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   KG, 25.02.2005 - 1 AR 139/05 - 5 Ws 67/05   

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https://dejure.org/2005,28089
KG, 25.02.2005 - 1 AR 139/05 - 5 Ws 67/05 (https://dejure.org/2005,28089)
KG, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AR 139/05 - 5 Ws 67/05 (https://dejure.org/2005,28089)
KG, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 1 AR 139/05 - 5 Ws 67/05 (https://dejure.org/2005,28089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzuges

  • Judicialis

    StrEG § 1; ; StrEG § 1 Abs. 2; ; StrEG § 2; ; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; StrEG § 4; ; StrEG § 4 Abs. 1; ; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 1; ; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1981 - 3 Ws 261/81
    Auszug aus KG, 25.02.2005 - 5 Ws 67/05
    Nach dessen Regelungen kann Entschädigung für Maßnahmen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht verlangt werden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 958; KG JR 1981, 87; D. Meyer, StrEG 5. Aufl., § 1 Rdn. 42, § 2 Rdn. 1; Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 1 Rdn. 26-29, § 2 Rdn. 13).
  • KG, 20.01.2009 - 4 Ws 118/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Entschädigungsfähigkeit finanzieller

    Eine allgemeine entsprechende Anwendung des StrEG auf vom Wortlaut nicht erfasste Maßnahmen und Sachverhalte ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGHSt 36, 236 = NStZ 1989, 535 betreffend Beugehaft gegen Zeugen; OLG Schleswig SchlHA 1983, 121 betreffend Ordnungshaft nach § 178 GVG; KG, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 5 Ws 67/05 - [juris] betreffend Strafvollstreckungsmaßnahmen; OLG Hamm aaO. betreffend Abschiebehaft; BGHSt 32, 221 betreffend Auslieferungshaft auf Ersuchen ausländischer Behörden; hierzu auch OLG Düsseldorf NJW 1992, 646 [nachfolgend Nichtannahmeschluss des BVerfG vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1403/91 -]; D. Meyer aaO. Einl. Rdn. 39; jeweils m.w.N).
  • LG Karlsruhe, 23.10.2023 - 11 O 19/23

    Grundentscheidung zur Entschädigung "für die erlittene Strafhaft" bei bloßer

    Denn wenn das Gericht die Aussetzung einer Strafe (§ 56 StGB) oder eines Strafrestes (§ 57 StGB) widerruft, aber die Widerrufsentscheidung später abgeändert wird, gibt es für eine Teilvollstreckung zwischen Widerruf und Aufhebung keine Entschädigung nach dem StrEG (vgl. KG 25.2.2005 - 5 Ws 67/05, juris Rn. 5 ff.; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 1 Rn. 29).

    Die hier zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung hat in dem genannten Sinne keine Korrektur erfahren (vgl. KG Beschl. v. 25.2.2005 - 5 Ws 67/05, BeckRS 2005, 11575, beck-online).

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