Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
| 1. | dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte; | |
| 2. | der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes; | |
| 3. | dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. |
Rechtsprechung zu § 147 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
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