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   OLG Frankfurt, 03.11.2004 - 23 U 210/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5664
OLG Frankfurt, 03.11.2004 - 23 U 210/00 (https://dejure.org/2004,5664)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2004 - 23 U 210/00 (https://dejure.org/2004,5664)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2004 - 23 U 210/00 (https://dejure.org/2004,5664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 276 BGB, § 276aF BGB, § 325 BGB, § 325aF BGB, § 326 BGB
    Schadenersatz nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Vertrag über die Fertigstellung eines Bausatzes für ein Ultraleicht-Flugzeug; Voraussetzungen einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung; Haftung für entfernte Mangelschäden nach positiver ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrages; Anforderungen an eine Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund; Anwendbarkeit und Voraussetzungen des § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. im Fall der Erfüllungsverweigerung; Haftung für entfernte Mangelschäden ...

  • Judicialis

    BGB § 326; ; BGB § 635; ; BGB § 649

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 326; BGB § 635; BGB § 649
    Zum Schadensersatz und zur Haftung für Mangelfolgeschäden nach pVV nach Kündigung eines Werkvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 856
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2004 - 23 U 210/00
    An eine zur Anwendung des § 326 BGB a.F. führende Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen, weshalb sie nur gegeben ist, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen (BGH NJW-RR 1999, 560 mwN).

    Da das Verhalten des Beklagten nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte, wie nachfolgend dargelegt wird, kann es sich bei solchen im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Aufwendungen von vornherein nach der Rechtsprechung des BGH nicht um einen dem Beklagten zuzurechnenden Schaden handeln (BGH NJW-RR 1999, 560 (561)).

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