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   OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21   

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OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21 (https://dejure.org/2021,43546)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21 (https://dejure.org/2021,43546)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - Ausl 301 AR 86/21 (https://dejure.org/2021,43546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 S 2 IRG, § 83 Abs 1 Nr 1 IRG, § 83b Abs 1 Nr 3 IRG, Art 5 Abs 3 MRK, Art 6 Abs 1 MRK
    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher justizbehördlicher Entscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Vorschrift des § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG , wonach die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, steht einer Auslieferung an einen ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Italien) ...

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Knapp vierjährige Untersuchungshaft im Drittstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • EGMR, 06.11.2014 - 67522/09

    EREREN v. GERMANY

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 17.06.2021 wurde der Verfolgte vielmehr unter verschiedenen Auflagen, trotz der nunmehr Ende November 2021 anstehenden Hauptverhandlung, "provisorisch" aus der Untersuchungshaft entlassen, offensichtlich, um die Rechte des Verfolgten aus § 5 Abs. 3 EMRK zu wahren und keinen schadensersatzpflichtigen Konventionsverstoß (wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu begehen (vgl. EGMR, Urteil vom 6.11.2014 - 67522/09 - Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - 49746/99 Cevizovic/Deutschland = NJW 2005, 3125; EGMR, 1993, Serie A, Bd. 254 Nr. 30 = ÖJZ 1993, 562 - W./Schweiz; EGMR, Slg. 2000-IV Nr. 152 - Labita ./. Italien; EGMR, Slg. 2006-XII Nr. 35 - Chraidi ./. Deutschland; EGMR, Urteil vom 26.4.2011 - 59301/08 Nr. 49 - Tinner/Schweiz; BVerfGE 75, 1ff und Beschluss vom 17.02.2009, 2 BvR 257/09; Senat, NStZ 2005, 351 und StraFo 2007, 477; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2007 in StV 2008, 648 und OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 - -2 Ausl 95/11 -, juris).

    Eine Untersuchungshaft wird auch bei einer sorgfältigen Ermittlung regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauern dürfen (EGMR 26.3.2013 - 43808/07, Rn. 45 ff. - Lukovic ./. SRB; mwN Löwe/Rosenberg/Esser, aaO, Rn. 253; siehe aber EGMR 26.10.2006 - 65655/01, EuGRZ 2006, 648 Rn. 46 f. - Chraidi ./. D: fünfeinhalb Jahre im Einzelfall noch angemessen und EGMR 6.11.2014 - 67522/09 = NJW 2015, 3773 Rn. 53 ff. - Ereren ./. D fünf Jahren und acht Monaten im Einzelfall noch angemessen; MüKoStPO/Gaede, aaO).

    Der Gerichtshof ist aufgefordert, die Frage, ob Artikel 5 Abs. 3 EMRK verletzt ist, im Wesentlichen auf der Grundlage der in diesen Entscheidungen aufgeführten Gründe und des wahren Sachverhalts, wie ihn der Beschwerdeführer in seinen Anträgen dargelegt hat, zu entscheiden (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 06.11.2014 - 67522/09 -, juris mwN).

    Eine weitere Sachaufklärung, ob die zuständigen spanischen Gerichte das Strafverfahren - wie bei Vollzug von Untersuchungshaft geboten - "besonders gefördert" haben (vgl. EGMR NJW 2015, 3773), war nicht veranlasst, da ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK (hier Spanien) einem anderen Mitgliedsstaat (hier Italien), der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016 - 3 StR 25/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1).

    Soweit nach der Überstellung des Verfolgten nach Italien dort zunächst der Vollzug von weiterer Untersuchungshaft - bis zu seiner von Spanien (gemäß der Ankündigung vom 09.08.2021) beantragten und von Italien für ggf. zulässig erklärten Überstellung zur Hauptverhandlung ab 26.11.2021 in Spanien bzw. bis zum Beginn der Hauptverhandlung in Italien - zu erwarten ist, verstößt dies, maßgeblich vor dem Hintergrund, dass die italienischen Justizbehörden in ihrer Entscheidung auf Haftprüfungsantrag des Verfolgten nach Art. 5 Abs. 4 EMRK über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Vollzugs oder der Außervollzugssetzung der weiteren Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Grundrechts des Verfolgten aus Art. 5 Abs. 3 EMRK zu entscheiden haben werden und dabei auch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft - inklusive der Auslieferungshaft - in dieser Sache zu berücksichtigen haben (vgl. EGMR, Urteil vom 06.11.2014 - 67522/09 Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR 6.6.2000 - 33644/96, Rn. 61 - Cesky/CZE) - in der Gesamtabwägung des vorliegenden Falles nicht gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte (Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Recht auf Verhandlung "innerhalb angemessener Frist" bzw. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK, der bei Untersuchungshaft den Anspruch auf "ein Urteil innerhalb angemessener Frist" oder auf "Entlassung während des Verfahrens" festschreibt).

