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   OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20   

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OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20 (https://dejure.org/2021,17765)
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2021 - 20 U 4632/20 (https://dejure.org/2021,17765)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 20 U 4632/20 (https://dejure.org/2021,17765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • notar-drkotz.de

    Rückübertragungsanspruch aus notariellem Kaufvertrag über ein Grundstück

  • rewis.io

    Eintragung, Berufung, Frist, Gemarkung, Auslegung, AGB, Kaufpreis, Gemeinde, Grundbuch, Revision, Angemessenheit, Wirksamkeit, Berufungsverfahren, Vertrag, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Die Fortbildung des Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit eines städtebaulichen Vertrages; Wirksamkeit einer Rückübertragungsverpflichtung

  • rechtsportal.de

    Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit eines städtebaulichen Vertrages; Wirksamkeit einer Rückübertragungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Gleiches ergebe sich aus einem obiter dictum in der Entscheidung BGH NJW 2015, 3169.

    Prüfungsmaßstab für die Frage der Wirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsklauseln ist allein § 11 Abs. 2 BauGB und nicht das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW 2015, 3169 Rn. 9; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 11 Rn. 81; jeweils zitiert nach beck-online).

    Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2019, 2602; vgl. auch BGH NJW 2015, 3169: Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Leistungen der Parteien bei einem Preisnachlass von 20% und einer 20 Jahre überschreitenden Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts).

    Dass der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum am Ende der Entscheidung BGH NJW 2015, 3169 ausführte, dass die Vereinbarung einer Ausübungsfrist von 30 Jahren für den Sonderfall des Weiterverkaufs des unbebauten Grundstücks Bestand haben könnte, ist für den hiesigen Fall ohne Belang, denn hier geht es nur um die Nichtbebauung und nicht um den Weiterverkauf, der mit einem Gewinn aus der Bodenwertsteigerung einherginge.

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Dabei darf es kein klares Missverhältnis zu Lasten des privaten Vertragspartners geben (vgl. BGH NJW 2019, 2602; BGH NJW 2010, 3505; BVerwG NVwZ 2009, 1109; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 11 Rn. 75; jeweils zitiert nach beck-online).

    Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2019, 2602; vgl. auch BGH NJW 2015, 3169: Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Leistungen der Parteien bei einem Preisnachlass von 20% und einer 20 Jahre überschreitenden Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts).

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unwirksame Ausübungsfrist nicht zur Unwirksamkeit des Wiederkaufsrechts insgesamt führe, wenn die entstandene Lücke im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) geschlossen werden könne (BGH NJW 2019, 2602), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05

    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere aus der Entscheidung vom 21.07.2006, Az. V ZR 252/05.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einigen Fällen die Vereinbarung einer 30-jährigen Frist für unbedenklich gehalten (vgl. BGH NJW-RR 2006, 298; BGH NJW-RR 2006, 1452; jeweils zitiert nach beck-online), allerdings handelte es sich dabei um Fälle, in denen die Käufer das jeweilige Grundstück subventioniert erworben hatten.

    In diesen Fällen sah der BGH eine 30-jährige Frist, mit der die Zweckbindung der Subvention (das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen) erreicht werden soll, noch als angemessen an (so BGH NJW-RR 2006, 1452; beck-online).

  • LG Landshut, 01.07.2020 - 91 O 2179/19

    Kaufvertrag, Eintragung, Kaufpreis, Rechtsanwaltskosten, Gemeinde, Frist,

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.07.2020, Az. 91 O 2179/19, aufgehoben.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.07.2020, Az. 91 O 2179/19, aufgehoben.

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Dabei darf es kein klares Missverhältnis zu Lasten des privaten Vertragspartners geben (vgl. BGH NJW 2019, 2602; BGH NJW 2010, 3505; BVerwG NVwZ 2009, 1109; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 11 Rn. 75; jeweils zitiert nach beck-online).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Es handelt sich bei § 11 BauGB nicht um originär neues Recht, sondern lediglich um eine Klarstellung und Absicherung der bisher schon geltenden Rechtslage (vgl. BGH NJW 2003, 888; beck-online).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 15.07

    Städtebaulicher Vertrag; Folgekostenvertrag; Erstattungsanspruch; Grundsatz von

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Dabei darf es kein klares Missverhältnis zu Lasten des privaten Vertragspartners geben (vgl. BGH NJW 2019, 2602; BGH NJW 2010, 3505; BVerwG NVwZ 2009, 1109; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 11 Rn. 75; jeweils zitiert nach beck-online).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11

    Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 BauGB mit der Vereinbarung eines nicht der Verjährung unterliegenden (vgl. BGH NJW 2012, 2504, beck-online; Müller in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 462, Stand: 01.02.2020, Rn. 4) Wiederkaufsrechts gemäß §§ 456 ff. BGB.
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einigen Fällen die Vereinbarung einer 30-jährigen Frist für unbedenklich gehalten (vgl. BGH NJW-RR 2006, 298; BGH NJW-RR 2006, 1452; jeweils zitiert nach beck-online), allerdings handelte es sich dabei um Fälle, in denen die Käufer das jeweilige Grundstück subventioniert erworben hatten.
  • LG Memmingen, 07.07.2022 - 34 O 509/22

    Rückübertragung eines Grundstücks

    Beim städtebaulichen Vertrag sind der gemeindlichen Vertragsfreiheit jedoch durch die allgemeinen Regeln zum öffentlichen Vertrag sowie insbesondere durch § 11 Abs. 2 BauGB Schranken gesetzt (vgl. hierzu: OLG München, Endurteil vom 16.06.2021 - 20 U 4632/20; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 11 BauGB, Rn. 2 m.w.N.).
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