt (InsO/Jungmann, 20. Aufl. 2023, InsO § 180 Rn. 18 unter Hinweis auf OLG Brandenburg NZI 2010, 684, 685 f.), nach der es genügt, dass die für die Aufnahme erforderliche Identität zwischen der angemeldeten Forderung und der im unterbrochenen Rechtsstreit verfolgten durch simultane Aufnahme und Klageänderung (hier im Sinne der Klageerweiterung) herbeigeführt wird.
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