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise auf bestehende Mängel eine Sachaufklärung durchzuführen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung der von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, abgedruckt bei juris).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in Italien hinsichtlich der Sicherheit des Verfolgten in der Haft bzw. nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Lebensgefahr durch Übergriffe von Mithäftlingen, Vollzugspersonal oder Dritten besteht, oder im Falle der Auslieferung gerade bezüglich des Verfolgten in Italien der Kernbereich der Verfahrensrechte verletzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 18, juris: Senat, Beschluss vom 04.08.2017, Ausl 301 AR 64/17, juris: rechtliches Gehör; KG, Beschluss vom 16.11.2017, (4) 151 AuslA 136/17 (167/17) Rn. 13, juris: Strafhöhe; OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017, 2 (S) AR 42/17 Rn 34, juris: Rechtsstaatsprinzip), haben weder der Verfolgte noch die Rechtsbeistände vorgetragen noch sind solche Gefahren aus den Akten oder sonstigen Quellen ersichtlich.

    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, jeweils abgedruckt bei juris).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Auch steht § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht entgegen, da weder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt noch Untersuchungshaft als vollstreckte Strafe gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 und EuGH, Urteil vom 3. April 2019 - C-617/17).(Rn.55).

    Zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens, das die Strafverfolgung beendet und die Strafklage verbraucht, ist es in Spanien fraglos nicht gekommen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, 3 stR 25/16 = NJW 2016, 3044 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris, wonach Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" als Folge des Grundsatzes "res iudicata" darin besteht, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird).

    Was den Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" angeht, sieht er diesen als Folge des Grundsatzes "res iudicata" (= ein rechtskräftig ergangenes Urteil durch ein anderes Gericht) darin, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten; er stellt sicher, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und ggf. mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris) und EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16.11.2010 - C -261/09 (Gaetano Mantello) = NJW 2011, 983; vgl. auch Entscheidungsbesprechung in NJW-Spezial 2010, 761 "Laut EuGH kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Verneinung des Strafklageverbrauchs durch den Ausstellerstaat grundsätzlich nicht verweigert werden").

  • EGMR, 27.11.2014 - 7356/10

    LUCKY DEV v. SWEDEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Schweden (EGMR, Urteil vom 27.11.2014 - 7356/10 [Lucky Dev ./. Schweden] = NJOZ 2016, 196) mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung befasst.

    Eine solche Garantie gegen mehrfache Verfahren lasse sich nicht aus Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK ableiten (EGMR Urteil vom 27.11.2014 - 7356/10 = NJOZ 2016, 196 Rn. 59).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129; BVerfGE 75, 1, 16 f.; NJW 1994, 2884; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN; SLGH /Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60 mwN).

    Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 17.06.2021 wurde der Verfolgte vielmehr unter verschiedenen Auflagen, trotz der nunmehr Ende November 2021 anstehenden Hauptverhandlung, "provisorisch" aus der Untersuchungshaft entlassen, offensichtlich, um die Rechte des Verfolgten aus § 5 Abs. 3 EMRK zu wahren und keinen schadensersatzpflichtigen Konventionsverstoß (wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu begehen (vgl. EGMR, Urteil vom 6.11.2014 - 67522/09 - Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - 49746/99 Cevizovic/Deutschland = NJW 2005, 3125; EGMR, 1993, Serie A, Bd. 254 Nr. 30 = ÖJZ 1993, 562 - W./Schweiz; EGMR, Slg. 2000-IV Nr. 152 - Labita ./. Italien; EGMR, Slg. 2006-XII Nr. 35 - Chraidi ./. Deutschland; EGMR, Urteil vom 26.4.2011 - 59301/08 Nr. 49 - Tinner/Schweiz; BVerfGE 75, 1ff und Beschluss vom 17.02.2009, 2 BvR 257/09; Senat, NStZ 2005, 351 und StraFo 2007, 477; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2007 in StV 2008, 648 und OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 - -2 Ausl 95/11 -, juris).

