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   OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22   

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https://dejure.org/2023,8155
OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22 (https://dejure.org/2023,8155)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.01.2023 - 14 U 51/22 (https://dejure.org/2023,8155)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - 14 U 51/22 (https://dejure.org/2023,8155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • IWW

    § 48 EStG
    Werkvertrag

  • rewis.io

    Zugang einer E-Mail im Geschäftsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Auftraggebers bei unterbliebenem Abzug der Bauabzugssteuer vom Werklohn; Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen unterbliebener Abrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollen Werklohn und Bauabzugssteuer gezahlt: Auftragnehmer muss Umsatzsteuer erstatten!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollen Werklohn und Bauabzugssteuer gezahlt: Auftragnehmer muss Umsatzsteuer erstatten! (IBR 2023, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 999
  • NZBau 2023, 660
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    Nicht zu beanstanden - und von der Beklagten auch nicht weiter angegriffen - sind zunächst die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs im Hinblick auf die auch vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13 .

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass dem Auftraggeber aus dem abgeschlossenen Bauvertrag ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung zusteht, wenn er unter Berücksichtigung der an das Finanzamt gezahlten Bauabzugsteuer mehr als den dem Unternehmer zustehenden Werklohn bezahlt hat; im Falle einer versehentlichen vollständigen Zahlung des Werklohns trifft den Leistenden eine aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierende Nebenpflicht, dem Leistungsempfänger den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten ( BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris).

    Demgegenüber handelt es sich bei § 273 Abs. 1 BGB um die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und - was die Beklagte und das Landgericht womöglich im Ausgangspunkt im Blick hatten - insofern um eine Einrede, als der Unternehmer wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 29ff., juris).

    Im Übrigen hätte ein Erfolg der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB auch nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge, keine Klagabweisung (vgl. § 274 Abs. 1 BGB und so auch im o.g. Fall des BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , juris).

    Auch die Interessenlage der Parteien führt zu keinem belastbaren Ergebnis, denn wie die Beklagte im Hinblick auf § 48c Abs. 2 EStG hätte die Klägerin den Betrag der Bauabzugsteuer bei ungestörtem Verlauf nicht zu tragen gehabt, weil ihr an sich (und insoweit unstreitig) ein vertraglicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustünde (s.o. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris).

    Berücksichtigt werden kann schließlich auch noch, dass sich die Beklagte um die steuerlichen Belange offenbar nicht weiter gekümmert hat, obgleich gerade sie und ihre Belange von der hier zugrundeliegenden steuerlichen Behandlung der Angelegenheit betroffen sind; aus § 48 Abs. 1 S. 1 EStG folgt, dass eigentlicher - zumindest potenzieller - Steuerschuldner der Leistende ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris), mithin hier die Beklagte.

    a) Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 26ff., juris) ist anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund von § 48a Abs. 2 EStG verpflichtet gewesen ist, gegenüber der Beklagten über den Steuerabzug abzurechnen, um dieser die Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen (vgl. BGH, aaO, Rn. 27 mwN, juris); dem Leistenden, mithin hier der Beklagten, steht ein Abrechnungsanspruch zu (vgl. BGH, aaO, Rn. 30, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 ) ist die Beklagte daher aufgrund einer aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierenden Nebenpflicht verpflichtet, der Klägerin den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten.

    (1) Wie im Beschluss vom 26. September 2022 ausgeführt, war die Klägerin verpflichtet, gegenüber der Beklagten über den Steuerabzug abzurechnen, um dieser die Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 27 mwN, juris).

  • BGH, 06.10.2022 - VII ZR 895/21

    Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich ( BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung ( BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 , Rn. 21, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    aa) Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (u.a. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 , Rn. 20 mwN, juris).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen ( BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04 , Rn. 28, juris).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 191/09

    Lebensversicherungsvertrag: Anfechtung des Versicherers aufgrund einer ohne

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22
    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (u.a. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09 , Rn. 7 mwN, juris); der Einwand aus § 242 BGB ist keine Einrede (BGH, aaO), sondern der Rechtsmissbrauch begründet eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 242 Rn. 41 mwN).
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