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   OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82   

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https://dejure.org/1983,3541
OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82 (https://dejure.org/1983,3541)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.1983 - 6 U 3437/82 (https://dejure.org/1983,3541)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 6 U 3437/82 (https://dejure.org/1983,3541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten an Musikstücken; Vervielfältigung und Verbreitung von Musik auf Video-Kassetten; Angemessenheit eines Lizenzbetrages

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Musiknutzung bei Videokasetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1983, 578
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.3.1972 (BGHZ 59, 286 ff. [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr) bezieht sich auf die Höhe des Schadensersatzes der Klägerin bei ungenehmigten Öffentlichen Musikwiedergaben (zu dieser Entscheidung vgl. Gotthardt UFITA Bd. 71 [1974] S. 77 ff.; Kraßer GRUR Int. 1980, 259 ff., 270 f.).

    Dieser Gesichtspunkt gilt, wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung (BGHZ 59, 286 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70]/289) für das Beispiel eines sog. Raubdrucks oder einer widerrechtlich nachgepreßten Schallplatte näher ausgeführt hat, für die Verletzung des Rechts an der Vervielfältigung und Verbreitung von Musik auf Bildtonträgern in der Regel nicht.

    Anders als bei der Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte (vgl. dazu BGHZ 59, 286 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70]/290 f.) ist bei der Verletzung der Rechte der Klägerin an der Vervielfältigung und Verbreitung ihres Repertoires auf Bildtonträgern auch eine Schadensberechnung nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen jedenfalls in der Weise möglich, daß die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG), wenn diese Art der Schadensberechnung in der Praxis auch nur geringe Bedeutung hat (vgl. dazu Kraßer GRUR Int. 1980, 259 ff., 264 f.; Samson, Urheberrecht, 1973, S. 223; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 4. Aufl. 1979, § 97 Anm. 10 a).

  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Für die Angemessenheit des Tarifs der Klägerin spricht auch keine Vermutung; sie ist vielmehr in vollem Umfang durch das erkennende Gericht zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1974, 35/37 - Musikautomat; KG Urteil vom 15.10.1982 - 5 U 55/81 S. 20 ff; abweichend Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 4. Aufl. 1979, § 13 WahrnG, Anm. 1).

    Wie in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, hat die Einräumung von Rabatten in Gesamtverträgen der Klägerin seinen Grund darin, daß die Klägerin mit dem Abschluß von Gesamtverträgen eine Verringerung ihres Verwaltungs- und Kontrollaufwands erzielt (vgl. dazu BGH GRUR 1974, 35/37 - Musikautomat).

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Nach dieser bei Schutzrechtsverletzungen gewohnheitsrechtlich anerkannten Art der Zumessung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 77, 16/25 - Tolbutamid; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 558) wird ein Verletzter so behandelt als ob er diejenige Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die dem Verletzten durch seinen rechtswidrigen Eingriff entgangen ist (BGHZ 44, 372/376 - Meßmer-Tee II).

    Der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzbetrag ist danach festzusetzen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64]/381 - Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1975, 323/324 - Geflügelte Melodien).

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Der Abschlußzwang, dem eine Verwertungsgesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 WahrnG unterliegt, hindert diese auch daran, Urheberrechtsverletzungen durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu ahnden (vgl. dazu BGHZ 59, 236/290 - Doppelte Tarifgebühr).
  • BGH, 09.03.1966 - Ib ZR 36/64

    Eisrevue III

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu berücksichtigen, daß die von der Klägerin aufgestellten Tarife, wie auch der in der vorliegenden Entscheidung herangezogene Tarif VR-T-H 1 für Katalog-Schallplatten, ausdrücklich nur für erlaubte Nutzungshandlungen gelten und es der Klägerin freistehen muß, diese Tarife als Anreiz für die Einholung der Erlaubnis möglichst niedrig zu halten (BGH a.a.O. S. 292 f.; vgl. auch BGH GRUR 1966, 570/572 - Eisrevue III).
  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Nach dieser bei Schutzrechtsverletzungen gewohnheitsrechtlich anerkannten Art der Zumessung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 77, 16/25 - Tolbutamid; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 558) wird ein Verletzter so behandelt als ob er diejenige Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die dem Verletzten durch seinen rechtswidrigen Eingriff entgangen ist (BGHZ 44, 372/376 - Meßmer-Tee II).
  • BGH, 29.09.1969 - VII ZR 108/67

    Festsetzung einer Vergütung bei fehlender Vereinbarung

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Dazu genügt es jedoch nicht, daß der Tarif VR-BT-H 2 - nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin - aufgrund entsprechender Verträge im Verhältnis zu Videogrammverwertern mit einem gemeinsamen Marktanteil von 50 % angewendet wird (vgl. dazu Palandt-Putzo, BGB, 42. Aufl. 1983, § 612 Anm. 3 b bb; Erman-Seiler, BGB, 7. Aufl. 1981, § 632 Rdnr. 7; vgl. auch BGH NJW 1970, 699/700).
  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 106/79

    Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Ausgangspunkt der Überlegungen bei der Bemessung der Höhe des darnach gemäß § 287 ZPO zu ermittelnden Schadensersatzes ist der das Urheberrecht beherrschende Grundgedanke, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen sei (BGH GRUR 1982, 102/103 - Masterbänder - m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1975 - I ZR 106/73

    Geflügelte Melodien

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzbetrag ist danach festzusetzen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64]/381 - Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1975, 323/324 - Geflügelte Melodien).
  • BGH, 23.05.1975 - I ZR 51/74

    Schadensersatzanspruch der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

    Auszug aus OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82
    Da somit für die Bemessung des Schadensersatzes ein passender Tarif der Klägerin nicht zur Verfügung steht, muß von demjenigen, als üblich durchgesetzten Tarif der Klägerin ausgegangen werden, der im vorliegenden Fall der Art und Weise sowie dem Umfang der Nutzung möglichst, nahekommt,(vgl. dazu BGH GRUR 1976, 35/36 - Bar-Filmmusik).
  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Das Berufungsgericht (OLG München GRUR 1983, 578) hat der Klägerin von ihrer bezifferten Klageforderung von zuletzt insgesamt 60 536, 90 DM unter Abweisung der Klage im übrigen einen Betrag von 47 776, 06 DM zuerkannt.
  • LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Fotografien unter Überschreitung der

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  • LG Hagen, 12.01.1993 - 1 S 284/92

    Zahlung einer angemessenen pauschalierten "Strafgebühr" aufgrund der Nutzung

    Nach ständiger, vom Schrifttum ganz überwiegend gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nahezu einhelliger Rechtsprechung der Instanzengerichte (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG München GRUR 1983, 578 ff.) sind die Beklagten - über die vorprozessual erfolgte Zahlung der im Falle der berechtigten Nutzungsrechtsausübung anfallenden Lizenzgebühr hinaus - gemäß § 97 UrhG zur Zahlung einer angemessenen pauschalierten "Strafgebühr" verpflichtet.
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