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   OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19, 401 Ws GStA 17/19 a   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1091
OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19, 401 Ws GStA 17/19 a (https://dejure.org/2019,1091)
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2019 - 2 Ws 43/19, 401 Ws GStA 17/19 a (https://dejure.org/2019,1091)
OLG München, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 2 Ws 43/19, 401 Ws GStA 17/19 a (https://dejure.org/2019,1091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, § 116, § 120 Abs. 1, § 122, § 126, § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 338 Nr. 4, § 465, § 473; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2
    Prüfungskompetenz des Haftgerichts nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht

  • rewis.io

    Prüfungskompetenz des Haftgerichts nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftgericht; Oberlandesgericht; Aktenvorlage; Prüfungskompetenz; Haftprüfung; erweiterter Haftbefehl

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit des Haftgerichts zur Überprüfung des Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19
    Denn das Oberlandesgericht überprüft gem. § 121 Abs. 1 StPO lediglich die über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft wegen derselben Tat (zur "derselben Tat" vgl. statt aller: BGH BeckRS 2017, 108135, Rn. 6 mwN).
  • KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende

    Auszug aus OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19
    Die Entscheidung des Kammergerichts vom 06.03.2012 (BeckRS 2013, 00393) steht hierzu nicht in Widerspruch, denn diese betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall, dass die Haftfortdauer bereits einmal durch das Oberlandesgericht angeordnet worden war und daher die weitere Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 S. 2 StPO grundsätzlich dem Oberlandesgericht obliegt, welche von diesem in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Haftgericht übertragen worden war (§ 122 Abs. 3 S. 3 StPO).
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