Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8)   
§ 2

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

Rechtsprechung zu § 2 ErbbauRG

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Literatur im Internet zu § 2 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 2 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbbauRG
      Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
        Vertragsmäßiger Inhalt
     
      Beendigung, Erneuerung, Heimfall
        Erneuerung
     
      Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 2 ErbbauRG:
    ErbbauRG
      Beendigung, Erneuerung, Heimfall
        Heimfall
          § 32 (zu § 2 Nr. 4)

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