Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5614
VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18 (https://dejure.org/2019,5614)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.2019 - 10 S 2025/18 (https://dejure.org/2019,5614)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 2019 - 10 S 2025/18 (https://dejure.org/2019,5614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 2 BImSchG, § 10 Abs 7 BImSchG, § 10 Abs 8 BImSchG, § 10 Abs 3 S 1 BImSchG, § 21a Abs 1 S 1 BImSchV 9
    Ingangsetzung des regulären Laufs der Widerspruchsfrist durch öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids; Anforderungen an die Ausgestaltung des Hinweises auf mit dem Genehmigungsbescheid ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweis in Tageszeitung auf Veröffentlichung im Internet reicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Bekanntmachung: Hinweis im Internet und in Tageszeitungen reicht aus! (IBR 2019, 1133)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 713
  • VBlBW 2019, 382
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 1817/18

    Öffentliche Bekanntgabe eines immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14.12.2016 wurde - was die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - zulässigerweise öffentlich bekannt gemacht (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 10 S 1817/18).

    Einen gesonderten Hinweis auf den Eintritt der durch die öffentliche Bekanntmachung ausgelösten Bekanntgabefiktion schreibt § 41 Abs. 4 LVwVfG demgegenüber nicht vor (vgl. hierzu näher den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 10 S 1817/18).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Hierfür genügt es, dass der Bescheid dem Adressaten, hier der Öffentlichkeit, mit Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 - NVwZ 2015, 1070 Rn. 14; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Hierfür genügt es, dass der Bescheid dem Adressaten, hier der Öffentlichkeit, mit Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11.12 - NVwZ 2015, 1070 Rn. 14; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Dies folgt schon daraus, dass Erläuterungen zum Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Belehrungsinhalt gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17 - VBlBW 2018, 324 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2018 - 10 S 2378/17

    Relevanz artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Hauptsachestreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen hälftig zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 31 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 8 S 1294/17

    Rechtsmittelbelehrung über den Beginn einer Frist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Dies folgt schon daraus, dass Erläuterungen zum Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Belehrungsinhalt gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17 - VBlBW 2018, 324 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2009 - 8 B 1343/09

    E.ON darf 4. und 5. Teilgenehmigung für Steinkohlekraftwerk Datteln zur Zeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Eine solche Sperrwirkung in Bezug auf die ergänzende Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV lässt sich aus dem in § 19 Abs. 2 BImSchG geregelten Ausschluss der Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht ableiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VG Minden, Beschluss vom 22.05.2017 - 11 L 2085/16 - ZNER 2017, 226; VG Koblenz, Zwischenurteil vom 16.07.2015 - 4 K 118/15.KO - juris Rn. 50; Kerkmann, ZNER 2016, 38; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2011 - AN 11 K 11.01826 - juris Rn. 41; Dietlein a. a. O. § 19 Rn. 39; Jarass a. a. O. § 19 Rn. 30; Kühling in Kotulla, BImSchG, 22. Ergl.
  • VG Minden, 22.05.2017 - 11 L 2085/16
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Eine solche Sperrwirkung in Bezug auf die ergänzende Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV lässt sich aus dem in § 19 Abs. 2 BImSchG geregelten Ausschluss der Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht ableiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VG Minden, Beschluss vom 22.05.2017 - 11 L 2085/16 - ZNER 2017, 226; VG Koblenz, Zwischenurteil vom 16.07.2015 - 4 K 118/15.KO - juris Rn. 50; Kerkmann, ZNER 2016, 38; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2011 - AN 11 K 11.01826 - juris Rn. 41; Dietlein a. a. O. § 19 Rn. 39; Jarass a. a. O. § 19 Rn. 30; Kühling in Kotulla, BImSchG, 22. Ergl.
  • VG Koblenz, 16.07.2015 - 4 K 118/15

