Rechtsprechung
OLG München, 15.12.2010 - 31 Wx 199/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Prüfungsbefugnis des neu zuständigen Registergerichts bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Eintragung der Sitzverlegung der Zweigniederlassung einer englischen Limited
- Deutsches Notarinstitut
HGB § 13h Abs. 2 S. 3, 4; FamFG § 395
Keine Ablehnung der Eintragung einer Sitzverlegung wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der eingetragenen Vertretungsregelung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung der Sitzverlegung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Limited wegen Zweifeln des Registergerichts an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsregelung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 13h Abs. 2 S. 3, 4; FamFG § 395
Ablehnung der Sitzverlegung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Limited wegen Zweifeln des Registergerichts an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsregelung - rechtsportal.de
HGB § 13h Abs. 2 S. 3, 4; FamFG § 395
Ablehnung der Sitzverlegung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Limited wegen Zweifeln des Registergerichts an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsregelung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Notare Bayern , S. 71 (Leitsatz)
HGB § 1 3 h Abs. 2 Satz 3, 4; FamFG § 395
Eintragung der Sitzverlegung einer Gesellschaft - inländische Zweigniederlassung einer englischen Limited - zbb-online.com (Leitsatz)
HGB § 13h Abs. 2 Satz 3, 4; FamFG § 395
Eintragung einer Sitzverlegung trotz Bedenken gegen Richtigkeit der bisherigen Eintragung
Verfahrensgang
- AG München, 16.09.2010 - 13 AR 5532/10
- OLG München, 15.12.2010 - 31 Wx 199/10
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 20
- FGPrax 2011, 92
- NZG 2011, 117
Wird zitiert von ...
- AG Bonn, 06.02.2023 - 35 VI 1061/22 Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München, 13.9.2010 - 31 Wx 199/10).