Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Generalbundesanwalt.
(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Vollstreckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 143 GVG
- Entscheidung zu § 143 GVG im Volltext bei

- BGH, Zuständigkeit Leuna-Affäre, 18.10.00
§ 13a StPO, zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts und (mittelbar, § 143 I GVG) der zuständigen Staatsanwaltschaft durch den Bundesgerichtshof;
§ 143 III GVG
Literatur im Internet zu § 143 GVG
- Orts- und Gerichtsdatenbank von Forschungsgruppe Rechtsinformatik
recherchierbare Datenbank mit Adressen und Internetseiten deutscher Gerichte
über gerichte.org - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- §§ 7 ff (zu § 143 I)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 143 GVG bei

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