    Zwischenurteil über Klage eines Naturschutzbundes gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Eine solche Sperrwirkung in Bezug auf die ergänzende Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf die öffentliche Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV lässt sich aus dem in § 19 Abs. 2 BImSchG geregelten Ausschluss der Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht ableiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VG Minden, Beschluss vom 22.05.2017 - 11 L 2085/16 - ZNER 2017, 226; VG Koblenz, Zwischenurteil vom 16.07.2015 - 4 K 118/15.KO - juris Rn. 50; Kerkmann, ZNER 2016, 38; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2011 - AN 11 K 11.01826 - juris Rn. 41; Dietlein a. a. O. § 19 Rn. 39; Jarass a. a. O. § 19 Rn. 30; Kühling in Kotulla, BImSchG, 22. Ergl.
  • VGH Bayern, 26.03.2014 - 22 CS 14.471

    Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.2019 - 10 S 2025/18
    Denn hierdurch wird ein größerer Kreis an Bürgern angesprochen und ihm ermöglicht, die Bekanntmachung unschwer aufzufinden (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 26.03.2014 - 22 CS 14.471 - juris Rn. 19).
  • VG Ansbach, 30.11.2011 - AN 11 K 11.01826

    Im Einzelfall unbegründete Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 10 S 823/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines

    Ohne dass es darauf ankommt, ob dies in dieser Pauschalität angesichts der der Behörde eingeräumten Möglichkeit, durch eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsentscheidung selbst Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 07.03.2019 - 10 S 1817/18 und 10 S 2025/18 - jeweils juris) und der in § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG geregelten Ausschlussfrist zutrifft, spricht gleichwohl nichts dafür, dass die bloße nicht weiter verdichtete Möglichkeit einer Kenntniserlangung für ein "Kennen können" im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ausreichend ist.

    Angesichts des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Streitwert für das Antragsverfahren eines drittbetroffenen Privaten gegen die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen regelmäßig mit 7.500,-- EUR angemessen erfasst wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.01.2019 - 10 S 2037/17 - NVwZ-RR 2019, 664 sowie vom 07.03.2019 - 10 S 2025/18 - VBlBW 2019, 382), sieht der Senat keinen Anlass, für den Eilantrag eines Naturschutzvereins einen höheren Streitwert festzusetzen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 05.04.2019 - 22 CS 19.281 u.a. - juris Rn. 53), wobei im hier vorliegenden Fall der sich danach ergebende Streitwert von 7.500,-- EUR wegen des gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gestellten Eilantrags zu verdoppeln war.

  • OVG Sachsen, 11.11.2021 - 1 A 452/20

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Bekanntmachung; Widerspruchsfrist

    Auch die öffentliche Bekanntmachung einer im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG erteilten Genehmigung kann mit Ablauf der Auslegungsfrist die einmonatige Widerspruchsfrist in Gang setzen (wie VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 - 10 S 2025/18 -, juris Rn. 6 ff.).

    Da die hier angefochtene Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde, findet zwar § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG Anwendung, eine Zustellung an Dritte (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) ist im vereinfachten Verfahren aber nicht vorgeschrieben, weil es dort mangels förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung an Personen fehlt, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erheben könnten (VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - und - 10 S 1817/18 -, jeweils juris Rn. 5 m. w. N.), sodass für die Bekanntgabe der Genehmigung gegenüber Dritten auf allgemeine Vorschriften zurückzugreifen ist.

    Es fehlt im Gegensatz zum förmlichen Genehmigungsverfahren zudem an einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung von Personen, die - nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG - Einwendungen erheben könnten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; Dietlein a. a. O. § 19 BImSchG Rn. 28; Jarass a. a. O.).

    Ferner nimmt auch § 24 der 9. BImSchV die Anwendung von § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht aus (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O., juris Rn. 57), sondern sieht lediglich die entsprechende Anwendung (nur) eines Teils der abschließenden Regelung in § 10 Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG, die den notwendigen Bekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG), Gegenstand und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG) sowie die im Weiteren erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Auslegung (§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) betreffen, vor, sodass im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) anwendbar sind.

    Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade bei der Zulassung von Windkraftanlagen (vgl. die vielfältigen Nebenbestimmungen unter D beginnend auf S. bis S. 24) den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 11.11.2021 - 1 A 450/20

    Windkraftanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; öffentliche Bekanntmachung;

    Da die hier angefochtene Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde, findet zwar § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG Anwendung, eine Zustellung an Dritte (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) ist im vereinfachten Verfahren aber nicht vorgeschrieben, weil es dort mangels förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung an Personen fehlt, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erheben könnten (VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - und - 10 S 1817/18 -, jeweils juris Rn. 5 m. w. N.), sodass für die Bekanntgabe der Genehmigung gegenüber Dritten auf allgemeine Vorschriften zurückzugreifen ist.

