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   OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21   

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https://dejure.org/2022,24170
OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21 (https://dejure.org/2022,24170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2022 - 10 U 278/21 (https://dejure.org/2022,24170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2022 - 10 U 278/21 (https://dejure.org/2022,24170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • RA Kotz

    Anspruch auf Rückübertragung eines Erbbaurechts

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 Abs 1 BauGB, § 11 Abs 2 S 2 BauGB, § 128 BGB, § 130 Abs 1 BGB, § 152 S 2 BGB
    Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine Berufung, mit der lediglich eine andere Urteilsbegründung begehrt wird (hier: Rückübertragung des Erbbaurechts wegen des Heimfallrechts und nicht wegen des Wiederkaufs; Zahlung nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, sondern als Erbbauzins) ist unzulässig, ...

  • rechtsportal.de

    Rückübertragung eines Erbbaurechts; Formelle Beschwer für eine Berufung; Begehren einer anderen Urteilsbegründung; Wirksame Ausübung eines Heimfallrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Heimfall ohne entsprechende Vergütung

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Stadt Leinfelden-Echterdingen gewinnt im Moscheestreit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Die Klägerin musste danach im Wege einer Ermessensentscheidung prüfen, ob die Ausübung des Wiederkaufrechts im Interesse der Sicherung des mit dem Kaufangebot verfolgten Zwecks geboten ist oder eine vermeidbare Härte darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 36, BGHZ 206, 120-136).

    Die wirksame Ausübung eines Heimfallrechts begründet nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Übertragung des Erbbaurechts gemäß § 11 Abs. 2 ErbbauRG, § 873 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 9, BGHZ 206, 120-136).

    Das Gebot gilt für alle Verträge über Erbbaurechte, die von öffentlichen Körperschaften in Verfolgung eines öffentlichen Zwecks zur Ausgabe an Private bestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 16, BGHZ 206, 120-136).

    Selbst wenn § 11 BauGB nicht einschlägig wäre, würde nichts Anderes gelten, da das Gebot zur angemessenen Vertragsgestaltung auf dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruht und daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für das gesamte Handeln der öffentlichen Körperschaften im Rechtsverkehr mit Privaten bestimmend ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 17, BGHZ 206, 120-136).

    Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und dass die vertragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der Behörde führt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 19, BGHZ 206, 120-136).

    Die Klägerin musste danach im Wege einer Ermessensentscheidung prüfen, ob die Durchsetzung des Heimfallanspruchs im Interesse der Sicherung des mit der Ausgabe des Erbbaurechts verfolgten Zwecks geboten ist oder eine vermeidbare Härte darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 36, BGHZ 206, 120-136).

    Die Ausübung des Heimfallrechts darf nicht zu einer dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung widersprechenden Abschöpfung zwischenzeitlich eingetretener Bodenwertsteigerungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14 -, juris, Rn. 25, BGHZ 206, 120-136).

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris, Rn. 18).

    Soweit der Vertrag nur teilweise unangemessen ist, ist er auch nur insoweit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris, Rn. 9 und 25).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris, Rn. 18).

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verhaltens der Klägerin ist daher nicht feststellungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 -, juris, Rn. 9).

    Anders ist es, wenn es dem Kläger gerade um die Feststellung des Elements geht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 -, juris, Rn. 10, 11).

  • BGH, 21.06.1968 - IV ZR 594/68

    Beschwer in Ehesachen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Im Interesse der Gesamtheit der rechtsschutzsuchenden Bürger und des jeweiligen Prozessgegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68 -, juris, Rn. 9, BGHZ 50, 261-266).

    Zum anderen ist eine materielle Beschwer, ein sachlicher Nachteil der Entscheidung im Vergleich zum Klagebegehren, erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68 -, juris, Rn. 9, BGHZ 50, 261-266).

  • BGH, 09.07.1954 - V ZB 6/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Als Inhalt des Erbbaurechts können gem. §§ 5, 27, 32 ErbbauRG auch noch weitere Vereinbarungen getroffen werden (vgl. BGH NJW 1954, 1443, 1444 zur damals gültigen ErbbauRVO).

    Es muss deshalb für zulässig erachtet werden, dass die Vertragsteile die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers z. B. von einer Befristung oder Bedingung abhängig machen (vgl. BGH NJW 1954, 1443, 1444 zur damals gültigen ErbbaurVO).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Originäre Leistungsansprüche, vom Staat bei der Grundrechtsausübung unterstützt zu werden, bestehen nicht, allerdings stellt die Religionsfreiheit nicht nur ein individuelles Abwehrrecht dar, sondern sie gebietet auch im positivem Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris, Rn. 35, BVerfGE 93, 1-37).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Im Ausgangspunkt kann sich zwar einerseits der Beklagte auf Art. 4 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris, Rn. 19-23, BVerfGE 24, 236-252 für einen nichtrechtsfähigen Verein) und andererseits gilt die Grundrechtsbindung staatlicher Stellen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bei jedwedem Staatshandeln und hängt weder von der Organisations- noch der Handlungsform ab (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26-27).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Im Ausgangspunkt kann sich zwar einerseits der Beklagte auf Art. 4 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris, Rn. 19-23, BVerfGE 24, 236-252 für einen nichtrechtsfähigen Verein) und andererseits gilt die Grundrechtsbindung staatlicher Stellen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bei jedwedem Staatshandeln und hängt weder von der Organisations- noch der Handlungsform ab (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26-27).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Da Art. 4 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, findet die Religionsfreiheit nur im Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert, ihre Schranken, es ist ein schonender Ausgleich der Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz zu finden (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, juris, Rn. 26, BVerfGE 32, 98-111).
  • BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16

    Wertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen mit sich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
    Feststellung keine Erbauzinszahlungspflicht (3,5 x 53.004,00 ? + 110.425,00 ?, es ist auf den höchsten Einzelwert innerhalb der ersten 3, 5 Jahre abzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 -, juris); Rückstände bis zur Klageeinreichung sind zu addieren (Zöller-Herget u. Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 9 Rn. 5)): 295.939,00 ?.
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 49/81

    Streitwert: Grundstück - Erbbaurecht - Heimfall - Rückübertragung

  • OLG Schleswig, 17.12.2009 - 2 W 184/09

    Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14

    Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

    Beendigung eines Wiederkaufsverhältnisses

  • BGH, 20.10.1965 - VIII ZR 168/63
  • BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22

    Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ErbbauZ 2022, 167 veröffentlicht ist, meint, der Klägerin stehe gegen den Beklagten wegen dessen Zuwiderhandlung gegen die Bauverpflichtung ein Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts zu.
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