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens, das die Strafverfolgung beendet und die Strafklage verbraucht, ist es in Spanien fraglos nicht gekommen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, 3 stR 25/16 = NJW 2016, 3044 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris, wonach Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" als Folge des Grundsatzes "res iudicata" darin besteht, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird).

    Eine weitere Sachaufklärung, ob die zuständigen spanischen Gerichte das Strafverfahren - wie bei Vollzug von Untersuchungshaft geboten - "besonders gefördert" haben (vgl. EGMR NJW 2015, 3773), war nicht veranlasst, da ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK (hier Spanien) einem anderen Mitgliedsstaat (hier Italien), der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016 - 3 StR 25/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Auch steht § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht entgegen, da weder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt noch Untersuchungshaft als vollstreckte Strafe gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 und EuGH, Urteil vom 3. April 2019 - C-617/17).(Rn.55).

    Soweit der Verfolgte annähernd vier Jahre Untersuchungshaft im Mitgliedsstaat Spanien verbüßt hat, stellt dies - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeistände - kein Auslieferungshindernis dar, da Untersuchungshaft wegen des eindeutigen Wortlautes des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG und des bloßen Sicherungszwecks dieser Maßnahme nicht als vollstreckte Strafe gilt (EuGH, Urteil vom 18.07.2007, C-288/05; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 83 Rn.3; OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2018 - 2 AR (Ausl) 21/18 -, Rn. 25, juris).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Die lebenslange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der sinn- und maßvollen Strafen grundsätzlich vereinbar, wenn der Verfolgte grundsätzlich eine konkrete und realisierbare Chance auf Wiedererlangung der Freiheit deutlich vor Vollstreckungsende hat (BVerfGE 45, 187, 228 f., 245, und BVerfG NJW 1994, 2884; SLGH /Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60a mwN).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, was vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03.04.2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21 -, juris).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21
    Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, jeweils abgedruckt bei juris).
  • EGMR, 24.06.2003 - 65831/01

    Schutz der Infragestellung der von den Nazis am jüdischen Volk begangenen

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

  • EGMR, 26.10.2006 - 65655/01

    Menschenrechte: Überlange Untersuchungshaft, "La Belle"

  • BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18

    Auslieferung an die Schweiz zum Zwecke der Strafvollstreckung (Wahrung des

  • BVerfG, 12.01.2018 - 2 BvR 37/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • EGMR, 26.01.1993 - 14379/88

    W. c. SUISSE

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

  • OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11

    Rumänische Staatsangehörige darf nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach

  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 4 Ausl 504/99

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Frankreich bei langer dortiger Verfahrensdauer

  • KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
  • EGMR, 18.10.2011 - 53785/09

    TOMASOVIC v. CROATIA

  • EGMR, 14.01.2014 - 32042/11

    MUSLIJA v. BOSNIA AND HERZEGOVINA

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2007 - 1 AK 16/06

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses augrund eines

  • EGMR, 26.04.2011 - 59301/08

    TINNER c. SUISSE

  • EGMR, 26.03.2013 - 43808/07

    LUKOVIC v. SERBIA

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 257/09
  • EGMR, 06.06.2000 - 33644/96

    CESKY v. THE CZECH REPUBLIC

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA

  • OLG Hamm, 19.01.2016 - 2 Ausl 168/15

    Im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina gilt kein grenzüberschreitendes Verbot der

  • OLG Köln, 15.08.2006 - 6 Ausl 19/06

    Innerstaatliches Auslieferungsverbot nur bei unerträglich schwerer Strafe - total

  • OLG Celle, 23.05.2018 - 2 AR (Ausl) 21/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen

  • OLG Dresden, 05.11.2008 - Ausl 117/08

    Auslieferungssache

  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 2 Ausl 12/14

    Keine Auslieferung in die Türkei bei zu vollstreckender unerträglich harter

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 64/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Vorliegen eines

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2013 - 3 Ausl 114/12

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung einer zur Minderheit der Jesiden

  • RG, 01.05.1917 - V 167/17

    Zur Anwendung des § 5 Nr. 1 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige

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