Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)   
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Textdarstellung

  

§ 41
Vereinfachte Auslieferung

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) 1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1721), in Kraft getreten am 02.08.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz)20.07.2006BGBl. I S. 1721
§ 2Grundsatz § 3Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4Akzessorische Auslieferung § 5Gegenseitigkeit § 6Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7Militärische Straftaten § 8Todesstrafe § 9Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9aAuslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10Auslieferungs-
unterlagen
§ 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl
§ 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls
§ 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung
§ 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren
§ 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Querverweise

Auf § 41 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Auslieferung an das Ausland
        § 12 (Bewilligung der Auslieferung)
        § 21 (Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls)
        § 28 (Vernehmung des Verfolgten)
        § 29 (Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung)
     
      Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Allgemeine Regelungen
          § 79 (Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung)
        Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 80 (Auslieferung deutscher Staatsangehöriger)
          § 83b (Bewilligungshindernisse)
Was ist das?

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