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   OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10   

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https://dejure.org/2018,86168
OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10 (https://dejure.org/2018,86168)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2018 - 4 U 110/10 (https://dejure.org/2018,86168)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. April 2018 - 4 U 110/10 (https://dejure.org/2018,86168)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Über Bedenken des Architekten hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden! (IBR 2021, 583)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13

    Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Eine Bindung (auch) an Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Grundurteils tritt allerdings insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen; denn es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits für die Parteien bindend und abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014, Az.: VI ZR 187/13, Rn. 17 m. w. N.; siehe insbesondere BGH, Urteil vom 14.07.2011, Az.: VII ZR 142/09, Rn. 19 ff. zu der Bindung im Betragsverfahren an die Feststellung der kausalen Pflichtverletzung in dem vorangegangenen Grundurteil).
  • BGH, 14.07.2011 - VII ZR 142/09

    Architektenhaftungsprozess: Bindungswirkung eines Grundurteils für das

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Eine Bindung (auch) an Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Grundurteils tritt allerdings insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen; denn es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits für die Parteien bindend und abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014, Az.: VI ZR 187/13, Rn. 17 m. w. N.; siehe insbesondere BGH, Urteil vom 14.07.2011, Az.: VII ZR 142/09, Rn. 19 ff. zu der Bindung im Betragsverfahren an die Feststellung der kausalen Pflichtverletzung in dem vorangegangenen Grundurteil).
  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09

    Amtshaftungsanspruch wegen eines erst nach Durchführung des

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Entscheidend sind insoweit im Falle der Berufung gegen ein Grundurteil angesichts dessen Erlasses ohne Einschränkung die bis dahin gestellten Anträge in erster Instanz (vgl. OLG München, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 9 U 1501/09); denn ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2009, Az.: III ZR 116/09).
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2017 - 19 U 17/15

    Schweißarbeiten im Dachbereich: Architekt muss auf Brandposten achten!

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Klarstellend bleibt zu ergänzen, dass für die Annahme einer Zurückverweisung im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kein Raum bleibt, soweit das angefochtene Zwischenurteil des Landgerichtes über den Grund im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen war; denn eine solche setzt nach dem Eingang der genannten Vorschrift voraus, dass eine Aufhebung des (Grund)Urteils erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2017, Az.: 19 U 17/15).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - 24 U 129/01

    Anwendung des Verbots der Nichtwissenserklärung des § 138 Abs. 4 ZPO auch auf

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Als mit den genannten Fallvarianten vergleichbar angesehen wird die Konstellation einer Forderungsabtretung, weil der Schuldner materiell-rechtlich durch eine solche angesichts der Regelungen in §§ 404, 406 f. BGB nicht schlechter gestellt werden darf und der Zessionar gegenüber dem Zedenten gemäß § 402 BGB einen allumfassenden Auskunftsanspruch hat und kein prozessrechtlich durchschlagender Grund ersichtlich ist, den Zessionar im Vergleich zum Zedenten und zum Nachteil des Schuldners verfahrensrechtlich zu privilegieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2002, Az.: 24 U 129/01).
  • OLG München, 16.07.2010 - 9 U 1501/09

    Schadenersatzprozess gegen den planenden Architekten: Wirkung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Entscheidend sind insoweit im Falle der Berufung gegen ein Grundurteil angesichts dessen Erlasses ohne Einschränkung die bis dahin gestellten Anträge in erster Instanz (vgl. OLG München, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 9 U 1501/09); denn ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2009, Az.: III ZR 116/09).
  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69

    Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Im Gegensatz zu dem ersten Berufungsurteil vom 28.05.2013 erfolgt keine vollumfängliche Zurückweisung der Berufung gegen das Grundurteil mehr, in welchem Falle ansonsten die Kosten der Rechtsmittelverfahren bereits dem Berufungsführer auferlegt werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1970, Az.: III ZR 49/69 ).
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2009 - 5 LA 120/06

    Fahrlässigkeit, grobe; Haftung; Schadensersatz; Soldat

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Dahingestellt bleiben kann letztlich, inwiefern ein bestehender Zeitdruck überhaupt geeignet wäre, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu verneinen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2009, Az.: 5 LA 120/06).
  • BFH, 12.06.1986 - V R 93/76

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beiträge eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus OLG Rostock, 10.04.2018 - 4 U 110/10
    Für das teilweise Feststellungsurteil ergibt sich hierzu im Übrigen nichts anderes, weil auch das Grundurteil seiner Wirkung nach ein solches darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 12.06.1986, Az.: V R 93/76).
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