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   OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23   

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OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23 (https://dejure.org/2024,3497)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2024 - 2 Ws 767/23 (https://dejure.org/2024,3497)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 2 Ws 767/23 (https://dejure.org/2024,3497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Insoweit käme allein die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB in Betracht (BGH, Beschl. v. 21.09.2021, 3 StR 158/21, wistra 2022, 83).

    Zwar ist § 73a StGB auch dann anwendbar, wenn unaufklärbar bleibt, ob ein Gegenstand aus der Anknüpfungstat oder aus anderen Taten stammt (BGH, Beschl. v. 21.09.2021, 3 StR 158/21, wistra 2022, 83).

    Denn solche Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden (BGH, Beschl. v. 16.07.2019, 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; BGH, Beschl. v. 21.09.2021, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, a.a.O.).

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22

    Erweitere Einziehung von Taterträgen (keine Einziehung von Surrogaten)

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Die mit Blick auf Letzteres von der Strafkammer im Ausgangspunkt konsequenterweise angewandte Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung von Surrogaten (BGH, Beschl. v. 17.04.2019, 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661; BGH, Beschl. v. 30.06.2022, 1 StR 156/22).

    Hierauf kann die von der Strafkammer getroffene Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, da § 73c StGB eine Geldforderung des Staates begründet, aber nicht den - von der Strafkammer demgegenüber angeordneten - Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände erlaubt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2022, a.a.O.).

  • BGH, 11.04.2022 - 2 StR 64/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berechnung: Umrechnungskurs,

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt aber erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine sichere Zuordnung zu den abgeurteilten Taten und damit die Annahme der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 19.08.2020, 3 StR 219/20; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, 2 StR 64/22).

    Denn solche Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden (BGH, Beschl. v. 16.07.2019, 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; BGH, Beschl. v. 21.09.2021, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, a.a.O.).

  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18

    Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Die mit Blick auf Letzteres von der Strafkammer im Ausgangspunkt konsequenterweise angewandte Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung von Surrogaten (BGH, Beschl. v. 17.04.2019, 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661; BGH, Beschl. v. 30.06.2022, 1 StR 156/22).
  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt aber erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine sichere Zuordnung zu den abgeurteilten Taten und damit die Annahme der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 19.08.2020, 3 StR 219/20; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, 2 StR 64/22).
  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: mehrere Anbauvorgänge auf

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Denn solche Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden (BGH, Beschl. v. 16.07.2019, 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; BGH, Beschl. v. 21.09.2021, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, a.a.O.).
  • LG Köln, 07.10.2021 - 322 KLs 4/21
    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Die 22. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Verurteilten am 07.10.2021 (Az. 322 KLs 4/21) wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schießstiftes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  • OLG Köln, 02.09.2019 - 2 Ws 394/19
    Auszug aus OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
    Schließlich wird die Strafkammer, sofern sie an einer Entscheidung im Beschlussweg festhalten sollte, mit Blick auf den Umfang der für die Einziehungsentscheidung noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung sowie das Bestreiten der deliktischen Herkunft der in Rede stehenden Gegenstände durch den Verurteilten nachvollziehbar darzulegen haben, dass die Wahl dieser Verfahrensart gegenüber einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor allem mit Blick auf die Wahrung der Rechtsstellung des Verurteilten pflichtgemäßem Ermessen entspricht (vgl. hierzu SenE v. 02.09.2019, 2 Ws 394/19).
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