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   VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19   

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VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19 (https://dejure.org/2021,16680)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 (https://dejure.org/2021,16680)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 9 S 3119/19 (https://dejure.org/2021,16680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 72 VwGO, § 79 Abs 1 VwGO
    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums; formaler Mangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines unter Beschlussunfähigkeit gefassten Ausschussbeschlusses zur Habilitationsrücknahme

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines unter Beschlussunfähigkeit gefassten Ausschussbeschlusses zur Habilitationsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    K. gegen Albert-Ludwigs-Universität Freiburg wegen Rücknahme der Habilitation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG dehnt damit die Unbeachtlichkeit auf sonstige Besetzungsmängel des Gremiums aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273, sowie Senatsbeschluss vom 30.07.2018, a.a.O., juris Rn. 37).

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht (in ihrem Anwendungsbereich, siehe dazu noch unten) der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274).

    Die hiernach unberührt bleibende "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 275 sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Der Sache nach stellt sich die Entscheidung eines beschlussunfähigen Universitätsgremiums daher nicht als Mangel seiner Besetzung, sondern als sonstiger Mangel der Einberufung und Durchführung einer weiteren Sitzung dar, der nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG unbeachtlich sein kann (vgl. Senatsurteile vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 267 und vom 04.08.2010, a.a.O., juris Rn. 28 ff.).

    α) Die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG ist vorliegend anwendbar, da § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274; Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O., juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Insbesondere kommt dem Habilitationsausschuss im Kontext der Rücknahme der Habilitation auch im Hinblick auf das Vorliegen und die Bewertung eines Plagiats kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Entziehung des Doktorgrads Senatsbeschluss 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 33; ähnlich BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 35).

    In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass sich der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums unabhängig davon erstreckt, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder aus gewählten Amtsträgern besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.07.2018, a.a.O., juris Rn. 33 f. und vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch Hornfischer OdW 2020, 85 [90]).

    Die hiernach unberührt bleibende "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 275 sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG auch auf Fälle der Beschlussunfähigkeit ist schließlich auch nicht deswegen geboten, weil die entsprechende Verfahrensregelung alleine Abläufe im Binnenbereich der beklagten Universität im Vorfeld der abschließenden Verwaltungsentscheidung betrifft, so dass der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Beschlussfassung des nicht beschlussfähigen Habilitationsausschusses und einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin fehlte (so aber das angefochtene Urteil, juris Rn. 105 f., sowie Hornfischer OdW 2020, 85 [92] unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

    α) Die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG ist vorliegend anwendbar, da § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274; Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O., juris Rn. 32).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Im Ergebnis kann daher offen bleiben, ob § 16 Abs. 1 HabilO den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 27 ff.) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, ob er die allgemeine Regelung des § 48 Abs. 1 LVwVfG innerhalb seines Anwendungsbereiches verdrängen kann (vgl. zur Promotionsentziehung nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 49) oder er letztlich als bereichsspezifische Einengung des durch § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Rücknahmeermessens verstanden werden muss.

    Dennoch war die Beklagte nicht gehindert, den Habilitationsausschuss im Interesse der Abklärung der gegen die Rücknahmeentscheidung erhobenen Einwendungen in das Verfahren einzubinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1984, a.a.O., juris Rn. 30 f.) und sich so insbesondere dessen besonderer Sachkunde zu bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 35).

    Insbesondere kommt dem Habilitationsausschuss im Kontext der Rücknahme der Habilitation auch im Hinblick auf das Vorliegen und die Bewertung eines Plagiats kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Entziehung des Doktorgrads Senatsbeschluss 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 33; ähnlich BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 35).

    Dass die diesbezügliche Begründung (S. 9 f.) Verhältnismäßigkeitserwägungen enthält, die - so oder ähnlich - schon Gegenstand der alleine auf § 16 Abs. 1 HabilO gestützten Ausgangsentscheidung des Habilitationsausschusses vom 11.12.2014 waren, ist auch angesichts des eingeschränkten Entscheidungsspielraums der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Ein Kausalzusammenhang ist daher schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32, und vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, 270).

    Angesichts dessen kann auch unter Berücksichtigung einer möglichen Einflussnahme einzelner Mitglieder auf das Abstimmungsverhalten weiterer Mitglieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O., juris Rn. 32) im konkreten Einzelfall aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass eine Mehrheit zum Nachteil der Klägerin im Fall einer Wiederholung der Sitzung in anderer Besetzung verfehlt worden wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09

    Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion liefe eine Anwendung der spezialgesetzlichen Unbeachtlichkeitsklausel des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG auf Fälle der Beschlussunfähigkeit Gefahr, die bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Satzungsgebers für die Einschaltung eines Kollegialorgans und die Geltung des Kollegialprinzips zu relativieren und zudem die Grenzziehung zwischen - grundsätzlich beachtlichen - Mängeln der ordnungsgemäßen Ladung und Einberufung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, juris Rn. 25) - und Fällen der - bei direkter oder entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG ggf. unbeachtlichen - fehlenden Beschlussfähigkeit zu verwischen.

