Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.
Rechtsprechung zu § 145 GVG
28 Entscheidungen zu § 145 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94
- BGH, 29.11.2011 - 3 StR 281/11
Zuständigkeit des Amtsanwalts; Übertragung von Verfahrensrechten auf ...
- LG Mönchengladbach, 27.03.1987 - 12 KLs 12/85
- OLG Stuttgart, 21.02.1997 - 1 Ws 20/97
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 3 Ws 206/07
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 3 Ws 207/07
- OLG Frankfurt, 10.11.1998 - 3 VAs 37/98
Gerichtliche Geltendmachung der Befangenheit eines Staatsanwalts - Anwendbarkeit ...
- BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97
- OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der ...
- FG Köln, 01.12.2006 - 5 K 2566/04
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Querverweise
Auf § 145 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 31 (Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Staatsanwaltschaften
- § 9 (Amtsanwälte) (zu § 145 II)
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