    Es fehlt im Gegensatz zum förmlichen Genehmigungsverfahren zudem an einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung von Personen, die - nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG - Einwendungen erheben könnten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; Dietlein a. a. O. § 19 BImSchG Rn. 28; Jarass a. a. O.).

    Ferner nimmt auch § 24 der 9. BImSchV die Anwendung von § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht aus (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. O., juris Rn. 57), sondern sieht lediglich die entsprechende Anwendung (nur) eines Teils der abschließenden Regelung in § 10 Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG, die den notwendigen Bekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG), Gegenstand und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG) sowie die im Weiteren erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Auslegung (§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) betreffen, vor, sodass im Übrigen die allgemeinen landesrechtlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) anwendbar sind.42 Die formellen Anforderungen von § 21 a Satz 2 und 3 der 9. BImSchV sind vorliegend erfüllt.

    Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade auch bei der Zulassung von Windkraftanlagen (vgl. die vielfältigen Nebenbestimmungen unter D beginnend auf S. bis S. 24) den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.).

  • OVG Saarland, 25.01.2022 - 2 A 322/20

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Der Hinweis im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 - ändere daran nichts, denn diese habe eine Genehmigung betroffen, die im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei.

    [vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 - Rossnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 10 Rdnr. 453 m.w.N.] Bei dem verfügenden Teil eines Bescheides handelt es sich um den Teil des Verwaltungsaktes, der den Ausspruch über die Regelung des Einzelfalls im Sinne von § 35 SVwVfG enthält.

  • OVG Sachsen, 08.08.2019 - 1 B 439/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; vereinfachtes Verfahren; öffentliche

    10 Der öffentlichen Bekanntgabe steht dabei nicht entgegen, dass die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. März 2019 - 10 S 1817/18 und 10 S 2025/18 -, juris Rn. 5 ff.) und in diesem vereinfachten Verfahren die für das förmliche Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG über die öffentliche Bekanntmachung bzw. die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 19 Abs. 2 BImSchG nicht anzuwenden sind.
  • BVerwG, 16.12.2022 - 7 B 12.22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Windkraftanlagen; Anforderungen an die

    Damit reicht ein genereller Hinweis ohne nähere Spezifizierung aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - NVwZ-RR 2019, 713 Rn. 16; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2022, § 10 BImSchG Rn. 261a; Schack, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Oktober 2022, § 10 BImSchG Rn. 89).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 7 B 8.22

    Auslösen von Rechtsmittelfristen durch eine öffentliche Bekanntmachung einer im

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass der reguläre Lauf der einmonatigen Widerspruchs- oder Klagefrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides in Gang gesetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - NVwZ-RR 2019, 713 Rn. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. August 2019 - 1 B 439/18 - ZNER 2019, 495 Rn. 12).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 7 B 9.22

    Auslösen von Rechtsmittelfristen durch eine öffentliche Bekanntmachung einer im

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass der reguläre Lauf der einmonatigen Widerspruchs- oder Klagefrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides in Gang gesetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - NVwZ-RR 2019, 713 Rn. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. August 2019 - 1 B 439/18 - ZNER 2019, 495 Rn. 12).
  • VG Saarlouis, 15.09.2021 - 5 K 956/21

    Verfristeter Widerspruch gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2019 - 10 S 2025/18 -), wonach in Bezug auf die Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen der ausdrückliche Hinweis auf die Tatsache genügt, dass der Bescheid mit Nebenbestimmungen verbunden ist.
  • VG Freiburg, 08.12.2022 - 10 K 3127/20

    Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff (Power-to-Gas-Anlage)

    Der Fristbeginn richtet sich somit wohl gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG nach der Zustellung durch die öffentliche Bekanntgabe (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 10 S 1817/18 -, juris Rn. 8, - 10 S 2025/18 -, juris Rn. 6).
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