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   BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06   

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BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06 (https://dejure.org/2007,6801)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2007 - 1 B 133.06 (https://dejure.org/2007,6801)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 1 B 133.06 (https://dejure.org/2007,6801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Ansprüche des Art. 6 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) bei einer informellen Mitarbeit im Familienbetrieb; Ansprüche bei einer ohne Vergütung geleisteten Mitarbeit im Familienbetrieb; Abhängigkeitsverhältnis und Zahlung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; ARB Nr. 1/80 Art. 6; RL 2003/109/EG Art. 12 Abs. 1; RL 2003/109/EG Art. 8; RL 2003/109/EG Art. 7 Abs. 1; EMRK Art. 8; EG Art. 234 S. 3
    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Arbeitnehmer, ordnungsgemäße Beschäftigung, Familienbetrieb, besonderer Ausweisungsschutz, Daueraufenthaltsrichtlinie, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Befristung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Sie selbst räumt ein, dass der Senat in seinem zwischen den Parteien dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 15. März 2005 ( BVerwG 1 C 2.04 Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 S. 63) an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass sich in Fällen wie dem vorliegenden aus der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben kann (so bereits Urteil vom 26. Februar 2002 BVerwG 1 C 21.00 BVerwGE 116, 55 ).

    Der Senat hat ausgeführt ( BVerwG 1 C 2.04 a.a.O. juris Rn. 16):.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 Beschwerde-Nr. 52853/99 Yilmaz NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).".
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 Beschwerde-Nr. 52853/99 Yilmaz NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).".
  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    20 Das von der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR in der Sache Keles, das nach der Entscheidung des Senats ergangen ist (EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 32231/02 InfAuslR 2006, 3), begründet keinen erneuten Klärungsbedarf.
  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Satz 3 EG bestand nicht, da die Entscheidung des Berufungsgerichts noch mit einem Rechtsmittel, nämlich der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision anfechtbar war (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Mai 1990 BVerwG 1 B 64.90 Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7 m.w.N.).
  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    "Die Ausweisung begegnet vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im anschließenden Berufungsverfahren auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen rechtlichen Bedenken, selbst wenn danach für die gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen sein sollte (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002 Beschwerde-Nr. 37295/97 Yildiz InfAuslR 2003, 126 m.w.N.).".
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Aber auch besonders gestaltete Beschäftigungsverhältnisse müssen die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen, nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung für die erbrachte Leistung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 Rs. C-456/02, Trojani InfAuslR 2004, 417 Rn. 15 22 m.w.N.).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, wieso die gemeinschaftsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit hier zu einem erhöhten Schutz des Klägers vor einer Ausweisung führen könnte, da die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst, nicht aber wie dies hier geltend gemacht wird die Erbringung oder Entgegennahme von Diensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger ansässig ist (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 Rs. C-317/01 und C-369/01, Abatay und Sahin juris Rn. 107 f.; vom 11. Januar 2007 Rs. C-208/05, ITC Rn. 55 f. und vom 19. April 2007 Rs. C-444/05, Stamatelaki Rn. 20).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, wieso die gemeinschaftsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit hier zu einem erhöhten Schutz des Klägers vor einer Ausweisung führen könnte, da die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst, nicht aber wie dies hier geltend gemacht wird die Erbringung oder Entgegennahme von Diensten in dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger ansässig ist (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 Rs. C-317/01 und C-369/01, Abatay und Sahin juris Rn. 107 f.; vom 11. Januar 2007 Rs. C-208/05, ITC Rn. 55 f. und vom 19. April 2007 Rs. C-444/05, Stamatelaki Rn. 20).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06
    Die Beschwerde legt selbst dar, dass die Frage vom EuGH in der Sache Sedef am 10. Januar 2006 (Rs. C-230/03 InfAuslR 2006, 106) in dem Sinne entschieden worden ist, dass die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 einem türkischen Arbeitnehmer nur dann zustehen, wenn dieser zuvor Ansprüche nach dem 1. und 2. Spiegelstrich erworben hatte (Beschwerdebegründung S. 9).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • OVG Hamburg, 05.09.2006 - 3 Bf 113/06

    Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Tod des

  • VGH Hessen, 23.10.2006 - 7 TG 2317/06

    Erfordernis der Verfolgung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nämlich den Schutz des Inländers und würde im vorliegenden Zusammenhang allein bedeuten, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ausländischem Ehepartner (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; Beschluss vom 29. Juni 2007 - BVerwG 1 B 133.06 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Denn es wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Berufungsgericht zur Vorlage verpflichtet gewesen sein soll, obwohl es, da seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anfechtbar war, nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2007 - BVerwG 1 B 133.06 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 48 Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 08.03.2017 - 6 K 1896/14

    Nachträgliche Befristung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2007, 1 B 133/06, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43/06, juris, Rz. 38, 39; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30.06.2015, 6 L 349/15.
  • VG München, 26.02.2008 - M 4 K 07.2984

    Auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG

    Dabei stehen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Tiret 2 oder 3 ARB 1/80 einem türkischen Arbeitnehmer erst dann zu, wenn dieser zuvor Ansprüche nach Tiret 1 bzw. nach Tiret 1 und 2 erworben hatte (vgl. EuGH vom 10.1.2006, NVwZ 2006, 315 m.w.N.; BVerwG vom 10.1.2006, InfAuslR 2006, 106; BVerwG vom 29.6.2007, Az.: 1 B 133.06).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2007 - 18 A 190/06

    Assoziationsrecht türkischer Staatsangehöriger Arbeitgeberwechsel verschiedene

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs.C-230/03 (Sedef) -, InfAuslR 2006, 106 = DVBl. 2006, 360 = NVwZ 2006, 315 = ZAR 2006, 66, dem das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 1 B 133.06 -, ist nämlich grundsätzlich geklärt und daher nicht weiter klärungsbedürftig, dass die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80, die dem Ausländer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähren, einem türkischen Staatsangehörigen nur dann zustehen, wenn dieser zuvor Ansprüche nach dem 1. und 2. Spiegelstrich erworben hatte, d. h. wenn er bis dahin einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt.
  • VG Düsseldorf, 29.08.2016 - 7 L 46/16

    Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden

    vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-230/03 - (Sedef), vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - (Eroglu) ; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 1 B 133.06 - , jeweils juris.
  • VG München, 16.10.2008 - M 12 K 08.3676

    Türkischer Staatsangehöriger; zeitliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis;

    Dabei stehen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Tiret 2 oder 3 ARB 1/80 einem türkischen Arbeitnehmer erst dann zu, wenn dieser zuvor Ansprüche nach Tiret 1 bzw. nach Tiret 1 und 2 erworben hatte (vgl. EuGH vom 10.1.2006, NVwZ 2006, 315 m.w.N.; BVerwG vom 10.1.2006, InfAuslR 2006, 106; BVerwG v. 29.6.2007, Az.:1 B 133.06).
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