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   VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749   

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VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749 (https://dejure.org/2020,29365)
VG München, Entscheidung vom 31.08.2020 - M 18 E 20.3749 (https://dejure.org/2020,29365)
VG München, Entscheidung vom 31. August 2020 - M 18 E 20.3749 (https://dejure.org/2020,29365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 10, § 41, § 34, § 35a; AsylblG § 6, § 9; VwGO § 123 Abs. 3
    Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung nach Vollendung des 21. Lebensjahres

  • rewis.io

    Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Die Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII gehört zu diesen sonstigen Sozialleistungen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - juris Rn. 30).

    Auch die Nachrangvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt die Anwendbarkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf junge asylbegehrende Ausländer nicht aus, da das Asylbewerberleistungsgesetz keine der Gewährung von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vergleichbaren Leistungen vorhält (BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - juris Rn. 29).

    Zwar können nach § 6 Abs. 1 AsylblG auch sonstige Leistungen gewährt werden, wenn diese im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, jedoch meint dies nicht das Aufgaben- und Leistungsprogramm der Jugendhilfe (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen ("bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres"; "für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus") beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der (jugendhilferechtlichen) Hilfeleistungsmaßnahmen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris Rn. 9 f.).

    Die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt - wie analog auch im Verhältnis zur Sozialhilfe - notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2004 - 12 B 308/04 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris Rn. 13).

  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Da Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Orientierung am konkreten Hilfebedarf des Leistungsberechtigten regelmäßig nur zeitabschnittsweise gewährt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 12 C 16.1572 - juris Rn. 7; B.v.21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31; VG München, B.v. 24.4.2020 - M 18 E 19.2711 - juris Rn. 48), ist vorliegend - angelehnt an die bisherige Bewilligungspraxis des Antragsgegners - auf einen Zeitraum von einem Vierteljahr abzustellen.

    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess durch Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden kann, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommt und ob jemals das Optimalziel erreicht wird (VG München, B.v. 24.4.2020 - M 18 E 19.2711 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 12 CE 12.2136

    Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Da Hilfe für junge Volljährige aufgrund der Orientierung am konkreten Hilfebedarf des Leistungsberechtigten regelmäßig nur zeitabschnittsweise gewährt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 12 C 16.1572 - juris Rn. 7; B.v.21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31; VG München, B.v. 24.4.2020 - M 18 E 19.2711 - juris Rn. 48), ist vorliegend - angelehnt an die bisherige Bewilligungspraxis des Antragsgegners - auf einen Zeitraum von einem Vierteljahr abzustellen.

    Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 12 C 16.2159

    Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Will also ein Betroffener die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 E 774/14

    Anspruch eines jungen Volljährigen auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommt und ob jemals das Optimalziel erreicht wird (OVG NW, B.v. 29.9.2014 - 12 E 774/14 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 12 B 308/04

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Behinderte, Sonstige Leistungen,

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt - wie analog auch im Verhältnis zur Sozialhilfe - notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2004 - 12 B 308/04 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris Rn. 13).
  • VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12

    Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
    Daher kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII im Fall einer seelischen Behinderung - wie sie hier in Hinblick auf die Feststellung im ärztlichen Gutachten des ... vom ... 2020 in Rede steht -, deren Folgen nicht beseitigt, sondern lediglich abgemildert werden sollen, überhaupt vorliegen müssen, oder ob Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in diesem Fall nicht regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten ist (so etwa VG Cottbus, U.v. 17.6.2014 - 3 K 402/12 - juris Rn. 24 f.; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 13; a.A. etwa BeckOGK, Stand 1.1.2020, SGB VIII, § 41 Rn. 51f.).
  • VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 3760/20

    Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus

    Ein Hilfebedarf ist dann gegeben, wenn hinsichtlich der Verselbstständigung oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung die altersgemäße übliche Entwicklung oder gesellschaftliche Integration des jungen Volljährigen nicht oder nur unterdurchschnittlich gelungen ist, also insoweit noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2020 - M 18 E 20.3749 -, juris, Rn. 45; auch: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 41 SGB VIII, Rn. 8).
  • VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 4040/20

    Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus

    Ein Hilfebedarf ist dann gegeben, wenn hinsichtlich der Verselbstständigung oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung die altersgemäße übliche Entwicklung oder gesellschaftliche Integration des jungen Volljährigen nicht oder nur unterdurchschnittlich gelungen ist, also insoweit noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2020 - M 18 E 20.3749 -, juris, Rn. 45; auch: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 41 SGB VIII, Rn. 8).
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