Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)   
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§ 28
Vernehmung des Verfolgten

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.

(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. 4Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung10.12.2019BGBl. I S. 2128
§ 2Grundsatz § 3Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4Akzessorische Auslieferung § 5Gegenseitigkeit § 6Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7Militärische Straftaten § 8Todesstrafe § 9Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9aAuslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10Auslieferungs-
unterlagen
§ 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl
§ 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls
§ 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung
§ 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren
§ 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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