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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00 (https://dejure.org/2002,9873)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.06.2002 - 1 A 178/00 (https://dejure.org/2002,9873)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 1 A 178/00 (https://dejure.org/2002,9873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer saisonalen Depression durch ein Lichttherapiegerät; Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten; Umfang der Beihilfeberechtigung; Höchstbeträge für eineärztlich verordnete Heilbehandlung; Angemessenheit einer ...

  • Judicialis

    BhV § 6 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 1 K 110/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2000 - 12 A 2489/99

    Zur Beihilfefähigkeit - hier: verneint für Antiallergene Bettzwischenbezüge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296.

    BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350; OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, a.a.O.

    OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, a.a.O.; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV Anm. 9 (2).

  • BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 23.89

    Beihilfefähigkeit von Kraftfahrzeugen - Behindertebgerechte Umrüstung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350; OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, a.a.O.
  • BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 95.79

    Wehrrecht - Fürsorge - Sterilisation - Beihilfe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften in der bei Entstehen der Aufwendung maßgeblichen Fassung, vgl. insoweit allgemein BVerwG, Urteil vom 24.3.1982 - 6 C 45.79 -, BVerwGE 65, 184 = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6, hier also in der ab dem 1.7.1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.8.1997 (GMBl S. 429).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1993 - 2 A 11607/92

    Spinocerebellare Ataxie; Beihilfefähigkeit eines Rollstuhlzuggerätes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19.3.1993 - 2 A 11607/92 -, RiA 1994, 156.
  • BVerwG, 17.07.1981 - 6 C 45.79

    Begünstigender Verwaltungsakt - Beweislast bei Rücknahme - Eidesstattliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften in der bei Entstehen der Aufwendung maßgeblichen Fassung, vgl. insoweit allgemein BVerwG, Urteil vom 24.3.1982 - 6 C 45.79 -, BVerwGE 65, 184 = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6, hier also in der ab dem 1.7.1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.8.1997 (GMBl S. 429).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1993 - 1 A 253/90

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Anschaffung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00
    OVG NRW, Urteil vom 13.5.1993 - 1 A 253/90 -, DÖD 1994, 43, sowie die in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers des Innern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - 1 A 2821/05
    Auf die zugelassene Berufung des Klägers änderte der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - das Urteil des Verwaltungsgerichts ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, ferner der Gerichtsakte VG Aachen 1 K 110/99 = OVG NRW 1 A 178/00 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

    Einer erneuten Bescheidungsklage (als Unterform der Verpflichtungsklage), wie vom Kläger ursprünglich erhoben, bedurfte es mit Blick auf das bereits durchgeführte, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 1 A 178/00, welches mit einem für den Kläger stattgebenden Bescheidungsurteil endete, hier jedenfalls nicht.

    Die Beklagte ist mit diesen neuen Bescheiden der sich aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - ergebenden Verpflichtung zu einer Neubescheidung des Beihilfeantrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" nicht hinreichend nachgekommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2004 - 1 A 4294/01
    - BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, mit der das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige, bislang auch vom Senat nachvollzogene Rechtsprechung aufgegeben hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 - 2 C 48.84 -, BVerwGE 72, 119 = ZBR 1986, 57 = NVwZ 1986, 298, und vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 -, BVerwGE 81, 27 = NJW 1989, 1558 = ZBR 1989, 284; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 -, IÖD 2002, 225, und Urteil vom 27. September 2001 - 1 A 193/00 -, DÖD 2002, 182 = NVwZ-RR 2002, 674, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, nach dem die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat.

    Die Beihilfevorschriften, die nach dem Vorstehenden hier noch taugliche Grundlage für die rechtliche Bewertung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches sind, sind in der bei Entstehen der Aufwendungen maßgeblichen Fassung anzuwenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 -, a.a.O., m.w.N., hier also in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden, durch Änderungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (GMBl. S. 58) geänderten Neufassung der Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 1 A 1745/16

    Gewährung einer höheren Vergütung eines Richters für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002- 1 A 178/00 -, juris, zu den Beihilfevorschriften des Bundes.
  • VG Düsseldorf, 01.07.2016 - 13 K 5625/14

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit im

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 -, juris, zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV).
  • OVG Saarland, 17.08.2005 - 1 Q 4/05

    Beihilfefähigkeit eines Gerätes zur Selbstbehandlung (UVB-Bestrahlung)

    Die beihilferechtlich vorausgesetzte Unbedenklichkeit einer Selbstbehandlung soll nach Sinn und Zweck dieser Regelung erkennbar generell verhindern, dass durch einen möglichen unsachgemäßen Gebrauch eines Geräts zur Selbstbehandlung zusätzliche Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten, die wiederum einer medizinischen, unter Umständen kostenintensiven Behandlung bedürfen und damit zwangsläufig Beihilfeansprüche begründen bei Benutzung von UVB-Bestrahlungsgeräten sind bei nicht sachgemäßer Einstellung (Dosierung) Gesundheitsschädigungen der Haut, namentlich ein erhöhtes Karzinomrisiko, zu befürchten; vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2002 - 1 A 178/00 -, IÖD 2002, 225.
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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00.Z   