    Der Sache nach stellt sich die Entscheidung eines beschlussunfähigen Universitätsgremiums daher nicht als Mangel seiner Besetzung, sondern als sonstiger Mangel der Einberufung und Durchführung einer weiteren Sitzung dar, der nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG unbeachtlich sein kann (vgl. Senatsurteile vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 267 und vom 04.08.2010, a.a.O., juris Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Zwar war die Durchführung eines förmlichen Abhilfeverfahrens im Sinne des § 72 VwGO vorliegend nicht erforderlich, da die Beklagte über Widersprüche in Hochschulangelegenheiten als Selbstverwaltungsangelegenheit selbst entscheidet (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO), so dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde hier trotz unterschiedlicher Organzuständigkeit identisch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 28.83 -, BVerwGE 70, 4, juris Rn. 28 f.; für eine Abhilfebefugnis des zuständigen Organs allerdings Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 72 Rn. 3).

    Dennoch war die Beklagte nicht gehindert, den Habilitationsausschuss im Interesse der Abklärung der gegen die Rücknahmeentscheidung erhobenen Einwendungen in das Verfahren einzubinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1984, a.a.O., juris Rn. 30 f.) und sich so insbesondere dessen besonderer Sachkunde zu bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 35).

  • VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18

    Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2019 - 1 K 5443/18 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2019 - 1 K 5443/18 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 aufzuheben.

  • BVerwG, 26.04.2011 - 7 B 34.11

    Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG zuständigen Prorektorin für Studium und Lehre obliegt dabei eine umfassende Überprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids, bei der sie weder an die Rechtsauffassung noch an die Sachverhaltsfeststellungen der Ausgangsbehörde gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - 7 B 34.11 -, juris Rn. 7; vgl. auch Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 73 Rn. 17).

    Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid - wie hier - den eigentlichen Entscheidungsausspruch unverändert lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - 7 B 34.11 -, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - 19 A 991/12

    Entziehung und Aberkennung des Doktortitels aufgrund Erwerbs durch Täuschung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Im Ergebnis kann daher offen bleiben, ob § 16 Abs. 1 HabilO den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 27 ff.) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, ob er die allgemeine Regelung des § 48 Abs. 1 LVwVfG innerhalb seines Anwendungsbereiches verdrängen kann (vgl. zur Promotionsentziehung nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris Rn. 49) oder er letztlich als bereichsspezifische Einengung des durch § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Rücknahmeermessens verstanden werden muss.

    Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob eine Ausgestaltung als gebundene Entscheidung ausreichenden Raum dafür lässt, die von der Rücknahmeentscheidung im Einzelfall berührten Belange des Vertrauensschutzes und möglicher existenzbedrohender Folgen zu berücksichtigen (vgl. zu entsprechenden Zweifeln OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016, a.a.O., juris Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
    Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion liefe eine Anwendung der spezialgesetzlichen Unbeachtlichkeitsklausel des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG auf Fälle der Beschlussunfähigkeit Gefahr, die bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Satzungsgebers für die Einschaltung eines Kollegialorgans und die Geltung des Kollegialprinzips zu relativieren und zudem die Grenzziehung zwischen - grundsätzlich beachtlichen - Mängeln der ordnungsgemäßen Ladung und Einberufung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, juris Rn. 25) - und Fällen der - bei direkter oder entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG ggf. unbeachtlichen - fehlenden Beschlussfähigkeit zu verwischen.
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2013 - 7 LA 160/11

    Erlaubnis zur Aufsellung hunderter Container kein Geschäft der laufenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - 19 B 203/14

    Widerspruch gegen eine auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 9 S 2809/19

    Entziehung eines Doktorgrades; Wortplagiate

  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10

    Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

    Die Regelung ist grundsätzlich auch auf den Habilitationsausschuss der Beklagten anwendbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 38-40; zur Anwendbarkeit auf Prüfungsausschüsse und deren Mitglieder (konkret: Promotionsausschuss) vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 12).

    Unterzeichnete (schriftliche) Protokolle von Ausschusssitzungen i.S.d. § 93 LVwVfG (zum Prüfungsprotokoll als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 19; ebenso zum - dort unterschrieben vorliegenden - Protokoll der Sitzung eines Habilitationsausschusses VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 31) existieren bei der Fakultät nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht.

    Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48).

    Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 49 ff.; zur Unerheblichkeit von Fehlern in vorbereitenden Verfahrensschritten für die abschließende Bewertungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 22 ff.).

    Deshalb geht auch die rein arithmetische Betrachtungsweise der Beklagten (vgl. hierzu VGH Bad.Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 47 (durchweg einstimmige Entscheidungen, übereinstimmend mit vorbereitenden Beschlussempfehlungen); OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 a 3934/03 -, juris Rn. 58) ins Leere, mit der sie die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG zu begründen versucht: Dem Habilitationsausschuss lagen in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 mehrere divergierende Fachgutachten vor, die Entscheidung fiel laut Protokollausdruck nach "ausführlicher und kritischer Diskussion" als Mehrheitsentscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20

    Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines

    Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 218; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021 - 9 S 3119/19 - juris m.w.N.).

    Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 LVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.), oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Pautsch, in: Oautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 7; Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25 m.w.N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49, und vom 2.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris Rn. 74)oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - 7 B 182.87 - juris Rn. 5 m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.2021 - 9 S 3119/19 - juris Rn. 49).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 19 A 1113/20

    1. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der

    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 6 A 277/16 -, NVwZ-RR 2017, 794, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 ME 234/15 -, NJW 2016, 1116, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 2021 - 9 S 3119/19 -, juris, Rn. 49.
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