Rechtsprechung
OLG Celle, 08.01.2004 - 4 U 134/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Zivilrechtsstreit: Ausschluss von Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 296a ZPO; § 296 ZPO; § 23 Abs. 1 NdsNachbarG; § 912 BGB; § 1004 Abs. 1 BGB; § 25 NdsNachbarG
Zulässigkeit des Vortrages nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf Zeugenvernehmung nach Erlass eines Teilurteils; Anspruch auf Beseitigung eines Nachbargrundstücks; Gesetzliche Ausschlussfrist für die Erhebung der Nachbarrechtsklage gem. § 25 NdsNachbarG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Vortrages nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf Zeugenvernehmung nach Erlass eines Teilurteils; Anspruch auf Beseitigung eines Nachbargrundstücks; Gesetzliche Ausschlussfrist für die Erhebung der Nachbarrechtsklage gem. § 25 NdsNachbarG
- Judicialis
ZPO § 301
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 301
Ausschluss von Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 04.07.2003 - 1 O 6037/00
- OLG Celle, 08.01.2004 - 4 U 134/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.05.2003 - IX ZR 283/99
Bürgschaft - Freier Willensentschluß / Handeln aus emotionaler Verbundenheit
Auszug aus OLG Celle, 08.01.2004 - 4 U 134/03
Willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen jedoch eine Beweisanordnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGH MDR 2003, 1365, 1366). - OLG Köln, 10.07.1992 - 19 U 231/91
Verfahrens- und Kostenrecht; verspätetes Vorbringen; Zurückweisung verspäteten …
Auszug aus OLG Celle, 08.01.2004 - 4 U 134/03
Vielmehr ist der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln (vgl. FamRZ 1992, 1317) in der Kommentarliteratur (…vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 296 a ZPO Rn. 4) vertretenen Auffassung zu folgen, dass unter "Urteil" i. S. v. § 296 a ZPO ein Teilurteil (nur) dann nicht verstanden werden kann, wenn die anschließende Verhandlung noch den hier maßgeblichen Rest erfassen kann, wenn also Gegenstand der anschließenden Verhandlung ein Teil des bereits durch Teilurteil beschiedenen Streitgegenstandes ist.