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   OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23   

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https://dejure.org/2023,14696
OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23 (https://dejure.org/2023,14696)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.05.2023 - 1 Ws 40/23 (https://dejure.org/2023,14696)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2023 - 1 Ws 40/23 (https://dejure.org/2023,14696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    U-Haft, Haftgrund der Wiederholungsgefahr, Beschleunigung, Ruhensvorschrift

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 112 Abs. 1 S. 1, 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 116, 120 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 3, 122a; StGB §§ 263, 266a
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der Wiederholungsgefahr; Wiederholungsgefahr bei Gefahr weiterer überdurchschnittlich schwerer Straftaten; Untersuchungshaft wegen Betrug als Anlasstat für Verletzung der Beitragspflicht Sozialkasse ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr - Kein Mittel der Verfahrenssicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

    Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 56 f.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, 915).

    Anderes gilt - auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen Terminsdichte - bei einer erst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar eingetretenen und auch bei Ergreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren Überlastung des Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

    Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte Ereignisse können dagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv feststehender Verzögerung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973, a.a.O., juris Rn. 27; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 56 f.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

    Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915).

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, a.a.O.), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O.).

    Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 7).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Ist bei bereits langer Hauptverhandlungsdauer ein Ende des Strafverfahrens weiterhin - noch - nicht abzusehen, betont dies die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes weiter (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005, a.a.O., juris Rn. 87, 102).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Insbesondere kann dies Fälle betreffen, in denen ein Verfahren symptomatisch dadurch gekennzeichnet ist, dass Sitzungen bei Abweichungen vom gedachten Idealverlauf sofort geschlossen werden, ohne dass ein Alternativkonzept für solche Fälle zur Verfügung stünde, in denen jederzeit mit einem solchen Abweichen zu rechnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005, a.a.O., juris Rn. 92).

    Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 45/18

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Dagegen begründet es keine unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durchgreifenden Bedenken, wenn einzelne Sitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwartet erfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren nicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018, a.a.O.).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19).

    Schließlich ist noch zwischen der Dauer der Verzögerung zu unterscheiden: Bei kleineren Verfahrensverzögerungen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft noch durch das Gewicht der zu ahndenden Straftat gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948).

    Maßgeblich kommt es für diese Unterscheidung nicht auf die Dauer der einzelnen Verzögerung durch eine bestimmte Verfahrenshandlung an, sondern darauf, ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005, a.a.O., juris Rn. 32; Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 19).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50).

    Dabei findet das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist, da auch die Überhaft wegen der sich aus Gründen des Haftrechts ergebenden Einschränkungen als Grundrechtseingriff auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

    Auszug aus OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23
    Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

  • OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender

  • OLG Frankfurt, 28.07.1989 - 1 HEs 82/89
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • BGH, 05.05.1992 - StB 9/92

    Kein dringender Tatverdacht allein aufgrund Aktenlage der

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

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