Erbbaurechtsgesetz
| I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
| 2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8) |
Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
Rechtsprechung zu § 4 ErbbauRG
4 Entscheidungen zu § 4 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 5 U 41/08
Immobilien - Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
- BGH, 11.07.2003 - V ZR 56/02
Immobilien - Erbbaurecht: Unbestimmten Rechtsbegriff für Heimfall des Rechts
- OLG Frankfurt, 19.05.2011 - 12 U 115/09
Kündigungsrecht des Nacherben
- BGH, 29.01.1988 - V ZR 271/86
Voraussetzungen der Ausübung des Heimfallrechts
Literatur im Internet zu § 4 ErbbauRG
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