Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13a) |
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
| 1. | die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; | |
| 2. | die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; | |
| 3. | die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; | |
| 4. | entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; | |
| 5. | entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. |
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 11 BauGB
322 Entscheidungen zu § 11 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 15.07
Städtebaulicher Vertrag; Folgekostenvertrag; Erstattungsanspruch; Grundsatz von ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 1 LC 200/05
Voraussetzungen des städtebaulichen Folgekostenvertrages
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 LC 86/09
Folgekostenvertrag: Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen!
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 1 LC 200/05
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02
Immobilien - Grundstücksverkauf nach dem "Einheimischenmodell"
- BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99
Verwaltungsverfahrensrecht
- BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04
Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -; ...
- BVerwG, 29.10.2010 - 9 B 9.10
Städtebaulicher Vertrag; Folgekosten; salvatorische Vertragsklausel; Heilung; ...
- BGH, 29.10.2009 - V ZR 54/09
Immobilien - Verstoß gegen Kopplungsverbot: Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
Städtebauliche Folgekostenverträge
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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