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   OLG Koblenz, 19.01.2010 - 11 UF 620/09   

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https://dejure.org/2010,1982
OLG Koblenz, 19.01.2010 - 11 UF 620/09 (https://dejure.org/2010,1982)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 UF 620/09 (https://dejure.org/2010,1982)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 11 UF 620/09 (https://dejure.org/2010,1982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; Kosten der privaten Krankenversicherung

  • fr-blog.com

    Private Krankenversicherung ist für das Kind weiterzuzahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610
    Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind; Kosten der privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheidung - private Krankenversicherung des Kindes bleibt!

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt: Anspruch auf private Krankenversicherung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kind bleibt nach Scheidung privat krankenversichert

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Scheidungskinder dürfen privat krankenversichert sein

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Private Krankenversicherung neben Kindesunterhalt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Scheidungskinder bleiben privat krankenversichert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kosten für private Krankenversicherung zusätzlicher Kindesbedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Kind muss trotz Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für private Krankenversicherung zusätzlicher Kindesbedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Private Krankenversicherung für das Kind nach der Scheidung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 654
  • MDR 2010, 391
  • FamRZ 2010, 1457
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 13 UF 192/19

    Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

    Die Prämie für die private Krankenversicherung gehört zum angemessenen Unterhalt des Kindes der Parteien nach § 1610 Abs. 1 BGB (OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 654, beck-online).

    Kosten für eine private Krankenversicherung sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich nicht enthalten, weil davon ausgegangen wird, dass das minderjährige Kind nach § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 654, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 6 UF 237/19

    Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis

    Nach bisheriger Rechtsprechung war insoweit darauf abzustellen, ob das Kind schon immer privat versichert war und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst privat versichert ist (OLG Naumburg, Urteil vom 17.8.2006, 4 UF 16/06, Rn. 25 - juris; OLG Koblenz, Urteil 19.1. 2010, 11 UF 620/09, Rn. 12 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.4.2012, 3 UF 279/11 - BeckRS 2012, 14891; BeckOGK BGB Wendtland § 1610, Rn. 66).
  • OLG Köln, 16.09.2016 - 19 U 204/15

    Umfang des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall; Mehrkosten für die private

    Ist das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert und sind auch ein oder beide Elternteile privat krankenversichert, so gehört die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt (OLG Sachsen Anhalt, Urteil vom 17.08.2006, 4 UF 16/06, juris Rz. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09 juris Rz. 11; Viefhues, jurisPK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1610 Rz. 146).

    Vielmehr können daraus auch allgemeine Schlüsse gezogen werden: Welcher Unterhalt "angemessen" ist, soll sich nach den angeführten Entscheidungen (z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09, juris Rz. 11) nicht nach der scheidungsbedingt geänderten Situation richten, sondern der Bedarf wird durch die vor der Scheidung gelebten Verhältnisse perpetuiert.

    Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, vom 18.04.2012, 3 UF 279/11, nach dem ein Kind im Fall der Scheidung der Eltern nur dann auf einen Wechsel zu einer gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden kann, wenn durch eine private Zusatzversicherung keine Nachteile bezüglich des Umfangs der Versicherungsleistungen entstehen, kann wiederum ein "Erst-Recht-Schluss" gezogen werden: Geht es im Fall der Scheidung beim Kindesunterhalt auch darum, "wirtschaftlich sinnvolle Alternativen" zum Ausgleich der Interessen des Barunterhaltspflichtigen und des Kindes zu prüfen (so OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2015, 4 UF 168/14, juris Rz. 5; OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09, juris Rz. 14), hat der Geschädigte im Schadenrecht nicht die Pflicht, das für den Schädiger Sinnvollste zu wählen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 222/07

    Rückforderung von BAföG-Leistungen; Darlehensgewährung; Rückzahlungspflicht;

    Denn diese Ausgaben (ebenso wie etwa die Kosten einer Krankenversicherung) sind von den Eltern des Klägers diesem im Rahmen eines Anspruchs auf einen angemessenen Unterhalt gem. § 1610 BGB geschuldet (vgl. OLG Koblenz - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09 -, juris; s. auch zum Anspruch auf Übernahme kieferorthopädischer Behandlungskosten als unter unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i. S. d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB: OLG Celle - Senat für Familiensachen -, Urt. v. 04.12.2007 - 10 UF 166/07 - m. w. Nachw., juris).
  • AG Flensburg, 06.02.2015 - 93 F 29/14

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung von Versicherungskosten für ein nicht

    So geht offensichtlich auch das OLG Koblenz (Beschluss v. 19.01.2010, 11 UF 620/09 - juris Rnrn. 8, 9 = FamRZ 2010, 1457) davon aus, dass neben dem Regelunterhaltstitel (dort JA-Urkunde über 160% des jew. Mindestunterhaltes) ein weiterer Titel über die Versicherungskosten als weiteren Unterhaltsbedarf geschaffen werden kann.

    Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt (Scholz in Wendl/Dose, aaO., § 2 Rn. 16) - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann "vorab" um diese Kosten zu bereinigen ist (vgl. Ziff. 11.1 S. 2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig; Klinkhammer, aaO.; OLG Koblenz aaO. mit zust. Anm. Bißmaier, FamRB 2010, 135 [136]; Grisebach in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. [2012], Kapitel 6 Unterhalt Rn. 448; vgl. auch Praxishinweis in NJW-spezial 2012, 548).

  • AG Darmstadt, 10.10.2019 - 53 F 1142/19
    Das erkennende Gericht verkennt im Zusammenhang mit der Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherungskosten nicht, dass nach der Rechtsprechung das Kind auf den Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung verwiesen werden kann, wenn diese in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Nachteile im Leistungsumfang erbringt (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1457).
  • LG Aachen, 19.11.2015 - 1 O 64/15

    Ersatz unfallbedingter Schäden nach einem Verkehrsunfall; Ersatz des erhöhten

    Der Barunterhaltsschuldner muss demnach dann für die zusätzlichen Kosten auch einstehen (vgl. OLG Koblenz v. 19.01.2010 - 11 UF 620/09).
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