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   OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21 (S)   

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OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21 (S) (https://dejure.org/2021,955)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2021 - 1 AR 2/21 (S) (https://dejure.org/2021,955)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 1 AR 2/21 (S) (https://dejure.org/2021,955)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    b) Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) bedarf es weiterhin - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 zutreffend ausgeführt hat - der ausdrücklichen Zustimmung des Senats zu der beabsichtigten Bewilligung.

    Die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt wegen der fehlenden Unabhängigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rb-EuHB auch der Generalstaatsanwaltschaft als "vollstreckender Justizbehörde", die wegen §§ 146, 147 GVG dem externen Weisungsrecht der Exekutive unterworfen ist, gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, jew. zit. n. juris).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    Die der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht einen Ermessensspielraum einräumenden Vorschriften der §§ 79, 83b Abs. 2 IRG sind jedoch deshalb nicht rechtswidrig, vielmehr können und müssen diese - soweit rechtlich möglich - rahmenbeschlusskonform ausgelegt werden (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 16.06.2019, Cs 105/03 "Pupino", NJW 2005, 2839; EuGH, Urteil vom 29.06.2017, C-579/15 zit. n. juris, dort Rn. 31 ff.).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    Die der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht einen Ermessensspielraum einräumenden Vorschriften der §§ 79, 83b Abs. 2 IRG sind jedoch deshalb nicht rechtswidrig, vielmehr können und müssen diese - soweit rechtlich möglich - rahmenbeschlusskonform ausgelegt werden (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 16.06.2019, Cs 105/03 "Pupino", NJW 2005, 2839; EuGH, Urteil vom 29.06.2017, C-579/15 zit. n. juris, dort Rn. 31 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2007 - 1 AK 51/07

    Wirksamkeit des Einverständnisses nach wesentlicher Änderung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    b) Der Senat entscheidet gleichwohl entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Zulässigkeit der Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland, da seine Auslieferung an die Republik Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens irrtümlich und fehlerhaft unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden war und bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Erklärung nach § 41 IRG eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung herbeizuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 1997, 1 AK 18/97, Die Justiz 1997, 533 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2007, 1 AL 51/07, StV 2008, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2018, Ausl 301 AR 112/18, zit. Jew.
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    Die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt wegen der fehlenden Unabhängigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rb-EuHB auch der Generalstaatsanwaltschaft als "vollstreckender Justizbehörde", die wegen §§ 146, 147 GVG dem externen Weisungsrecht der Exekutive unterworfen ist, gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, jew. zit. n. juris).
  • KG, 07.10.2015 - 151 AuslA 67/15

    Rechtliches Gehör bei Nachtragsersuchen; Bewilligungsvorabentschließung auch bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    a) Auch im Verfahren über ein Weiterlieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, für das § 35 Abs. 1 IRG entsprechend gilt, bedarf es einer Bewilligungsvorabentschließung der Generalstaatsanwaltschaft, zu der rechtliches Gehör zu gewähren ist, § 79 Abs. 2 IRG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - (4) 151 AuslA 67/15 (194/15) - m. w. N., juris; Lagodny/Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 35 IRG Rn. 31).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Wirksamkeit der Einwilligung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    b) Der Senat entscheidet gleichwohl entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Zulässigkeit der Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland, da seine Auslieferung an die Republik Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens irrtümlich und fehlerhaft unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden war und bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Erklärung nach § 41 IRG eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung herbeizuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 1997, 1 AK 18/97, Die Justiz 1997, 533 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2007, 1 AL 51/07, StV 2008, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2018, Ausl 301 AR 112/18, zit. Jew.
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1997 - 1 AK 18/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
    b) Der Senat entscheidet gleichwohl entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Zulässigkeit der Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland, da seine Auslieferung an die Republik Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens irrtümlich und fehlerhaft unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden war und bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Erklärung nach § 41 IRG eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung herbeizuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 1997, 1 AK 18/97, Die Justiz 1997, 533 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2007, 1 AL 51/07, StV 2008, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2018, Ausl 301 AR 112/18, zit. Jew.
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