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   OLG Düsseldorf, 20.05.1987 - 9 U 5/87   

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https://dejure.org/1987,2472
OLG Düsseldorf, 20.05.1987 - 9 U 5/87 (https://dejure.org/1987,2472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.1987 - 9 U 5/87 (https://dejure.org/1987,2472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 1987 - 9 U 5/87 (https://dejure.org/1987,2472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 985, 986, 1353; GVG § 23b
    Familienvermögensrecht; kein Herausgabeanspruch eines Ehegatten bezüglich ihm gehörender, von dem anderen Ehegatten als Arztpraxis genutzter Räume.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermögensrechtlicher Anspruch; Anspruchsdurchsetzung; Rechtlich geschützte Belange; Schutz der Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1353

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1353

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1415
  • MDR 1988, 673
  • FamRZ 1988, 1053
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61

    Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Ehegatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.1987 - 9 U 5/87
    Sie kann dazu führen, daß ein Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche gegen den anderen unter bestimmten Voraussetzungen nicht durchsetzen kann (vgl. BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1353 Rdn. 26).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs eines Ehegatten eine Beeinträchtigung des rechtlich geschützten räumlich-gegenständlichen, in der Ehe geschaffenen Lebensbereichs des in Anspruch genommenen Ehegatten zur Folge hat, und bei der gebotenen Abwägung dessen Belange nicht hinter denen des Anspruchstellers zurücktreten (vgl. BGH BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245).

    Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245) zu berücksichtigenden Umstände bei der Begründung des Schuldverhältnisses (aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird) rechtfertigen es hier nicht, daß der Kläger den Anspruch schon während des Bestehens der Ehe durchsetzt.

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