Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13b) |
(1) 1Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. 2Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
1. | die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; | |
2. | die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; | |
3. | die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; | |
4. | entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; | |
5. | entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. |
3Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.
(2) 1Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. 2Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. 3Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
21.06.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 11 BauGB
805 Entscheidungen zu § 11 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22
Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.09.2019 - 4 B 4.19
Klärungsbedürftigkeit der vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen ...
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
- VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2006
Konkludenter Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen anlässlich geschlossener ...
- BVerwG, 18.09.2019 - 4 B 4.19
- VerfG Hamburg, 08.12.2023 - HVerfG 4/22
Volksbegehren "Rettet Hamburgs Grün" unzulässig
- BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21
Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
Angemessenheit einer Rückübertragungsverpflichtung bei Verstoß gegen ...
- OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20
- VGH Bayern, 11.06.2018 - 4 ZB 16.1515
Städtebaulicher Vertrag - Kostenübernahmevertrag - teilweise Zulassung der ...
Querverweise
Auf § 11 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)