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https://dejure.org/2002,28825
OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00.Z (https://dejure.org/2002,28825)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2002 - 1 A 178/00.Z (https://dejure.org/2002,28825)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 1 A 178/00.Z (https://dejure.org/2002,28825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    GO § 63 Abs. 1 e; ; GO § 67 Abs. 2; ; GO § 67 Abs. 2 Satz 1; ; GO § 67 Abs. 3; ; VwGO § ... 124 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; LKrO § 52 Abs. 1 e; ; LKrO § 56 Abs. 3; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 3; ; GKG § 14 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 176/94

    Berufung einer Gemeinde auf Vertretungsmangel wegen Verletzung von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00
    Dies gilt insbesondere auch für das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 (- III ZR 176/94 -, NJW 1995, 3389 ff.), welches den Abschluss gerade eines unentgeltlichen Ausstellungsvertrages, der nicht auf eine unmittelbare finanzielle Verpflichtung der Kommune bezogen war, betraf; die Feststellung des Bundesgerichtshofs, das in jenem Fall die - mit § 67 Abs. 2 GO vergleichbare - Regelung für Verpflichtungserklärungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht einschlägig war, stützt daher das nicht auf finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde beschränkte Normverständnis.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einmalige oder seltene Vorgänge, die in ihrem Umfang und in ihrer finanziellen Tragweite von sachlich erheblicher Bedeutung sind, nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgeführt werden können (vgl. dazu etwa OVG NW, Urteil vom 15. Dezember 1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186, 193; BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 -, NJW 1995, 3389, 3390 m. w. N.).

  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 235/84

    Formerfordernis bei Abnahme einer Bauleistung durch eine kommunale

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00
    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Abnahme im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages bzw. zu Verfügungsgeschäften (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - VII ZR 235/84 -, NJW 1986, 1758) kann auf die Entscheidung über die Verlängerung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht übertragen werden, da es in jenen Fällen gerade nicht um die Begründung einer neuen vertraglichen Bindung geht, sondern um die "Abwicklung" einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung.
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82

    Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - ebenfalls das nordrhein-westfälische Landesrecht betreffend - entschieden, dass für eine (nicht auf eine unmittelbare finanzielle Leistung der Kommune bezogene) privatrechtliche Verpflichtung, keine Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Gaststätte im Bereich eines Bebauungsplans zu erteilen, die Formvorschriften für kommunale Verpflichungserklärungen einzuhalten seien (Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 -, NJW 1984, 606).
  • BGH, 11.06.1992 - VII ZR 110/91

    Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00
    Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auf Entscheidungen anderer Gerichte zu Sachverhalten hingewiesen hat, in welchen es um die Begründung finanzieller Verpflichtungen der jeweiligen Kommunen ging (so etwa auf BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 -, ZfBR 1992, 269 f.; HessVGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - 5 UE 2836/95 -, NVwZ 1997, 618 ff.), sind diese Entscheidungen nicht erkennbar von einem sonstige - nicht unmittelbar auf finanzielle Leistungen der Gemeinde bezogene - Verpflichtungserklärungen aus dem Schutzbereich der entsprechenden kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließenden Normverständnis getragen.
  • VGH Hessen, 15.02.1996 - 5 UE 2836/95

    Anforderungen an die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen - hier

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 A 178/00
    Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auf Entscheidungen anderer Gerichte zu Sachverhalten hingewiesen hat, in welchen es um die Begründung finanzieller Verpflichtungen der jeweiligen Kommunen ging (so etwa auf BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 -, ZfBR 1992, 269 f.; HessVGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - 5 UE 2836/95 -, NVwZ 1997, 618 ff.), sind diese Entscheidungen nicht erkennbar von einem sonstige - nicht unmittelbar auf finanzielle Leistungen der Gemeinde bezogene - Verpflichtungserklärungen aus dem Schutzbereich der entsprechenden kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließenden Normverständnis getragen.
  • OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 3 U 122/08

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, Prozessführungsermächtigung

    Als Verpflichtungsgeschäft in diesem Sinne gelten nach allgemeiner Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unmittelbar auf eine Verpflichtung der Gemeinde abzielen, so dass diese keine bloße Nebenfolge der Willensäußerung ist; Erklärungen, die zwar die Gemeinde wirtschaftlich belasten, aber keine neue Verpflichtung zur Folge haben, wie beispielsweise Verfügungsgeschäfte oder Abnahmeerklärungen, werden nicht erfasst (vgl. BGHZ 97, 224, 227; ferner OLG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2008 - 5 U 136/07, juris-Rdn. 25 f.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 A 178/00.Z, juris-Rdn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2007 - 10 N 116.05, juris-Rdn. 4).
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