Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
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Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

Literatur im Internet zu § 149 GVG

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